Lohnsteuerjahresausgleich beim FA pfänden

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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maus19
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#1

19.07.2010, 16:14

Hilfe ...

ich soll den Lohnsteuerausgleich beim FA pfänden .... ich habe so etwas noch nie gemacht!!!

Was muss ich beachten??? wie funktioniert das ganze??? was muss ich machen???
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-lehmy-girl-
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#2

19.07.2010, 16:18

ich hab sowas schon öfter gemacht, kommt aber meistens nichts bei raus. :(

du legst das zuständige finanzamt an und machst nen ganz normalen pfüb und gibst an:

Anspruch an Finanzamt

- der Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Einkommensteuer
- der Anspruch auf Erstattung überhöhter Einkommensteuervorauszahlungen
- der Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Kirchensteuer
- der Anspruch auf zuviel gezahlten Solidaritätszuschlag
- auf Durchführung der Antragsveranlagung (Lohnsteuer) bzw. Einkommensteuerveranlagung für die Kalenderjahre 2007 / 2008 / 2009 und auf Auszahlung des als Überzahlung auszugleichenden Erstattungsbetrages bzw. auf Auszahlung des Überschusses, der sich als Erstattungsanspruch bei der Abrechnung der auf die Einkommensteuer anzurechnenden Leistungen für die Kalenderjahre 2007 / 2008 / 2009 ergibt.

den anspruch für das jahr 2010 darfst du allerdings nicht mit reinnehmen. da müsstest du bis 01.01.11 warten.

viel glück :)
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Trynnchylld
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#3

19.07.2010, 16:21

Grundlage dafür ist § 46 AO:

§ 46 AO 1977 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2010)

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Wichtig dabei ist, dass der Anspruch im Zeitpunkt der Pfändung entstanden sein muss. Du kannst jetzt also nur den Steuerausgleich 2009 pfänden, nicht bereits den für 2010. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist das Datum des PfÜbs.

Als Text kannst Du nehmen:
angeblicher Anspruch des Schuldners auf:
- auf Einkommensteuer-, Lohnsteuer- u. Kirchensteuererstattungsansprüche für die Jahre 19?? und 20??.
Lieber Gruß, Trynn

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#4

19.07.2010, 16:44

also kann ich sogar mehrere jahre nehmen und nicht nur ein bestimmtes???
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Trynnchylld
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#5

19.07.2010, 16:53

Jup, ich glaub die letzten drei oder vier Jahre.
Lieber Gruß, Trynn

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Geiselmann
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#6

19.07.2010, 19:21

Hallo,

die Pfändung funktioniert aber nur wenn der Schuldner die Steuererklärung abgibt.

ZPO § 836 Abs. 3, ZPO § 887, ZPO § 888
Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder einen Anspruch auf Vornahme von Verfahrenshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren gemäß § 888 ZPO durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach § 887 ZPO ermächtigt werden, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahren selbst vorzunehmen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195).
- BGH, Beschl. 27.03.2008 VII ZB 70/06 - - siehe hierzu sehr umfangreich mit Checkliste zur Argumentationslinie VE 6/2008, S 100 ff.= MDR 2008, 765 = Rpfleger 2008, 372 = DGVZ 10/2008, 156 --

S. Geiselmann
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#7

21.07.2010, 10:11

das heißt, wenn der Schuldner keine Steuererklärung für die letzten drei jahre abgegeben hat, haben wir Pech?
Geiselmann
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#8

21.07.2010, 18:54

Hallo,

im Prinzip ja, es sei denn, man vereinbart eine unbürokratische Lösung.
Z.B. wird die Steuererklärung gemeinsam erstellt und die Rückerstattung wird geteilt.

Grüße

S. Geiselmann
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#9

21.07.2010, 18:55

Hallo,

im Prinzip ja, es sei denn, man vereinbart eine unbürokratische Lösung.
Z.B. wird die Steuererklärung gemeinsam erstellt und die Rückerstattung wird geteilt.

Grüße

S. Geiselmann
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