Hallihallo!
Ich wollte hier eine Pfändung aus einem Unterhaltstitel vorbereiten. Im Vergleich heißt es sinngemäß, der Gegner hat xxx Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen. Ich soll jetzt bzgl. zwei Monate, in denen kein Unterhalt bezahlt wurde (November 09 + Juli 10), pfänden.
Meine Fragen:
1. Kann ich hier Zinsen auf den Unterhalt verlangen, auch wenn im Vergleich nichts davon steht (... nebst Zinsen i.H.v....)?
2. Wenn ja, ab wann kann ich Zinsen verlangen? Ab dem 01. des Monats dann? Es heißt ja im Vergleich "monatlich im Voraus".
Kann ich hier Zinsen verlangen?
- Trynnchylld
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Genau so. Zinsen werden geschuldet und wie Du gesagt hast, ist Unterhalt monatlich im Voraus fällig. Bisher haben die bei mir noch nicht rumgemacht, wenn ich die Forderung zum 01. einbuche
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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- rit-sch
- Daueraktenbearbeiter(in)
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Zinsen werden aber nur geschuldet, wenn sie auch tituliert sind. Wenn sie nicht im Titel stehen, gibts auch keine.
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Rita
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Hmmm, ja, ich war mir auch nicht sicher, da ja wirklich nix von Zinsen im Urteil steht. Andererseits, es heißt ja "monatlich im Voraus", d.h. ab dem Ersten des Monats wären die Zinsen schon irgendwie gerechtfertigt... ?!
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn keine Verzinsung im Urteil steht, gibt's auch keine Zinsen. Ob da im Voraus steht oder nicht, tut nichts zur Sache.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
Man kann vielleicht einen Vergleich vornehmen. Wenn ein Mieter die monatliche Miete schuldet, die am 3. Werktag e. j. M. fällig ist, der Anwalt des Vermieters aber keinen Zinsantrag stellt, dann hat der Vermieter eben Pech gehabt. Nichts anderes dürfte für den Unterhalt gelten.