Zwangshaft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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KattiB
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#1

19.07.2010, 14:19

Hallo zusammen,

habe schon so einige Zeit um Forum gesucht zu vorstehendem Thema, aber nicht so eine richtige Antwort gefunden.

Habe in meiner Akte mittlerweile den 3. Zwangsgeldbeschluss. Zwei hat die Schuldnerin bezahlt. Den dritten (1.500,00 €) bislang nicht, der Gerichtsvollzieher hat die Schuldnerin auch noch nicht angetroffen und das so mitgeteilt.

1. Muss ich das Verfahren bis zum EV-termin betreiben, obwohl mein Beschluss sagt 1500,00 € Zwangsgeld, sonst Ordnungshaft 1 Tag für je 100,00 €.

2. Wie beantrage ich das mit der Ordnungshaft. Gelesen habe ich, Antrag an das Prozessgericht auf Erlass eines Haftbefehles. Gesagt wurde mir, Antrag an Vollstreckungsgericht auf Ersatzhaft nach der AO gem. § 334 ABOG? Ich blicke nicht mehr durch.

3. Wir haben keine PKH. Wie ist das mit den Haftkosten? Gelesen habe ich, Gläubiger muss vorauszahlen? Wieviel könnte das so werden? Hat das jemand Erfahrung?

Ich bin über jede Hilfe sehr dankbar, das ich hier schon sehr verzweifelt bin. Sowas hatte ich in den ganzen Jahren noch nicht.

Danke!!

Kathrin
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Trynnchylld
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#2

19.07.2010, 15:48

Hi Katti,

hast Du jetzt Zwangsgeld oder Ordnungsgeld/Ordnungshaft? Du kannst nur Zwangsgeld beitreiben, allerdings nur zugunsten der Staatskasse.

Das EV-Verfahren, MUSS nicht durchbetrieben werden, kann aber. Es heißt ja beim Zwangsgeld: und wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, dann Zwangshaft... Da brauchst Du dann ne Fruchtlosigkeitsbescheinigung.

Andere Frage am Rande: Wenn sie schon bezahlt hat, habt ihr doch ne Bankverbindung, oder? Wie wärs mit Kontopfändung?

Du musst auf jeden Fall den Nachweis bringen, dass die Betreibung zwecklos/fruchtlos war, erst dann kann der Antrag auf Zwangshaft gestellt werden beim Prozessgericht. Wie das allerdings mit den Kosten ist, weiß ich auch nicht. Klar, die Gebühren etc. muss erst mal der Gläubiger tragen, wie in der normalen ZV auch. Aber wegen den Kosten der Haft, leider k.A.

Wichtig ist halt, dass du zugunsten der Staatskasse vollstreckst. Dieser steht ja letztendlich das Zwangsgeld zu.
Lieber Gruß, Trynn

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KattiB
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#3

20.07.2010, 11:02

Hallo Trynnchylld,

ja, das Zwangsgeld wurde zu Gunsten der Staatskasse vollstreckt. Gezahlt hatte die jedesmal an den Gerichtsvollzieher. Immer ein anderer, sie zieht so quer durchs Land. Damit hatte ich nie Berührung. Ich will auch nicht unbedingt das Geld, sondern dass die eine Aufstellung macht (Erbe ..)

Vom Gerichtsvollzieher habe ich nur ein Protokoll, dass die Schuldnerin nicht reagiert hat und auf die Folgen hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen des § 807 Abs. Nr. 4 ZPO sind erfüllt.

Das Gebühren und so zu verauslagen sind, ist klar. Aber in meinem KOmmentar steht .. der Gläubiger hat einen Vorschuss für die Kosten der Zwangshaft zu zahlen ...

Aber, den Antrag muss ich an das Prozessgericht = Gericht, dass auch den Zwangsgeldbeschluss erlassen hat stellen, ja? Hast du ein Muster für solch einen Antrag?

Der GV hat glaube ich auch nicht so richtig einen Plan und die vom Vollstreckungsgericht meinte eben, der Antrag muss dahin mit den komischen Bezeichnungen und §§ wie ich oben geschrieben habe...

???

Kathrin
KattiB
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#4

22.07.2010, 09:01

Hallo!!!

:cry: Ist denn keiner da, der schon mal soetwas hatte?

Kathrin
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#5

22.07.2010, 09:44

Ist das ne 888 ZPO Geschichte? Antrag auf Erlass des Haftbefehls geht an das Prozessgericht.
KattiB
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#6

22.07.2010, 12:34

Ja nach § 888 ZPO. Muss ich bei der Beantragung irgendwas besonders beachten? Mit Ersatzhaft nach der AO gem. § 334 ABOG hat das doch nichts zu tun, oder?

Und wie ist das mit den Kosten für die Haft?
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