Ich habe folgende Frage:
Ich habe eine Lohnpfändung gemacht und habe mir die Lohnbelege schicken lassen.
Der Schuldner hat ein festes Brutto-Gehalt von EUR 1.600,00. Dazu erhält er monatlich einen "Verpflegungszuschuß steuerfrei" von EUR 300,00, macht zusammen: EUR 1.900,00. Abzgl. der ganzen Steuern hat der Schuldner dann schließlich ein Nettoeinkommen von EUR 1.446,00, und ich komme über die Pfändungsfreigrenze.
Der Drittschuldner sagt mir aber jetzt: Nein, ich bekomme kein Geld - weil:
Dieser Verpflegungszuschuß wird von dem Nettoeinkommen wieder abgezogen (als "Vorschuß"), so daß ich nicht mehr über die Pfändungsfreigrenze komme.
Ist das korrekt??
Berücksichtigung Verpflegungszuschuß bei Lohnpfändung
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- Beruf: Rechtspfleger
Hallo,
was für eine Tätigkeit übt denn der Schuldner aus?
Evtl. fällt der Verpflegungszuschuss unte § 850a Nr. 3 ZPO.
Zööer, 23. Auflage Rdnr. 7 zu § 850a ZPO.
S. Geiselmann
was für eine Tätigkeit übt denn der Schuldner aus?
Evtl. fällt der Verpflegungszuschuss unte § 850a Nr. 3 ZPO.
Zööer, 23. Auflage Rdnr. 7 zu § 850a ZPO.
S. Geiselmann