Berücksichtigung Verpflegungszuschuß bei Lohnpfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Flora
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#1

15.07.2010, 16:33

Ich habe folgende Frage:

Ich habe eine Lohnpfändung gemacht und habe mir die Lohnbelege schicken lassen.

Der Schuldner hat ein festes Brutto-Gehalt von EUR 1.600,00. Dazu erhält er monatlich einen "Verpflegungszuschuß steuerfrei" von EUR 300,00, macht zusammen: EUR 1.900,00. Abzgl. der ganzen Steuern hat der Schuldner dann schließlich ein Nettoeinkommen von EUR 1.446,00, und ich komme über die Pfändungsfreigrenze.

Der Drittschuldner sagt mir aber jetzt: Nein, ich bekomme kein Geld - weil:

Dieser Verpflegungszuschuß wird von dem Nettoeinkommen wieder abgezogen (als "Vorschuß"), so daß ich nicht mehr über die Pfändungsfreigrenze komme.

Ist das korrekt??
Geiselmann
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#2

15.07.2010, 17:09

Hallo,

was für eine Tätigkeit übt denn der Schuldner aus?
Evtl. fällt der Verpflegungszuschuss unte § 850a Nr. 3 ZPO.
Zööer, 23. Auflage Rdnr. 7 zu § 850a ZPO.

S. Geiselmann
Flora
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#3

15.07.2010, 17:30

Im Branchenbuch steht: "Baufertigteilmontage" bzw. "Systembau"
Flora
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#4

15.07.2010, 17:30

Ach so: auch noch: ""Fertighausbau"
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