Hab wieder mal so ne tolle Sache auf dem Tisch und möchte natürlich für unseren Mandaten das meist mögliche rausholen.
Wir haben Titel gegen Eheleute. Laut Vermögensverzeichnis verdient sie 1.000 Euro netto, Ehemann mtl. zwischen 1.300 und 1580 Euro netto. Die beiden haben 2 unterhaltsberechtigte Kinder.
Jetzt würde ich natürlich gerne den Lohn des Ehemanns pfänden. Man kann ja beantragen, dass die Ehefrau bei Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleibt, da sie ja selbst verdient - soweit klar. Und was ist mit den Kindern, kann man die dann auch aussen vor lassen oder fließen die in der Berechnung des pfändbaren einkommens des Ehemanns mit rein???
Konto kann ich leider nicht pfänden, da das Gehalt der Eheleute auf das Konto des Vaters gehen... So kann man's auch machen...
Hat jemand einen Tipp???
Pfüb-Antrag nach § 850 c Abs 4 ZPO
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Da die Ehefrau bereits EUR 1 000,- netto verdient, kannst Du auch beantragen, die Kinder außen vor zu lassen, da die Ehefrau den Unterhalt abdecken kann.
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mmh..aber von den 1.100 Euro der Ehefrau kann die doch keine 2 kinder unterhalten.. die Kinder sind übrigens 19 und 13 Jahre alt. Weiß natürlich nicht ob der 19-Jährige schon in der Lehre ist.
Ehefrau hat EUR 1. 100,00 netto dazu gibt es 2 x Kindergeld = rund EUR 1 470,- Natürlich kann die Ehefrau damit 2 Kinder unterhalten. Du musst das dem Gericht nur "verkaufen".
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Laut meinen Unterlagen sind Kinder zur Hälfte unberücksichtigt zu lassen - der Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten gilt als Einkommen für die Kinder. Bei (in etwa) Gleichverdienern wären die Kinder sodann zur Hälfte unberücksichtigt zu lassen.
Wenn du dann noch beantragst, dass die Frau nicht zu berücksichtigen ist, dann hast du beim Mann letztendlich nur 1 unterhaltspflichtige Person (2 mal die Kinder zu je 1/2) zu berücksichtigen und nicht 3 unterhaltspflichtige Personen.
Wenn du dann noch beantragst, dass die Frau nicht zu berücksichtigen ist, dann hast du beim Mann letztendlich nur 1 unterhaltspflichtige Person (2 mal die Kinder zu je 1/2) zu berücksichtigen und nicht 3 unterhaltspflichtige Personen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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ergibt sich dass irgendwo aus der ZPO oder wie beantrage ich das mit der hälftigen Nichtberücksichtigung der Kinder??
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Ich hab das in meinen ReFaWi-Unterlagen stehen. Da stehen auch Entscheidungen zu drin, hab ich jetzt gerade leider hier nicht vorliegen. Ich kann aber zu Hause nochmal nachsehen, wenn ich dran denke.
Curry
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Das wäre toll, danke
Antragsvorschlag:
1) Ehefrau
Gleichzeitig wird gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO angeordnet, dass bei der Berechnung des pfändbaren Betrags die Ehefrau des Schuldners, Frau XYZ, welche nach Angaben des Schuldners in dem am ………… vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher …… zu …….. abgegebenen Vermögensverzeichnis über eigenes Einkommen von Höhe von EUR ………….. netto verfügt, gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Die monatlichen Einkünfte der im Haushalt des Schuldners lebenden Ehefrau liegen mit EUR ……… weit über dem derzeit geltendem Arbeitslosengeld II (derzeit:
EUR 345,00 monatlich), zuzüglich 20 % für anteilige Heiz- und Unterkunftskosten.
Somit ist die unterhaltsberechtigte Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags vollständig unberücksichtigt zu lassen.
2) Kind
Der am ……… geborene Sohn ……. ist bei der Berechnung des pfändbaren Betrags ebenfalls unberücksichtigt zu belassen, da die über EUR …. netto monatlich verfügende Ehefrau des Schuldners für die Unterhaltsleistung für den im Haushalt des Schuldners lebenden Sohn aufbringen kann.
Nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen (siehe BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201) und BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05).
1) Ehefrau
Gleichzeitig wird gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO angeordnet, dass bei der Berechnung des pfändbaren Betrags die Ehefrau des Schuldners, Frau XYZ, welche nach Angaben des Schuldners in dem am ………… vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher …… zu …….. abgegebenen Vermögensverzeichnis über eigenes Einkommen von Höhe von EUR ………….. netto verfügt, gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Die monatlichen Einkünfte der im Haushalt des Schuldners lebenden Ehefrau liegen mit EUR ……… weit über dem derzeit geltendem Arbeitslosengeld II (derzeit:
EUR 345,00 monatlich), zuzüglich 20 % für anteilige Heiz- und Unterkunftskosten.
Somit ist die unterhaltsberechtigte Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags vollständig unberücksichtigt zu lassen.
2) Kind
Der am ……… geborene Sohn ……. ist bei der Berechnung des pfändbaren Betrags ebenfalls unberücksichtigt zu belassen, da die über EUR …. netto monatlich verfügende Ehefrau des Schuldners für die Unterhaltsleistung für den im Haushalt des Schuldners lebenden Sohn aufbringen kann.
Nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen (siehe BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201) und BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05).
Zuletzt geändert von Ernie am 13.07.2010, 12:00, insgesamt 1-mal geändert.