Sicherungsvollstreckung in Erbteil?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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romex
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#1

08.07.2010, 10:37

Guten Morgen,

wir haben ein hübsches - leider noch nicht rechtskräftiges Urteil - in beachtlicher sechsstelliger Höhe und wollen nun die Vollstreckung "sichern"... Der Gegner hat Anspruch auf einen Erbteil, der allerdings von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Wie kann ich die Forderung sichern? Hat jemand vielleicht ein ensprechendes Muster für mich?
Liebe Grüße,
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Liesel
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#2

08.07.2010, 10:42

Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft? Wenn ja, m.E. Pfändungsbeschluß in das Erbteil machen mit den anderen Miterben als DS.
LEBE DEN MOMENT

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(UNHEILIG)
Gina

#3

08.07.2010, 10:43

Dann wäre zunächst eine Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft erforderlich, wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt.
Jupp03/11

#4

08.07.2010, 10:53

Gina hat geschrieben:Dann wäre zunächst eine Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft erforderlich, wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt.
gerade dieser Anspruch soll doch m. E. gepfändet werden.
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romex
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#5

08.07.2010, 10:59

Ja, es handelt sich um eine Erbgemeinschaft.
Liebe Grüße,
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Gina

#6

08.07.2010, 11:16

Jupp03 hat geschrieben:
Gina hat geschrieben:Dann wäre zunächst eine Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft erforderlich, wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt.
gerade dieser Anspruch soll doch m. E. gepfändet werden.
Ziel ist: Geld

Das geht nur in zwei Schritten: 1. Auseinandersetzung der Gemeinschaft, damit jedem sein Anteil zugerechnet wird; 2. Pfändung in den Erbanteil des Schuldners.

Aber wahrscheinlich meinen wir beide schon dasselbe.
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romex
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#7

08.07.2010, 12:08

???
Ich verstehe nur Bahnhof... Ich kann damit überhaupt nichts anfangen...

Unserem Gegner steht ein Teil des Erbes seiner Mutter zu - egal, wie hoch der ist - diesen Teil will ich "sicherungsvollstrecken". Mag sein, dass ich wenig Ahnung davon habe und mich vielleicht gerade dämlich ausdrücke... Ich möchte nur wissen, wie ich das machen kann... Wir wollen uns doch mit der Gemeinschaft nicht auseinandersetzen... (Was interessieren uns die anderen???) Außerdem gibt es doch den Testamentsvollstrecker...

Wenn ich jetzt vollkommen daneben liege, bitte ich um entsprechende Erklärung...
Liebe Grüße,
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Gina

#8

08.07.2010, 12:29

Ihr könnt aber nicht in den einen Teil pfänden, weil der Nachlass Gesamthandseigentum ist. Jeder Erbe hat sozusagen einen ideellen Anteil am Gesamterbe, aber keinen Anspruch auf (s)einen bestimmten Teil. Die Erben erben alle gemeinsam "zur gesamten Hand". Keiner darf allein über irgendetwas verfügen, weder über ein Konto, noch über eine rumstehende olle Vase. Es müssen erst durch dich die Voraussetzungen geschaffen werden, dass ihr als Pfändungsgläubiger Anspruch auf einen ganz bestimmten Teil am Erbe habt. Drittschuldner sind damit sämtliche Erben. Ich hab keinen Zugriff mehr auf ein RA-Programm oder den Stöber, so dass ich auch nix zur Verfügung stellen kann.

Zur Vertretungsberechtigung des Testamentsvollstreckers kann ich leider nichts sagen, dazu müssten sich mal "Notarielle" äußern. Verwaltet der den Nachlass (wie ein Insolvenverwalter)? Ich kenne auch die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht, möglicherweise arbeitet der ja schon an der Auseinandersetzung.
Ernie

#9

08.07.2010, 13:22

Da Dein Titel noch nicht rechtskräftig ist, kannst Du lediglich einen Pfändungsbeschluss beantragen.

Mustertext:

Wegen der vorgenannten Ansprüche und Forderungen werden die nachstehend bezeichneten Ansprüche und Forderungen gepfändet:


a) der angebliche Erbteil des Schuldners am Nachlass des verstorbenen Herrn XYZ (Erblasser); [Erbschein des .... Gesch.-Nr.: .... vom ...];

b)auf Auseinandersetzung des Nachlasses und Teilung der Nachlassmasse sowie auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.



Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu leisten.

Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den Erbteil, insbesondere der Einziehung und Auseinandersetzung, zu enthalten.



Ferner wird angeordnet, dass die dem Schuldner bei der Auseinandersetzung zukommenden beweglichen Sachen an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwertung durch öffentliche Versteigerung herauszugeben sind.
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romex
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#10

08.07.2010, 13:48

DANKESCHÖN!!!
Liebe Grüße,
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