Privatinsolvenz - Unterhalt

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Paulchen2001
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#1

07.07.2010, 11:19

Hallo,
und hier liegt mir schon wieder so eine tolle verzwickte Akte zur Privatinsolvenz vor, wo ich nicht genau weiss, wo und wie ich bei der Berechnung des pfändbaren Betrages ansetzen soll.

Und zwar ist der Mandant Rentner, 63 Jahre alt. Er bekommt eine monatl. Altersrente von netto 1513,10 sowie eine montl. Betriebsrente von 547,13 €, macht€ zus ammen 2.060,23 €. Rente bekommt er seit 1.9.2009. Er lebt getrennt von Ehefrau, diese will sich scheiden lassen- Scheidungsverfahren läuft. Ehefrau bekommt Hartz IV. Vor seiner Berentung hat Mandt. Unterhalt + Miete an Ehefrau gezahlt. Seit Berentung auf Anraten seiner Scheidungsanwältin nicht mehr. Es liegt noch kein Scheidungsurteil vor, in welchem eventuelle Unterhaltsansprüche der Ehefrau beziffert sind. Von deren Anwälten bekommen wir auf unsere Aufforderung, die Forderung der Ehefrau mitzuteilen, keine Antwort. Ich muss jetzt endlich das zweite vorgerichtl. Schreiben im Inso-Verfahren mit Schuldenbereinigungsplan rausschicken. Es gibt neben der Ehefrau noch drei Gläubiger die Forderungen gegenüber unserem Mandt. haben, sind aber alles Forderungen gegen Eheleute gemeinsam die in Ehezeit entstanden sind, wie Mietforderung Vermieter (die Ehelfrau hat die von unserem Mandt. an sie gezahlte Miete nicht an Vermieter weitergeleitet!! nun haftet er mit, da er mit im Mietvertrag steht), Bankdarlehen - für diese Forderungen soll jedoch unser Mandant allein in Anspruch genommen werden.

Meine Fragen jetzt: 1. Muss ich die Ehefrau bei Berechnung des pfändbaren Einkommens als unterhaltsberechtigt berücksichtigen oder nicht. Der Unterhalten soll ja auch mit in die Insolvenzforderung genommen werden, da unser Mandant die ehelichen Verbindlichkeiten - Schulden - allein tragen soll?

2. Wie behandelte ich bei der Errechnung der Quoten im Schuldenbereinigungsplan die nicht mitgeteilte Forderung der Ehefrau?

Wäre echt super, wenn mir da jemand helfen könnte

Paulchen2001 :lol:
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Trynnchylld
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#2

22.07.2010, 16:53

Hallo Paulchen,

Ich würde die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person beim pfändbaren Einkommen angeben. Wenn sie keine Forderungen mitteilt, sind auch keine vorhanden. Unterhaltsrückstände können ja nur nach Mahnung entstehen, wenn keine Mahnung, also Bezifferung eines bestimmten Betrages vorliegt, können auch keine Unterhaltsrückstände auflaufen. Liegt eine Bezifferung vor, hast du ja auch den Unterhaltsbetrag und kannst dir eventuell selber ausrechnen, wieviel Rückstände aufgelaufen sind.

Denke, damit hat sich dein 2. auch erledigt oder?
Lieber Gruß, Trynn

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Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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