wenn in dem KFB steht die Zwangsvollstreckung darf frühstens zwei wochen nach dem 17.06. beantragt werden, wann ist das dann?
heute oder erst morgen?
Zeitpunkt
schXXX und jetzt?
Am Freitag hat mein Chef um 19uhr die Zwangsvollstreckung eingeleitet weil das Geld nicht drauf war und heute meinte er es ist doch am Freitag danach noch eingegangen. Wahrscheinlich online, weil es die selbe Bank ist.
die schuldnerin schuldet unserem mdt. noch geld in der sache, die nicht tituliert sind.
Chef meinte jetzt da bei der Überweisung kein verwendungszweck angegeben ist, erst auf die nicht titulierte Forderung verrechnen und die Gericht mitteilen, dass ein Teilbetrag eingegangen ist und die Zwangsvollstreckung weiter betrieben werden soll.
Geht das denn?
Am Freitag hat mein Chef um 19uhr die Zwangsvollstreckung eingeleitet weil das Geld nicht drauf war und heute meinte er es ist doch am Freitag danach noch eingegangen. Wahrscheinlich online, weil es die selbe Bank ist.
die schuldnerin schuldet unserem mdt. noch geld in der sache, die nicht tituliert sind.
Chef meinte jetzt da bei der Überweisung kein verwendungszweck angegeben ist, erst auf die nicht titulierte Forderung verrechnen und die Gericht mitteilen, dass ein Teilbetrag eingegangen ist und die Zwangsvollstreckung weiter betrieben werden soll.
Geht das denn?
Wenn die ZV zu früh eingeleitet wurde, geht das jedenfalls nicht für den Gesamtbetrag. Ich würde umgehend ein aktualisiertes Forderungskonto nachschicken und den ZV-Auftrag auf den Rest beschränken. Ich würde entsprechend auch die Vergütungsberechnung dem korrigierten geringeren Betrag anpassen.
Für den Beginn der ZV dürfte der Zugang beim GVZ (so aus dem Bauch heraus) maßgeblich sein, so dass das Datum des Antrags hier nicht von Belang sein sollte. Also ward ihr nicht zu früh.
Für den Beginn der ZV dürfte der Zugang beim GVZ (so aus dem Bauch heraus) maßgeblich sein, so dass das Datum des Antrags hier nicht von Belang sein sollte. Also ward ihr nicht zu früh.
ja aber kann man den betrag, der wohl auf den titel vorgesehen war, weil er von der höhe inklusiv Zinsen fast passt erst auf eine andere Forderung verrechnen, nur weil kein verwenungszweck angegeben ist?
Die andere forderung war bis zum 28,juni zu zahlen, aber eben nicht tituliert.
Die andere forderung war bis zum 28,juni zu zahlen, aber eben nicht tituliert.
Hallo,
geht das einfach so unproblematisch, dass man von der Zahlungen einen teil für eine andere Forderung nimmt und abzieht, nur weil kein Verwendungszweck angeben ist?
geht das einfach so unproblematisch, dass man von der Zahlungen einen teil für eine andere Forderung nimmt und abzieht, nur weil kein Verwendungszweck angeben ist?
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Wenn die Zahlung ohne Bestimmung geleistet wurde, würde ich diese zunächst auf die nicht titulierte Forderung verrechnen, sofern der Schuldner bereits aufgefordert wurde, diese Forderung auszugleichen. Wüßte nicht, was dem entgegensteht.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
habe ein komisches gefühl, weil die Zahlung der Höhe nach schon auf die titulierte gemeint war.
aber ansonsten müssen wir wieder einen MB beantragen und titulieren lassen weil die gegenseite nie freiwillig zahlt und so wäre es elegant, da wir den rest gleich mit der zwangsvollstreckung geltend machen können.
also geht es doch so, wie der chef gesagt hat.
aber ansonsten müssen wir wieder einen MB beantragen und titulieren lassen weil die gegenseite nie freiwillig zahlt und so wäre es elegant, da wir den rest gleich mit der zwangsvollstreckung geltend machen können.
also geht es doch so, wie der chef gesagt hat.
haben ein schreiben von der gegenseite bekommen, dass sie uns der kammer melden wollen.
Aber chef meint § 366 Abs. 2 BGB besagt dass wir Recht haben, verrechnung auf die weniger gesicherte Forderung und das ist die nicht titulierte.
Bin mal gespannt was das noch gibt...
Aber chef meint § 366 Abs. 2 BGB besagt dass wir Recht haben, verrechnung auf die weniger gesicherte Forderung und das ist die nicht titulierte.
Bin mal gespannt was das noch gibt...