ZV gegen Sicherheitsleistung bzw. Sicherungsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tweety79
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#1

30.06.2010, 16:41

Hallo,

ich sitze hier gerade über einem Urteil mit Sicherheitsleistung. An sich ist mir das alles klar, auch wie ich die Sicherheitsleistung berechne usw.

Meine Frage lautet eigentlich nur, ob ich bei der Sicherungsvollstreckung auch ganz normal einen kombinierten ZV/eV-Antrag stellen kann oder ob ein Pfänder raus muss. Gleiches gilt für die Sicherheitsleistung, sofern unser Mandant diese erbringen will (obwohl hier ist es mir eigentlich undenkbar, da ja ganz normal vollstreckt werden kann). Nur bei der Sicherungsvollstreckung bin ich mir unsicher, durch das Verwertungsverbot. Was macht der GV denn dann so lange mit Geld? Beim Gericht hinterlegen???

Bitte dringend um Antworten, da die Sache eilig ist (wichtiger Mandant!!! - kennt ihr bestimmt).

LG und :thx , tweety
Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. :ohmann Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht. :yeah - Graf Fito -
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domel 3008
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#2

30.06.2010, 16:56

Was meinst du denn, mit ob ein Pfänder raus muß? und, wenn du die Sicherheit erbringst, dann hast du doch gar kein Verwertungsverbot mehr, denn gerade dann kannst der Gläubiger sich doch befriedigen. Verwertungsverbot besteht nur, wenn du ohne Sicherheitsleistung gem. § 720 a ZPO vollstreckst...
Geiselmann
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#3

30.06.2010, 19:23

Hallo,

bei der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO ist beides möglich.
Der GV pfändet den Gegenstand, verwertet ihn aber nicht
Der Rpfl. erlässt nur einen Pfändungsbeschluss, keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

S. Geiselmann
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tweety79
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#4

01.07.2010, 11:05

@Geiselmann: muss ich da nen Zusatz also "ZV-Auftrag gem. § 720 a ZPO" reinnehmen oder im Text nen Zusatz??? Als Überschrift wäre wohl sinniger, damit der GV es auch gleich sieht, oder?

@domel: hab mich wohl etwas verwirrt ausgedrückt. Ich weiß, dass bei Hinterlegung der Sicherheit ganz normal das Gepfändete herausgegeben wird. Ich wollte nur wissen, ob ich bei Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO ganz normal einen ZV-Auftrag machen kann oder ob ich einen Pfüb (also Kontopfändung o.ä.) machen muss. Meine Frage zielte darauf hin, was der GV, wenn ein normaler ZV-Auftrag möglich ist, mit dem weggenommenen Geld macht.
Einmal dachte ich, ich hätte unrecht. :ohmann Aber ich hatte mich ausnahmsweise getäuscht. :yeah - Graf Fito -
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