ZV für Erben aus Notarurkunde

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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wayona
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#1

29.06.2010, 09:25

Hallo alle zusammen also ich habe mal wieder nen problemchen zu lösen und weiß nicht wie:

unsere mandanten sind erben der ehefrau bzw. der mutter. diese hatte zu lebzeiten ner freundin geld ausgeliehen und hierüber mit dieser beim notar eine urkunde mit schuldanerkenntnis und vollstreckungsunterwerfung abgeschlossen. die vollstreckbare ausfertigung hiervon haben wir vorliegen. ebenso auch den erbschein der erben. muß ich den titel jetzt umschreiben lassen oder wenn ich den tiel zustelle, muß ich dann den erbschein mit zustellen lassen? reicht der in anwaltlich beglaubigter form oder brauche ich da nen original?
muß ich notarurkunde auch zustellen lassen oder kann ich gleich die vollstreckung hieraus betreiben? es soll nen pfüb gemacht werden. kann ich aus zeitgründen vielleicht auch beides zusammen machen, vorallem auch, damit die schuldnerin nicht vorgewarnt wird?
Jupp03/11

#2

29.06.2010, 19:19

wayona hat geschrieben:Hallo alle zusammen also ich habe mal wieder nen problemchen zu lösen und weiß nicht wie:

unsere mandanten sind erben der ehefrau bzw. der mutter. diese hatte zu lebzeiten ner freundin geld ausgeliehen und hierüber mit dieser beim notar eine urkunde mit schuldanerkenntnis und vollstreckungsunterwerfung abgeschlossen. die vollstreckbare ausfertigung hiervon haben wir vorliegen. ebenso auch den erbschein der erben. muß ich den titel jetzt umschreiben lassen oder wenn ich den tiel zustelle, muß ich dann den erbschein mit zustellen lassen? reicht der in anwaltlich beglaubigter form oder brauche ich da nen original?

Für die Umschreibung der Klausel auf die Erben ist entweder eine Ausfertigung des Erbscheins erforderlich oder alternativ die Einsicht in die Nachlassakte. Der das Schuldanerkenntnis beurkundende Notar wird dieses veranlassen.


muß ich notarurkunde auch zustellen lassen oder kann ich gleich die vollstreckung hieraus betreiben? es soll nen pfüb gemacht werden. kann ich aus zeitgründen vielleicht auch beides zusammen machen, vorallem auch, damit die schuldnerin nicht vorgewarnt wird?

Die vollstreckbare Ausf. ist dann zuzustellen und die 14-tägige Wartefrist danach zu beachten. Zusammen geht da nichts
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