Mehrere Angelegenheiten ZV & PfÜB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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domel 3008
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#1

28.06.2010, 10:47

Hallo Ihr Lieben,
hab mal wieder ne kurze Frage zur Zwangsvollstreckung.

Folgender Sachverhalt:

Wir sind Kläger. In der ersten Instanz erging Urteil, KFB haben wir auch erhalten. Gegner zahlte nicht. Habe Pfändungsbeschluß gem. § 720a ZPO beantragt.
Gegner legte Berufung ein. Es erging VU, haben nun Rechtskraftvermerk auf erstinstanzlichem Urteil. Wollte nun Überweisungsbeschluß beantragen.

Meine Fragen hierzu:
1. Es bleibt doch dennoch eine Angelegenheit auch wenn der ZV-Auftrag über zwei Instanzen weg gemacht wird, oder?
Also ich meine, in der ersten Instanz wurde Pfändungsbeschluß beantragt. Und nach der zweiten beantragen wir hinsichtlich der endgültigen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Überweisungsbeschluß.

2. Sollte ich lieber noch auf den KFB der 2. Instanz warten, um den darin festgesetzten Betrag auch gleich mit pfänden lassen zu können? Aber ich denke, es wird nicht gehen, denn immerhin hab ich den KFB ja nicht im Pfändungsbeschluß, oder? Muss ich dann nur für den 2. KFB noch nen eigenen PfÜB beantragen?

Danke schon mal für eure Hilfe...
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Delta_T
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#2

28.06.2010, 11:16

Jeder Titel den Du vollstreckst ist eine eigene Angelegenheit. ZV ist ja ne neue Sache....daher für jeden Titel ne neue Sache!!! :)

(Der GV will auch für jeden Titel den er zustellt gesondert Geld!!!)
Wenn man sagt, dass man einer Sache grundsätzlich
zustimmt, so bedeutet es, dass man nicht die geringste
Absicht hat, sie in der Praxis durchzuführen.
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Smilie
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#3

28.06.2010, 11:20

Aber wenn Du aus mehreren Titeln gleichzeitig vollstreckst, dann ist das nur 1 Sache, für die es auch nur einmal Gebühren gibt (natürlich aus der Summe der Titel + Nebenforderungen).
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Delta_T
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#4

28.06.2010, 11:24

Aber da der zweite ja noch gar nicht vorliegt, kann ja schon mal ein ZV-Auftrag gemacht werden :wink:
Wenn man sagt, dass man einer Sache grundsätzlich
zustimmt, so bedeutet es, dass man nicht die geringste
Absicht hat, sie in der Praxis durchzuführen.
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domel 3008
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#5

28.06.2010, 11:25

ja...das leuchtet mir ein, hab ja das erstinstanzliche Urteil und den daraus resultierenden KFB in einem Pfändungsbeschluß vollstreckt. Jetzt brauche ich noch den Überweisungsbeschluß und der wurde dann schon mit der Gebühr für den Pfändungsbeschluß abgegolten. :-)

Aber mit dem KFB aus der zweiten Instanz steh ich nen bissl doof da, oder? Für den muß ich jetzt einen eigenen PfÜB beantragen. Denn den kann ich schlecht mit in den Überweisungsbeschluß mit reinnehmen, oder was würdet ihr machen?
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Delta_T
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#6

28.06.2010, 11:34

Neu machen!!! :wink:
Wenn man sagt, dass man einer Sache grundsätzlich
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Absicht hat, sie in der Praxis durchzuführen.
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#7

28.06.2010, 11:40

Für den musst Du auf jeden Fall einen neuen PfÜB machen oder ggf. eine andere ZV-Maßnahme ergreifen.
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domel 3008
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#8

28.06.2010, 11:45

ach verdammt :D
naja, das wird wahrscheinlich eh nicht so schnell gehen, da die beim Gerich der ersten Instanz noch gar nicht die Akte vom Berufungsgericht haben.

Und da ich weiß, daß auf dem Konto nicht viel Geld ist versuche ich eine andere Möglichkeit zu finden, um an Geld zu kommen. Was haltet ihr davon, wenn ich den GV in die Firma des Schuldners schicke und er soll sehen, ob er dort etwas pfändbares findet. Denn immerhin haben mittlerweile eine Gesamtforderung von ca. 120.000,00 Euro und die will unser Mandant natürlich haben :) ....verständlicherweise
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Carmenzita
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#9

28.06.2010, 11:46

Aber mit dem KFB aus der zweiten Instanz steh ich nen bissl doof da, oder? Für den muß ich jetzt einen eigenen PfÜB beantragen. Denn den kann ich schlecht mit in den Überweisungsbeschluß mit reinnehmen, oder was würdet ihr machen?
mh na ja doof da stehen tut ihr nicht....es gibt ja dafür noch mal GEBÜHREN :lol: :lol: nur der Mdt findets viell. net so klasse....
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domel 3008
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#10

28.06.2010, 13:07

domel 3008 hat geschrieben:Und da ich weiß, daß auf dem Konto nicht viel Geld ist versuche ich eine andere Möglichkeit zu finden, um an Geld zu kommen. Was haltet ihr davon, wenn ich den GV in die Firma des Schuldners schicke und er soll sehen, ob er dort etwas pfändbares findet. Denn immerhin haben mittlerweile eine Gesamtforderung von ca. 120.000,00 Euro und die will unser Mandant natürlich haben :) ....verständlicherweise

also, ich hab ein wenig recherchiert und bin der Meinung das ich wahrscheinlich schneller an Geld kommen würde, wenn ich die Gesellschaftsanteile pfände und mir überweisen lasse. Hat das jemand von euch schon einmal gemacht? Ich habe bisher immer nur Sach- oder Kontenpfändungen gemacht. Unser Schuldner ist ne GmbH & Co. KG und unser Titel lautet auf die Beklagte: Muster GmbH & Co. KG, vertreten durch die Muster GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Musterfrau.
Reicht mein Titel so aus und was muß ich beachten, wenn ich diese Form von ZV angehen möchte?
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