Privatinsolvenz

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Paulchen2001
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 30.07.2008, 14:52
Wohnort: Rommerskirchen

#1

25.06.2010, 14:23

Hallo, :oops:

ich muss mich mal wieder mit der Beantragung von Privatinsolvenz herumschlagen und weiss nicht wie ich anfangen soll, da mir der Fall diesmal ziemlich schwierig erscheint.

Und zwar haben wir ein Ehepaar welches Privatinsolvenz beantragen möchte. Wie gehe ich jetzt vor bei der Errechnung der Pfändungsfreigrenze? Der Ehemann hat einen monatlichen Nettoverdienst von € 1.995,88, von welchem er aber schon eine Pfändung von 1.059,10 € und eine Pfändung/Abtretung von 398,93 abgezogen erhält. Auch hat er noch einen VWL-Vertrag für den monatlich nochmal € 39,88 abgehen. Am Ende bleiben derzeit netto € 497,97. Bei der Ehefrau ist es schon was einfacher, die hat ein monatliches Nettoeinkommen von immer gleich € 927,18. Muss ich jetzt bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze bei dem Ehemann den Nettolohn nehmen, der ausgezahlt werden würde, wenn keine Pfändung vorliegt oder wirklich den tatsächlichen Betrag, den er jetzt aktuell ausgezahlt erhält. Der derzeitige Pfändungsgläubiger soll jedoch neben div. anderen Gläubigern auch mit in die Privatinsolvenz einbezogen werden.

Muss ich für beide Eheleute getrennt nach deren jeweiligem Einkommen einen Schuldenbereinigungsplan erstellen oder für beide zusammen, da h. beide Nettogehälter addieren. Ich hatte bisher nur Fälle, wo alleinstehende Einzelpersonen Insolvenz beantragt haben. Das war irgendwie einfacher.

Wäre echt super, wenn mir da jemand auf die Sprünge helfen könnte.

Danke
Paulchen2001 :roll:
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#2

25.06.2010, 14:33

Insolvenzverfahren kann immer nur jeder Person für sich beantragen, nicht zusammen.

Die Pfändungsfreigrenze musst du berechnen nach § 850c ZPO + einer unterhaltsberechtigten Person, nämlich der Ehefrau. Ich geh mal davon aus, Kinder sind nicht vorhanden, hast ja nix drüber geschrieben.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Paulchen2001
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 30.07.2008, 14:52
Wohnort: Rommerskirchen

#3

25.06.2010, 14:49

Hallo,

danke schon mal - verstehe ich dass jetzt richtig ? so: :?:

Ich beantrage einmal für den Ehemann Privatinsolvenz, gehe von seinem Nettogehalt aus, was er bekäme, wenn er nicht die vorliegende Gehaltspfändung abgezogen bekäme, also von € 1995,88 unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person, der Ehefrau? Und bei der Beantragung der Privatinsolvenz der Ehefrau liegt der Fall so, dass sie mit ihrem Gehalt eh unter der Pfändungsfreigrenze liegt, da sie nur € 927,18 ausgezahlt erhält ? Also kann ich nur im Schuldenbereinigungsplan des Ehemanns einen pfändbaren Betrag anbieten, der quotal unter den Gläubigern aufzuteilen wäre. Bei der Ehefrau fällt kein pfändbarer Betrag an, also kann ich den Gläubigern hier nur eine Nullrunde anbieten.

Ist meine Denkweise so in etwa richtig? :oops:

Paulchen2001
Benutzeravatar
wissensdurst
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 16.01.2008, 09:40
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Wiesbaden
Kontaktdaten:

#4

25.06.2010, 19:17

Das mit den Pfändungsbeträgen bei dem Ehemann finde ich ja heftig. Wer pfändet denn über die Freigrenze hinaus (1.059,10 EUR)? Außerdem würde ich als Gläubiger die Nichtberücksichtigung der Ehefrau als Unterhaltsberechtigte beantragen, da sie ja eigenes Einkommen in ausreichender Höhe hat.

Wie dem auch sei. Klar, Insolvenzantrag kann nur jeweils für eine Person gestellt werden. Unter Umständen haben ja auch beide nicht dieselben Gläubiger (wenn z. B. der Mann ein Abo für die Sport Bild hat oder die Frau ihr Sonnenstudio nicht bezahlt hat).

Für eine Gehaltspfändung wird immer das Nettogehalt herangezogen, also evtl. bestehende Pfändungs- und Abtretungsabzüge werden nicht berücksichtigt, wohl aber der VWL-Betrag, wenn er in einen Spar-/Vorsorgevertrag eingezahlt wird. Generell ist hier die Ehefrau als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Es wird aber im eröffneten Insolvenzverfahren darauf hinauslaufen, dass sie nicht mitgerechnet wird und der Treuhänder bzw. u. U. ein Abtretungsgläubiger den pfändbaren Einkommensanteil einzieht.

Wenn man nur von dem Einkommen ausgeht, wird es für die Frau eine Nullrunde, es sei denn, sie bietet von sich aus freiwillig einen Betrag X an. So ein Schuldenbereinigungsplan stützt sich ja nicht nur auf das monatliche Einkommen, sondern bezieht auch sonstiges Vermögen mit ein.

Wenn ich mir den Fall so ansehe, wird zumindest bei dem Mann der Gläubiger, der gerade diese 1.059,10 EUR pfändet, dem Plan nicht zustimmen. Der hat sowieso die A-Karte, weil er zukünftig diesen exorbitanten Pfändungsbetrag abschreiben kann. Würde mich echt mal interessieren, wie sowas geht.
Benutzeravatar
Lunashine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 441
Registriert: 02.04.2009, 10:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte/geprüfte Insolvenzassistentin (In§Fo)
Wohnort: Bielefeld :)

#5

28.06.2010, 09:44

@ LuzZi

Warum sollte die Frau als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden? Also im eröffneten Verfahren würde sie unberücksichtigt bleiben!
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#6

28.06.2010, 11:15

Ich habe das bezogen auf die Gehaltszahlungen/-berechnungen, nicht aufs Insolvenzverfahren.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Benutzeravatar
Lunashine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 441
Registriert: 02.04.2009, 10:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte/geprüfte Insolvenzassistentin (In§Fo)
Wohnort: Bielefeld :)

#7

28.06.2010, 13:24

Aso.. :D Okay, hab nix gesagt :mrgreen:
Benutzeravatar
wissensdurst
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 16.01.2008, 09:40
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Wiesbaden
Kontaktdaten:

#8

28.06.2010, 19:36

Im Insolvenzverfahren greift aber auch die Pfändungstabelle, d. h. die Ehefrau ist zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter muss erst einen Antrag stellen, dass sie nicht berücksichtigt werden soll bzw. falls es eine Vorausabtretung gibt, muss der Gläubiger diesen Antrag stellen.
Benutzeravatar
Lunashine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 441
Registriert: 02.04.2009, 10:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte/geprüfte Insolvenzassistentin (In§Fo)
Wohnort: Bielefeld :)

#9

29.06.2010, 09:53

Wieso sollte die Frau im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden? Die Frau hat doch selber ein Einkommen von über 900 €. Damit ist sie doch nicht mehr unterhaltsberechtigt...
Benutzeravatar
wissensdurst
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 430
Registriert: 16.01.2008, 09:40
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Wiesbaden
Kontaktdaten:

#10

30.06.2010, 19:23

Ja aber gesetzlich sind Ehegatten generell immer erstmal unterhaltsberechtigt. Es ist zwingend notwendig, einen separaten Antrag zu stellen, dass sie/er nicht berücksichtigt werden soll. Ist ja bei Kindern auch so.

Wir hatten z. B. mal den Fall, dass ein minderjähriges Kind Unterhalt in Höhe von über 500,00 EUR monatlich erhielt. Wir beantragten die Nichtberückscihtigung und es ist ein entsprechender Beschluss ergangen. Ohne diesen Antrag wäre das Kind zu berücksichtigen gewesen, auch wenn es eigenes Einkommen hat.
Antworten