ZV mit PKH

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
RAsunny
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#1

25.06.2010, 14:04

Hallo ihr Lieben,

es ist mal wieder mein "Lieblingsthema" Zv an der Reihe. :?

Es geht um Folgendes:

Unsere Mandantschaft hat für das Klageverfahren (Baurecht) PKH bewilligt bekommen, es erging VU über eine Summe von knapp 50.000,00 €. Da wir wissen, dass die nicht zahlen werden, wollen wir die ZV durchführen.

Ich hab mich auch schon informiert, aber bin nicht ganz schlau draus geworden. Ich weiß, dass die Mandanten ein neues Formular für die PKH ausfüllen müssen. Jetzt hab ich aber keine Ahnung wie das dann weiter geht.

Müssen wir das Formular mit PKH-Antrag und den ZV-Auftrag an das zuständige Gericht des Schuldners schicken oder an das Gericht, wo das Verfahren durchgeführt wurde?
Was muss ich noch beachten?
Muss ich meinen PKH-Antrag begründen, wieso ich für den ZV-Auftrag PKH haben will?

Es wäre schön, wenn mir jemand von euch helfen könnte, aber ich gehe davon aus, dass es genug gibt, die so etwas schon einmal gemacht haben. Ich hab leider nicht viel mit ZV am Hut und ist auch nicht gerade mein "Lieblingsthema".

Liebe Grüße
RAsunny
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Liesel
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#2

25.06.2010, 14:13

:suche

Solltest du dann noch weitere Fragen haben, kannst du ja einstellen.
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#3

25.06.2010, 14:15

für einen "normalen ZV/EV" Antrag wirst du höchst wahrscheinlich keine PKH bekommen

Für einen PÜ schon, hast du ne Bankverbindung oder ARbeitgeber oder sonstige Pfändungsmöglichkeiten?

Wenn ja, dann musst du den PKH Antrag ans ZV Gericht schicken und mit nem 3 Zeiler PKH für die anliegende Pfändungsmaßnahme beantragen.

Im PÜ (oder falls du PKH für ZV bekommen solltest, dann auch dort) bitte fett rein schreiben, dass der GVZ die Kosten direkt gegenüber der Staatskasse geltend machen solle, sonst gibts da immer en hin und her
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#4

25.06.2010, 14:31

PKH gibt´s - fast - immer auch für ZV/EV-Antrag. Allerdings bekommt man ohne ausreichende Begründung keine Beiordnung.
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#5

25.06.2010, 14:34

Liesel hat geschrieben:PKH gibt´s - fast - immer auch für ZV/EV-Antrag. Allerdings bekommt man ohne ausreichende Begründung keine Beiordnung.
oh da hab ich mindestens 50 Gegenbeweise!!!
Aber gut, der Fragesteller kanns ja versuchen, das habe ich ja nicht ausgeschlossen
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#6

25.06.2010, 14:36

Also ich hatte - wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen, als niedriges Einkommen usw. - bisher noch nie Probleme, PKH zu bekommen. Mit einer Beiordnung wird´s schon schwieriger. Mich würden da mal die Ablehnungsgründe interessieren.
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#7

25.06.2010, 14:44

na weil man für ganz "normale" einfache ZV wegen einfachem Verfahren keine PKH bekommt,

hier steht auch was drüber http://www.inkassobuero.de/urteile.php?urteilid=8398" target="blank
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#8

25.06.2010, 14:45

danke erst einmal für die Antworten

@Immi: mein Schuldner ist eine Firma, ob ich eine Bankverbindung habe, muss ich am Montag einmal schauen (bin heut nicht auf Arbeit)

Wieso sollte ich für einen PÜ (hoffe, dass du damit einen PfüB meinst :D ) PKH bekommen und für einen Kombi-Auftrag evtl. nicht? Wo liegt darin der Unterschied?

Sorry für meine Fragen, aber hab mit ZV -wie gesagt- nicht viel am Hut und das wäre meine erste ZV mit PKH. Und da meine Chefin ziemlich schwierig ist und selbst keine Ahnung hat, will ich mir nicht einen Anpfiff abholen.
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#9

25.06.2010, 14:56

weil ein zv Auftrag laut Gericht zu simple ist, ein PFÜB nicht, da muss der Anspruch ausreichend beziffert werden, die Zustellung an DS etc bentragt werden etc pp

Versuch dein Glück einfach
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#10

25.06.2010, 14:56

@Immi: Also m.E. bezieht sich das nur auf die Beiordnung eines RA.

Mal angenommen, PKH würde für "normale" ZV/EV-Anträge nicht bewilligt, würde man doch einkommensschwachen Gläubigern die Möglichkeit nehmen, ihre Forderung durchzusetzen, da sie nicht in der Lage sind, die GV-Kosten zu zahlen.
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