Urteil auf Zutritt nach ZV "verbraucht"?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
aculita
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#1

22.06.2010, 11:50

Hallo,

ich hänge gerade fest und weiß auf die Schnelle nicht, wo ich noch gucken soll :oops: :
Cheffe will wissen, ob wir unseren Titel (Urteil von vor ein paar Jahren, nach dem uns der Gegner Zutritt gewähren muß) nochmal verwenden dürfen. Wir haben damals mit dem GVZ vor der Tür gestanden, damit er uns reinläßt. Da hat er dann vor der Türöffnung durch den GVZ aufgemacht.

Jetzt haben wir dasselbe Problem wie damals und wollen wieder rein, ohne daß er uns läßt. Können wir einen neuen ZV-Auftrag mit dem alten Titel machen oder müssen wir neu auf Zutritt klagen?
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LuzZi
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#2

22.06.2010, 12:19

Was steht denn genau im Tenor?
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misspinky1984
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#3

22.06.2010, 12:20

Wurde der Titel seinerzeit aufgrund eines besonderen "Umstands" erwirkt?!?
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
aculita
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#4

22.06.2010, 13:43

Es war damals ein einstweiliges Verfügungsverfahren (sorry, habe die Akte erst jetzt bekommen).

Tenor: "Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Zutritt eines Beauftragten der Antragsgegnerin zu der Zähleranlage ... zum Zwecke der Sperrung zu gewähren und den Ausbau bzw die Sperrung der Zähleranlage zu dulden"

Der ZV-Auftrag brachte dann Beauftragten des Mandanten und GVZ gemeinsam vor die Tür - Antragstellerin zahlte Außenstände, die zu der Beantragung der einstweiligen Ao geführt hatten.

Dann war alles Friede, Freude, Eierkuchen und jetzt meldete sich der Mandant und klagt, daß dasselbe Problem wieder da ist.
Und Cheffe sagt "mach mal" - und nu?

Da es eine einstweilige war, tendiere ich schon dazu, daß wir neu anfangen müssen. Aber liege ich damit richtig?
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#5

22.06.2010, 13:45

zum Zwecke der Sperrung zu gewähren und den Ausbau bzw die Sperrung der Zähleranlage zu dulden
also wenn das gemacht wurde, dann wurde m.E. der Titel verbraucht... oder warum wollt ihr wieder Zugang haben?
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#6

22.06.2010, 13:51

in dem Fall ist es ne neue sache und ihr könnt nicht aus dem alten Titel vollstrecken....
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#7

22.06.2010, 13:53

Wenn ihr damals aus diesem Titel erfolgreich vollstreckt habt, dann ist der verbraucht. Ihr müsst neu klagen, um Zutritt zur Wohnung zu bekommen.
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#8

22.06.2010, 15:06

Ist ja die Frage, ob "erfolgreich" vollstreckt wurde.

Die Antragstellerin hat dem GVZ zwar die Tür geöffnet, aber hat dann den Betrag, der für die Vergangenheit geschuldet worden war und wegen dem die Sperrung vollzogen werden sollte, dem Beauftragten (oder dem GVZ) in die Hand gedrückt.

Sprich, zu der Sperrung, die sie dulden sollte und zu deren Zweck der GVZ mit vor Ort war, kam es nicht.
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#9

22.06.2010, 15:08

Aber da ja die damalige Forderung bezahlt worden ist, und (so wie ich es verstanden habe nun neue Schulden bzw. die Sperrung drohen), muss ein neuer Titel her bzw. ihr müsst erneut klagen.
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#10

22.06.2010, 15:53

Dann war mein Bauchgefühl doch richtig.

Dankeschön!
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