RS-Problem: Ist die Anmeldung zur Insolvenz eine ZV-Sache?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
RonEreno
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#1

17.06.2010, 17:31

Hallo zusammen!
Wir haben folgendes Problem: In einer Sache haben wir ein Urteil und bereits drei Mal erfolglos Vollstreckungsmaßnahmen unternommen.

Nun hat der Schuldner Insolvenz angemeldet und wir haben die RS um Deckungszusage für die Anmeldung der Forderung gebeten.

Diese lehnt ab, weil diese Anmeldung eines Zwangsvollstreckungsmaßnahme sei und davon bereits drei abgerechnet worden sind.

Was meint Ihr? Ich finde, dass die ANmeldung zur Insolvenz keine ZV-Sache ist, finde aber in unserem Handbuch RS-Versicherung keine Bestätigung.
Ernie

#2

17.06.2010, 17:48

Aus Sicht der RS ist jede Maßnahme, die zur Realisierung der titulierten Forderung veranlasst wird, eine Vollstreckungsmaßnahme, und von daher: Ja, bei der InsO-Anmeldung muss es sich um eine ZV-Maßnahme handeln.
Jupp03/11

#3

17.06.2010, 18:25

Ich würde sagen nein allein aus dem Grunde, da mit der Inso-Eröffnung Vollstreckungsmaßnahmen untersagt sind.
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Soenny
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#4

17.06.2010, 18:50

Sehe ich wie Jupp. In den ARB heißt es ausdrücklich, daß nur 3 ZV Maßnahmen gezahlt werden, die Anmeldung zur Tabelle fällt aber nicht unter ZV-Maßnahmen, so daß die RSV Deckung gewähren muß. Ich würde die entsprechend anschreiben, ansonsten sollen sie die entsprechende Fundstelle in den ARB benennen.
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#5

17.06.2010, 22:32

Die Gebühr kannst du leider nicht geltend machen.
aculita
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#6

18.06.2010, 08:52

Wenn es aber eine Forderung nach Insolvenzeröffnung ist, sind die Kosten dann eine Neuverbindlichkeit? Oder Kosten allein für den Gläubiger? :nachdenk
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#7

18.06.2010, 08:57

Es ist eine Gebühr, die du in deiner Forderungsanmeldung nicht geltend machen kannst, nur gegenüber dem Mandanten abrechnen kannst. Aber du hast ja schon 3 ZV Maßnahmen.
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#8

18.06.2010, 09:24

Wie kommst du nun darauf, dass die Kosten Neuverbindlichkeiten sind?

Grundsätzlich ist es so, Jupp bereits gesagt hat. Nach IE sind ZV-Maßnahmen untersagt. Macht der RA trotzdem weiter mit der ZV ist das sein Verschulden und keine Neuverbindlichkeiten.

@ RonEreno:

Ich weiß selbst nicht, wie es die RS mit einer Anmeldung der InsFord sieht. Aber argumentiere doch einfach so, dass es keine ZV ist, sondern die eine Geltendmachung der Ford (wie Jupp und Sanny gesagt habe). Ich mein, mehr als eine erneute Ablehnung risikierst du nicht. Aber ein Versuch ist es wert...
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#9

18.06.2010, 09:29

@Lunashine:
Weil ich nicht so ganz überzeugt davon bin, die InsoAnmeldung als ZV-Maßnahme anzusehen. Allerdings weiß ich eben auch nicht, als was ich sie sonst deklarieren würde.

Wenn ich einen Gläubiger habe, der sich aus irgendwelchen Gründen nicht traut, die Forderung selbst anzumelden und erst in diesem Moment und zu diesem Zweck zum Anwalt kommt, ist das in meinen Augen keine Beitreibung im SInne einer ZV.
Oder muß ich es so sehen, weil ich ja bei Aufhebung mit dem Tabellenauszug vollstrecken kann?
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#10

18.06.2010, 09:45

Also ich würde einfach auch damit argumentieren, dass die Gebühr für die FordAnm im RVG nicht unter ZV (Unterabschnitt 2) steht, sondern gesondert unter Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren,...

Schau aber einfach mal im RVG für Anfänger, ob da was dazu geschrieben ist.
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