Alsooooo...
Ich habe ein Urteil und einen KfB. Sowohl aus dem Urteil als auch aus dem KfB wurden vorläufige ZV beantragt. Jetzt schreibt mir die RS unseres Mandanten, dass ich drauf achten soll, dass sie nur für drei ZV-Maßnahmen Deckungsschutz gegeben haben.
Frage: Ist das vorläufige ZV - egal wie wieviele ich mache - nicht ein und diesselbe Angelegenheit? Also hab ich hier im Prinzip nicht "nur" zwei Angelegenheiten (einmal ZV aus Urteil und einmal aus KfB)?
Versteht ihr, was ich meine?
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- Liesel
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Nö!mel3006 hat geschrieben:Versteht ihr, was ich meine?
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Also...Ich habe aus dem Urteil schon 2 x ein vorl. ZV gemacht, weil mir auf dem Urteil noch der Rechtskraftvermerk fehlt.
Aus dem KFB habe ich schon einmal ein vorl. ZV gemacht.
Die RS meines Mdt. schreibt jetzt: ACHTUNG: nur drei ZV-Maßnahmen.
Aber kann ich nicht ein vorl. ZV aus dem Urteil machen soooo oft ich will bis ich einen PfüB beantragen kann und es ist immer EINE Angelegenheit?
Aus dem KFB habe ich schon einmal ein vorl. ZV gemacht.
Die RS meines Mdt. schreibt jetzt: ACHTUNG: nur drei ZV-Maßnahmen.
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VZV und PfÜB ist eine ZV-Maßnahme. Du bekommst ja auch nur einmal Gebühren dafür.
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das heißt, die hast schon zwei ZV-Maßnahmen gemacht, wenn du bereits aus dem Urteil ein VZV und aus dem KFB ein VZV gemacht hast.
Die RS weist dich nur vorsorglich darauf hin, das du "nur noch eine ZV-Maßnahme frei" hast...
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Wenn die Forderung aus dem Urteil sowie die Forderung aus dem KfB dann in einem PfÜB geltend gemacht werden, könnte man das vielleicht umgehen, daß hier von zwei ZV-Maßnahmen ausgegangen wird. Im E-Fall hat domel allerdings Recht.
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Hast du bei der Versicherung schon irgendwas abgerechnet?
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Also der Verweis der RSV, daß nur drei ZV-Maßnahmen gedeckt sind, erfolgt regelmäßig, wenn man eine DZ für die ZV verlangt. Gehe mal davon aus, daß der RSV schon bekannt ist, daß VZV und der anschließende PfÜB eine Maßnahme ist.
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