Wegegeld bei Nachbesserungsantrag????

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Miss_Burns
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#1

28.05.2010, 09:32

:mahlzeit

Ich habe einen ganz ganz :streit ...Gerichtsvollzieher, der absoluten mist macht (haben öfter mit dem zu tun)

Jetzt habe ich einen Nachbesserungsantrag gestellt, da er die Daten der Eltern nicht angegeben hat (der Schuldner nutzt das Konto eines Dritten) dann rief er hier an und meinte "wo steht das denn, dass ich das machen muss"? Ich sagte ihm dann, ich lese Ihnen bestimmt nicht die Geschäftsanweisungen vor..... :niveau

Dann schickte er ein Fax:

Dem Nachbesserungsantrag steht nichts im Wege. ALLERDINGS ENTSTEHEN AUSLAGEN FÜR WEGEGELDER EVENTUELL NOTWENDIG WERDENER LADUNGEN ZUM ERGÄNZUNGSTERMIN ETC. :nocomment

Der Antrag an sich kostet doch nichts oder? Ich mache das ständig und noch nie ist mir sowas untergekommen. Jetzt will er 20,00 € Vorschuss haben sonst lehnt er den Antrag ab.

Wer kann mir helfen??? Abgesehen von der Dienstaufsichtsbeschwerde würde ich jetzt nach 766 Erinnerung gegen die Art und Weise einlegen.

Aber was ist mit den Auslagen? Also ich weiß, dass Auslagen nicht entstehen. Und was wist ihr??? Bitte bitte auch die Vorschriften angeben oder Urteile. Dankeeee
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H.Stummeyer
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#2

28.05.2010, 22:07

Es entsteht lediglich keine Gebühr KV 260 in Höhe von 30,00 €. Dahingehend ist das Nachbesserungsverfahren kostenfrei. Zustellkosten, bei persönlicher ZU auch Wegegeldpauschale und Auslagen entstehen für einen Nachbesserungsantrag jedoch trotzdem.
silvester
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#3

31.05.2010, 20:00

Es entstehen regelmäßig keinerlei Kosten für die Nachbesserung einer EV, so mehrere Gerichte. Die Nachbesserung war notwendig, weil die EV bislang hätte nicht abgenommen werden dürfen.
silvester
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#4

31.05.2010, 20:17

Nachtrag:
Da der Schuldner angegeben hat, das Konto eines Dritten zu nutzen, war er verpflichtet, dessen Anschrift anzugeben. Da der Gerichtsvollzieher dies offenbar nicht abgefragt hat, liegt der Fehler bei ihm.
Damit können die im Nachbesserungsverfahren noch entstehenden Kosten nicht dem Gläubiger auferlegt werden.
Miss_Burns
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#5

09.06.2010, 10:12

:thx

das heißt also dann doch, dass KEINE weiteren Auslagen anfallen dürfen?
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H.Stummeyer
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#6

09.06.2010, 15:22

Das kommt auch auf die örtliche Rechtsprechung an. Es gibt genausoviele Gerichte, die entschieden haben, dass Auslagen entstehen. Sogar bei einem abgelehnten Nachbesserungsauftrag entsteht eine Gebühr KV 604 in Höhe von 12,50 € (so mehrere Gerichte, silvester :wink: )
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