und wieder mal 850 c Abs. 4 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Badeschlappe26
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#1

25.05.2010, 17:23

Ich krieg nen Knall.

Ich kämpfe in einer Sache jetzt seit 7 Monaten darum, dass bei der Pfändung des Schuldners das Kind teilweise nicht berücksichtigt bleibt. Will die Unterhaltsverpflichtung zu etwa 80 % aberkennen lassen, da das Kind Einkommen in entsprechender Höhe hat. Lag erst ewig bei Gericht - wollte wohl keiner so richtig ran. Jetzt hats ne andere Rechtspflegerin bekommen. Die rief mich letzte Woche an und meinte kein Problem, mein Beschluss kommt. Die Prozentzahlt sei schließlich auch nachvollziehbar - da geht sie mit - alles Bestens.

Jetzt hab ich den Beschluss vor mir, der besagt:

"In der ZV-Sache ...

wird hinsichtlich des Pfübs ... klargestellt, dass für das unterhaltsberechtigte Kind ... ein Betrag von ... Euronen (entspricht dem Betrag des eigenen Einkommens des Kindes) berücksichtigt werden muss . Im Übrigen erfolgt die Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850 c ZPO."

:shock:

Was soll mir (und vor allem dem DS) denn dieser Beschluss jetzt erzählen ???!!! Ich wollte doch einfach nur, dass das Kind zu 80 % unberücksichtigt bleibt - mehr wollt ich doch gar nicht - da kann doch jeder was mit anfangen - aber so??

Weiß jemand, wie sich denn jetzt der pfändbare Betrag errechnen soll? Ich weiß es jedenfalls nicht.
Es grüßt

die Schlappe
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Ernie

#2

25.05.2010, 17:26

Vom Nettoeinkommen ist der festgesetzte Betrag für das unterhaltsberechtigte Kind in Abzug zu bringen. Was dann übrig bleibt, wird nach der Tabelle abgelesen ohne Berücksichtigung dieses Kindes (sprich: null).
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Badeschlappe26
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#3

25.05.2010, 17:47

Ich les es morgen früh nochmal ... bin heut nicht mehr aufnahmefähig ... :aufhaeng
Es grüßt

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Gina

#4

26.05.2010, 11:16

Ernie hat geschrieben:Vom Nettoeinkommen ist der festgesetzte Betrag für das unterhaltsberechtigte Kind in Abzug zu bringen. Was dann übrig bleibt, wird nach der Tabelle abgelesen ohne Berücksichtigung dieses Kindes (sprich: null).
Na stell dir doch aber die praktische Handhabung beim Drittschuldner vor. So richtig verstehe ich den Beschluss auch nicht. Richtig wäre doch gewesen, einen Betrag X, den der DS abzuführen hat, zu bestimmen.

Ich kann Badeschlappe verstehen, wenn sie sagt, dass dieser Beschluss eigentlich für die Katz´ist. Dem DS dürfte genauso alles unklar bleiben, wie vorher.

Umgekehrt wäre m.E. - wenn überhaupt - logisch: Zum Nettoeinkommen des Schuldners das Einkommen des Kindes in Höhe von 80 % hinzurechnen und dann in die Tabelle gucken bei - ja wievielen denn nun? - Unterhaltspflichten. Mit oder ohne 80%igem Kind?
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Badeschlappe26
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#5

26.05.2010, 11:33

Also mal als Beispiel mit Netto-Einkommen 1.500,00 Euronen:

1.500,00 Euronen - festgesetzte 287,00 Euronen = 1.213,00 Euronen
pfändbar mit keiner Unterhaltsverpflichtung demnach: 157,40 Euronen

Hätte sie mir festgesetzt, dass das Kind zu 80 % nicht berücksichtigt wird (wie sie mir ja am Telefon sagte, dass sie da mitgehe), hätte ich m. E. mehr rausbekommen:

voll pfändbar mit 1 Unterhaltsverpflichtung: 72,05 Euronen
Differenz zwischen einer und keiner Verpflichtung: 288,35 Euronen
davon bleiben 80 % unberücksichtigt, sind mithin pfändbar: 230,68 Euronen
gesamter pfändbarer Betrag also 72,05 Euronen + 230,68 Euronen = 302,73 Euronen

??!! :shock:
Es grüßt

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#6

26.05.2010, 15:44

Hmm also ich würde das so verstehen, dass nunmehr ein Betrag in Höhe von 359,05 € pfändbar wären.

72,05 € mit 1 Unterhaltsverpflichtung + 287,00 € zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes.

Aber ob das richtig ist :?:
Gina

#7

26.05.2010, 16:06

Badeschlappe26 hat geschrieben:Also mal als Beispiel mit Netto-Einkommen 1.500,00 Euronen:

1.500,00 Euronen - festgesetzte 287,00 Euronen = 1.213,00 Euronen
pfändbar mit keiner Unterhaltsverpflichtung demnach: 157,40 Euronen

Hätte sie mir festgesetzt, dass das Kind zu 80 % nicht berücksichtigt wird (wie sie mir ja am Telefon sagte, dass sie da mitgehe), hätte ich m. E. mehr rausbekommen:

voll pfändbar mit 1 Unterhaltsverpflichtung: 72,05 Euronen
Differenz zwischen einer und keiner Verpflichtung: 288,35 Euronen
davon bleiben 80 % unberücksichtigt, sind mithin pfändbar: 230,68 Euronen
gesamter pfändbarer Betrag also 72,05 Euronen + 230,68 Euronen = 302,73 Euronen

??!! :shock:
Also addieren kannst du die beiden Stufen m.E. auf keinen Fall. Du kannst m.E. nur berechnen die 80 % von der Differenz zwischen der Stufe ohne U-Pflicht und mit einer U-Pflicht. Bei 1500 netto und keiner U-Pflicht sind 360,40 € pfändbar, bei einer U-Pflicht 72,05 €. Die Differenz zwischen diesen beiden Stufen beträgt 360,40 € - 72,05 € = 288,35 €. Davon 80 % = 230,68 €.

Dem Schuldner werden 20 % der Differenz belassen, du bekommst 80 % der Stufe.

Würde ich jedenfalls so denken.
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Badeschlappe26
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#8

26.05.2010, 16:31

Die 72,05 Euronen würde ich ja auch voll kriegen, wenn ich nix beantragt hätte zum Thema Kind. Also die müssen schon dazu addiert werden.
Es grüßt

die Schlappe
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