Forderung im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
La
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#1

25.05.2010, 10:01

Folgendes Problem:

Wir haben gegen einen Schuldner 3 Titel erwirkt und über Jahre immer wieder die Zwangsvollstreckung versucht. Wobei sämtliche Versuche erfolglos verlaufen sind, der Schuldner hat immer die eV abgegeben. Jetzt habe ich die Akte wieder rausgesucht, da seit der letzten eV 3 Jahre vergangen sind. Nun habe ich vom GVZ erfahren, dass der Schuldner bereits 2007 Insolvenzverfahren eröffnet hat (Verbraucherinsolvenzverfahren). Mit Beschluss aus 2009 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Unsere Forderungen betragen über 20.000 €. Habe hier bereits mehrfach gelesen, dass Forderungen, die im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht berücksichtigt worden sind, weiterhin bestehen bleiben??? Muss ich hierzu irgendwo einen Antrag stellen? Oder wie müssen wir uns jetzt verhalten? Oder es dem Gericht anzeigen, dass er unsere Forderung angeblich "vergessen" hat?
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#2

25.05.2010, 10:46

Wenn die Forderung vor Eröffnung entstanden ist, fällt sie mit unter die RSB, egal ob angemeldet oder ni. Wenn Insolvenzverfahren eröffnet werden, gibt das Gericht die öffentlich bekannt und das gilt dann als offizielle Zustellung an alle Gläubiger. Ma muss sich halt von Zeit zu Zeit ma über seine "Schützlinge" informieren. Ihr könnt höchstens versuchen, ihm nachzuweisen, dass er eure Forderung vorsätzlich ni angegeben und somit seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Aber das is so gut wie aussichtslos. Die Forderung könnt ihr euch denke ma an die Wand tackern. Aber bei RSV wäre sowieso nix raus gekommen..

Lies ma hier weiter:
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=41&t=39323&start=0
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#3

25.05.2010, 12:12

La hat geschrieben:Habe hier bereits mehrfach gelesen, dass Forderungen, die im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht berücksichtigt worden sind, weiterhin bestehen bleiben???

Hallo,

§ 301 Abs. 1 Satz 2 InsO
Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Viele Grüße vom Alex
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La
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#4

25.05.2010, 14:31

Kann man denn da überhaupt nix mehr machen?? Der Schuldner kann ja nicht behaupten, dass er unsere Forderung vergessen hat, da über mehrere Jahre Schriftverkehr geführt wurde. Auch wurden wir ja bereits im vorher durchgeführten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht berücksichtigt. Es kann doch nicht sein, dass nur Insolvenzgläubiger Antrag auf Versagung stellen können und der Schuldner dann wieder schuldenfrei ist. Irgendeine Möglichkeit muss es da doch geben. :evil:
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#5

25.05.2010, 16:51

Willkommen im Bereich der "gewollten staatlichen Enteignung" :(
Meines Wissens nach gibt die InsO nichts her, was man dagegen noch machen kann.
Viele Grüße vom Alex
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ninah
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#6

25.05.2010, 21:11

du kannst hier höchstens einen versagungsantrag stellen.

wir hatten auch mal so einen fall, da wurde der gläubiger auch nicht vom schuldner angegeben. gläubiger hat versagungsantrag gestellt, der ging dann auch durch. aber ob jemals was dabei rauskommt...
BabyBen

#7

25.05.2010, 21:12

auch für den versagungsantrag dürfte es zu spät sein
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#8

26.05.2010, 12:17

Vielleicht ist das hier ja irgendwie hilfreich:
Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648 Rn. 7). Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129 f). Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen (vgl. LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19). Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt, wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners, die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen.
BGH 9. Zivilsenat, 09.10.2008, IX ZB 16/08
Viele Grüße vom Alex
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#9

26.05.2010, 12:25

@OKK13401 :thx für die Entscheidung. Die werde ich mir gleich mal ausdrucken und mit Chefe besprechen.
La
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#10

15.06.2010, 15:06

OKK13401 hat geschrieben:Vielleicht ist das hier ja irgendwie hilfreich:
Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648 Rn. 7). Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129 f). Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen (vgl. LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19). Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt, wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners, die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen.
BGH 9. Zivilsenat, 09.10.2008, IX ZB 16/08

Welche Kosten würden denn hierfür entstehen? Weiß das jmd.?
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