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Zwangsvollstreckung
Verfasst: 20.05.2010, 16:10
von schatz
Hab hier einen Antrag auf Herausgabe vorbereitet. Unsicher bin ich mir allerdings bei der zuständigen Stelle. Muss ich es mit dem Zusatz an das Vollstreckungsgericht oder Verteilerstelle für GV schicken?
Was mir noch unklar ist, wenn der Schuldner nicht anzutreffen ist, um die Herausgabe der Wertpapiere zu vollstrecken, kann ich dann einen Haftbefehl beantragen?
Ich hab mit einer Herausgabe bestimmter Wertpapiere noch nichts zu tun gehabt.. Über Antworten wäre ich dankbar
Re: Zwangsvollstreckung
Verfasst: 20.05.2010, 16:22
von Re1108
1. Verteilerstelle für GVZ-Aufträge
2. Keinen Haftbefehl, aber Antrag gem. § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) auf Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnungshaft.
Re: Zwangsvollstreckung
Verfasst: 20.05.2010, 16:24
von schatz
@Re1108 : vielen Dank..
Du hast mich gerade gerettet.. Danke Danke Danke
Re: Zwangsvollstreckung
Verfasst: 20.05.2010, 16:27
von Re1108
Gern geschehen, Schatz !
Re: Zwangsvollstreckung
Verfasst: 21.05.2010, 17:25
von schatz
Kann ich den § 888 ZPO auch in meinen einen Antrag auf Herausgabe einbringen?
MEin Chef will, dass wenn der Schuldner es nicht herausgibt, die Sicherheit, dass wir keine Zeit verlieren.. Ging das?
Re: Zwangsvollstreckung
Verfasst: 24.05.2010, 12:12
von Silvia
Hallo,
ich würde einen normalen Vollstreckungsantrag bzgl. der Herausgabe mit gleichzeitigem EV-Antrag stellen.
Falls der Schuldner nicht anzutreffen ist, wird EV-Termin bestimmt, in dem der Schuldner dann, wenn er die Sachen nicht herausgibt, versichern muss, dass er die Sachen nicht besitzt und auch nicht weiß, wo sie sind.
LG Silvia
Re: Zwangsvollstreckung
Verfasst: 25.05.2010, 08:27
von Re1108
schatz hat geschrieben:Kann ich den § 888 ZPO auch in meinen einen Antrag auf Herausgabe einbringen?
Nein, das geht leider nicht.
Der Antrag auf Herausgabe ist für den GV bestimmt und wird daher an die GV-Verteilerstelle gesandt.
Für einen Antrag gem. § 888 ZPO ist das AG Vollstreckungsgericht zuständig. Über den Antrag muss ja erst entschieden werden und die Gegenseite kann sich hiergegen natürlich wehren. Der Ablauf eines Antrags gem. § 888 ZPO ist im Wesentlichen wie bei einem ganz normalen Zivilrechtsstreits.
Re: Zwangsvollstreckung
Verfasst: 25.05.2010, 09:30
von schatz
@Re1108: vielen Dank du hast mir sehr weitergeholfen.. Jetzt kann ich bei meinem Chef vortreten..
Re: Zwangsvollstreckung
Verfasst: 25.05.2010, 13:56
von saraj-janine