Wenn Gläubiger und Schuldner verwandt sind...

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Ernie

#1

14.05.2010, 09:36

Folgender Fall aus der Berufsschule:

Eheleute mit Sohn und Tochter. Eltern sind mit Sohn so zerstritten, dass es einen Titel gegen Sohn gibt. :evil: Vater verstirbt, und Ehefrau sowie beide Kinder erben.

Frage:

Steht dem Sohn nunmehr 1/4 der gegen ihn titulierten Forderung zu? :shock:
cjdenver
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#2

14.05.2010, 11:01

ich glaube nicht dass man den titel auf sich selbst umschreiben lassen kann, denn sonst gäbe es ja keine beteiligten parteien mehr, da kläger und beklagter zusammenfallen würden. weiß aber nicht so recht ob die frage darauf hinauswill oder nicht ;)
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Zonnie
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#3

14.05.2010, 11:06

Hmmm... Bei einer Forderung handelt es sich um ein vermögensbezogenes Recht, welches vererbt werden kann. Demnach würde ich sagen, dem Sohn müsste ein Teil der Schuld erlassen werden.
Mit dem Leben ist es wie mit einem Theaterstück: es kommt nicht darauf an, wie lang es ist, sondern wie bunt.
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#4

14.05.2010, 11:27

Seh ich wie Zonnie... 1/4 von der Forderung wird dem Sohn wohl erlassen...
Ernie

#5

14.05.2010, 12:10

Ich fand die Frage richtig gut und komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dem Sohn 1/4 der gerichtlich titulierten Forderung erlassen werden muss.
cjdenver
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#6

14.05.2010, 12:53

na gut, dass der titel nicht gänzlich gegenstandslos wird ist ja mal anzunehmen, aber dass ihr auf 1/4 kommt hängt für mich noch entscheidend davon ab, wer denn ursprünglich kläger war. und dass das 1/4 automatisch erlassen wird... naja...

war der titelinhaber der vater? dann fällt er nach dessen tod zu 1/2 and die ehefrau und zu je 1/4 an die kinder, und es passt wohl mit dem viertel. dann hat der sohn also 1/4 der forderung gegen sich selbst. dass die "erlassen" wird, sehe ich aber nicht.

war der titel beiden eltern gemeinschaftlich ausgestellt? dann siehts schon anders aus...
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Ernie

#7

14.05.2010, 13:04

@ cjdenver: Das ist eine Frage aus dem Berufsschulunterricht, und die Antwort mit 1/4 war ja auch schon vorgegeben.
cjdenver
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#8

14.05.2010, 13:06

naja, man kann ja dennoch mal ein bisschen weiterspinnen, vor allem am frei-tag :lol:
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#9

14.05.2010, 13:07

Wenn die Mutter im Titel steht und jetzt alleinige Forderungsinhaberin ist, kann sie bei der Auszahlung des Erbes mit der Forderung aufrechnen würde ich sagen.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Ernie

#10

14.05.2010, 13:13

cjdenver hat geschrieben:naja, man kann ja dennoch mal ein bisschen weiterspinnen, vor allem am frei-tag :lol:
Okay! Wie wär es, wenn jetzt noch uneheliche Kinder auf der Bildfläche erscheinen würden :mrgreen:
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