Gebühren vom GVZ richtig?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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LuzZi
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#1

30.04.2010, 09:28

Morgen,

habe in einer Sache Kombi-Auftrag gemacht. Der GVZ schreibt sodann, dass trotz Ladung der Schuldner nicht zur Abnahme der EV gekommen ist. Er berechnet sodann:

Zustellung KV 100 7,50 €
2 x Erfolglose Amtshandlung KV 604 zu KV 205, 260 (damit ist wohl ZV und EV-Abnahmeversuch gemeint) 25,00 €
3 x Dokumentenpauschale KV 700 (warum auch immer) 1,50 €
2 x Wegegeld KV 711 0-10 km (auch klar) 5,00 €
Auslagenpauschale KV 713 (auch klar) 7,00 €
Gesamt 46,00 €

Habe ich auch überwiesen, kein Problem. Nach Erlass des Haftbefehls habe ich diesen wieder dem GVZ übersandt mit der Bitte um Vollstreckung. Nun kommt die nächste KN, die ich nicht ganz kapiere:

Zustellung KV 100 7,50 €
3 x Erfolglose Amtshandlung KV 604 zu KV 205,260 37,50 €
3 x Dokumentenpauschale KV 700 1,50 €
3 x Wegegeld KV 711 0-10 km 7,50 €
Auslagenpauschale KV 713 10,00 €
Gesamt 64,00 €

Warum dreimal erfolglose Amtshandlung? Ist der dreimal hingegangen? Das ist doch dann sein Vergnügen oder net? Er schreibt nämlich, dass nach Nachfrage der Schuldner unbekannt verzogen ist. Das hätte man doch auch beim ersten Mal schon mitgeteilt bekommen können oder?

:thx euch für die Hilfe!
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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DasGrossi
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#2

30.04.2010, 10:09

Hallo LuzZi!

Klingt schon seltsam mit den drei Amtshandlungen, wenn der unbekannt sein soll.

Hast Du den GVZ schon mal direkt angerufen und nachgefragt?
Oft ist der kürzeste Weg der einfachste.

Sonst kann Dir vielleicht das GvKostG weiterhelfen?
Liebe Grüße
DasGrossi

[b]In dubio prosecco...[/b]
H.Stummeyer
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#3

30.04.2010, 10:11

Wurde die EV nach Erlass des Haftbefehls denn abgenommen, bzw. wurde der Schuldner verhaftet?
Wurde ein Pfändungs- und Verhaftungsantrag gestellt oder nur ein Verhaftungsantrag?
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LuzZi
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#4

30.04.2010, 10:15

Nein, den GVZ habe ich noch nicht angerufen. Habe die zweite Rg. erst gestern bekommen und die ist nur Mo. und Do. da.

Nein, die EV wurde nicht abgenommen und der Schuldner auch nicht verhaftet, da angeblich unbekannt verzogen. Ich habe beim seinerzeitigen Kombi-Auftrag angekreuzt, dass, wenn der Schuldner nicht erscheint pp., die Akte zum AG zwecks Erlass des Haftbefehls gehen soll. Das ist auch vom GVZ geschehen, als nächstes kam dann halt die Rg.
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#5

30.04.2010, 10:24

Ein Verhaftungsauftrag, der wegen Verziehens des Schuldners erledigt wird, dürfte eigentlich nur 18,00 € kosten.
KV 604 12,50 €; KV 711 2,50 € und KV 713 3,00 € = 18,00 €.
silvester
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#6

30.04.2010, 10:30

Ich halte beide Kostennoten für unstimmig:
1. Auftrag war wohl ein kombinierter Auftrag.
Warum im EV-Verfahren ein Wegegeld entstanden sein soll, sollte schon erklärt werden. Die persönliche Zustellung der Ladung hätte im Anschluß an den zweiten erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen können. Für eine separate persönliche Zustellung besteht kein Grund und sie ist daher eine unrichtige Sachbehandlung. Es kann mithin kein zweites Wegegeld erhoben werden.
2. wenn ein Pfändungs-und Verhaftungsauftrag gestellt wurde und festgestellt wurde, daß der Schuldner zwischenzeitlich unbekannt verzogen ist, so kam es nicht zum Verhaftungsauftrag, der ja unter der Bedingung einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung steht. Es kann also nur eine Gebühr nach KV 604-205 (=12,50 EUR) erhoben werden. Es fällt auch nur ein Wegegeld (= 2,50 EUR) an und die allgemeine Auslagenpauschale (KV 713) von 3,00 EUR. Eine Dokumentenpauschale fällt bei einer Nichtermittlung regelmäßig nicht an. Eine Zustellung (wovon) ist nicht erforderlich. Für die Übergabe des Haftbefehls, die ohnehin frei von Zustellgebühren ist, bestand ja noch kein Grund.
3. Ich würde gegen beide Kostennoten Erinnerung einlegen.
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#7

30.04.2010, 10:30

Ich werde der Dame mal ein nettes Fax schicken. Sie soll mir doch bitte ihre angesetzten Gebühren erläutern. Ich werde ihr dann deine Rg. auch vorrechnen.

Danke dir vielmals :)
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#8

30.04.2010, 10:32

silvester hat geschrieben:Ich halte beide Kostennoten für unstimmig:
1. Auftrag war wohl ein kombinierter Auftrag.
Warum im EV-Verfahren ein Wegegeld entstanden sein soll, sollte schon erklärt werden. Die persönliche Zustellung der Ladung hätte im Anschluß an den zweiten erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen können. Für eine separate persönliche Zustellung besteht kein Grund und sie ist daher eine unrichtige Sachbehandlung. Es kann mithin kein zweites Wegegeld erhoben werden.
2. wenn ein Pfändungs-und Verhaftungsauftrag gestellt wurde und festgestellt wurde, daß der Schuldner zwischenzeitlich unbekannt verzogen ist, so kam es nicht zum Verhaftungsauftrag, der ja unter der Bedingung einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung steht. Es kann also nur eine Gebühr nach KV 604-205 (=12,50 EUR) erhoben werden. Es fällt auch nur ein Wegegeld (= 2,50 EUR) an und die allgemeine Auslagenpauschale (KV 713) von 3,00 EUR. Eine Dokumentenpauschale fällt bei einer Nichtermittlung regelmäßig nicht an. Eine Zustellung (wovon) ist nicht erforderlich. Für die Übergabe des Haftbefehls, die ohnehin frei von Zustellgebühren ist, bestand ja noch kein Grund.
3. Ich würde gegen beide Kostennoten Erinnerung einlegen.
Bzgl. der zweiten mache ich es so, wie H. Stummeyer es geschrieben hat, bzgl. der ersten meinst du, dass diese auch nicht korrekt ist? Wo müsste ich Erinnerung einlegen? Bei der GVZin selbst oder beim Gericht? Die erste KN habe ich ohne Beanstandungen schon bezahlt letzte Woche.
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#9

30.04.2010, 10:38

silvester hat geschrieben:Ich halte beide Kostennoten für unstimmig:
1. Auftrag war wohl ein kombinierter Auftrag.
Warum im EV-Verfahren ein Wegegeld entstanden sein soll, sollte schon erklärt werden. Die persönliche Zustellung der Ladung hätte im Anschluß an den zweiten erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen können. Für eine separate persönliche Zustellung besteht kein Grund und sie ist daher eine unrichtige Sachbehandlung. Es kann mithin kein zweites Wegegeld erhoben werden.
2. wenn ein Pfändungs-und Verhaftungsauftrag gestellt wurde und festgestellt wurde, daß der Schuldner zwischenzeitlich unbekannt verzogen ist, so kam es nicht zum Verhaftungsauftrag, der ja unter der Bedingung einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung steht. Es kann also nur eine Gebühr nach KV 604-205 (=12,50 EUR) erhoben werden. Es fällt auch nur ein Wegegeld (= 2,50 EUR) an und die allgemeine Auslagenpauschale (KV 713) von 3,00 EUR. Eine Dokumentenpauschale fällt bei einer Nichtermittlung regelmäßig nicht an. Eine Zustellung (wovon) ist nicht erforderlich. Für die Übergabe des Haftbefehls, die ohnehin frei von Zustellgebühren ist, bestand ja noch kein Grund.
3. Ich würde gegen beide Kostennoten Erinnerung einlegen.
Die erste Kostennote ist vollkommen korrekt.
Wenn er im ZV-Verfahren nicht angetroffen wird entstehen kosten in Höhe von 18,00 € (KV 604 12,50 €; KV 711 2,50 €; KV 713 3,00 €) sodann tritt die Auftragssplittung in Kraft, das EV-Verfahren wird eingeleitet. (KV 100 7,50 € ZU EV-Ladung; KV 604 12,50 €, KV 700 Doku fürs Antragsschreiben [hier 3 Seiten] 1,50 €, KV 711 2,50€ und KV 713 4,00 € = 28,00 € insgesamt 46,00 €)
Es fällt ein zweites Wegegeld für die Zustellung der EV-Ladung an (Auftragssplittung in zwei Aufträge = Kostenrecht ist Folgerecht)
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30.04.2010, 10:42

Die erste KN hatte ich auch überprüft und hatte auch gedacht, sie sei korrekt. Danke nochmals für die Bestätigun. Wg. der zweiten KN werde ich die Dame wie gesagt noch einmal anschreiben.

Also, wenn ich euch manchmal nicht hätte ... :thx :thx :thx
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