Gebühren vom GVZ richtig?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
silvester
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#11

30.04.2010, 12:14

H.Stummeyer hat geschrieben:

Die erste Kostennote ist vollkommen korrekt.
Wenn er im ZV-Verfahren nicht angetroffen wird entstehen kosten in Höhe von 18,00 € (KV 604 12,50 €; KV 711 2,50 €; KV 713 3,00 €) sodann tritt die Auftragssplittung in Kraft, das EV-Verfahren wird eingeleitet. (KV 100 7,50 € ZU EV-Ladung; KV 604 12,50 €, KV 700 Doku fürs Antragsschreiben [hier 3 Seiten] 1,50 €, KV 711 2,50€ und KV 713 4,00 € = 28,00 € insgesamt 46,00 €)
Es fällt ein zweites Wegegeld für die Zustellung der EV-Ladung an (Auftragssplittung in zwei Aufträge = Kostenrecht ist Folgerecht)
Man möge mir doch einmal erklären,welchen Weg der GV zurückgelegt hat, um die Ladung zuzustellen, als der Auftrag einging. Er war vor Ort und mußte mithin keinen Weg zurücklegen. Hat er später die Zustellung persönlich vorgenommen, hat er nicht nur viel Zeit, sondern auch ein unrichtige Sachbehandlung vorgenommen.
H.Stummeyer
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#12

30.04.2010, 13:17

silvester hat geschrieben:Man möge mir doch einmal erklären,welchen Weg der GV zurückgelegt hat, um die Ladung zuzustellen, als der Auftrag einging. Er war vor Ort und mußte mithin keinen Weg zurücklegen. Hat er später die Zustellung persönlich vorgenommen, hat er nicht nur viel Zeit, sondern auch ein unrichtige Sachbehandlung vorgenommen.
Der Schuldner begibt sich wegen des ZV-Auftrages an Ort und Stelle und trifft den Schuldner nicht an. Gem. § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen die Voraussetzungen zur Einleitung des EV-Verfahrens vor. Nun erkundigt sich der Kollege wohlmöglich beim Vollstreckungsgericht, ob der Schuldner die EV bereits geleistet hat. Ist dies nicht der Fall begibt sich der Schuldner zur Zustellung der EV-Ladung an Ort und Stelle. Er hat zwei Wege vorgenommen, und da es kostenrechtlich zwei Aufträge sind, bekommt er auch zwei Wegegelder. Wo dort eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt, vermag ich nicht zu erkennen.
silvester
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#13

30.04.2010, 13:48

"ein Wegegeld für die persönliche Zustellung der Ladung durfte er jedenfalls insoweit nicht ansetzen, als hierdurch höhere Kosten als bei der Zustellung durch die Post oder ein anderes Zustellunternehmen entstanden“ (LG Dresden, Beschluss vom 10.05.2007, 3 T 501/07) . Er hat das ihm eingeräumnte Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt.
Die Gründe, die für die Wahl der persönlichen Zustellung maßgebend sind vom Gerichtsvollzieher aktenkundig zu machen, da nur dann geprüft werden kann, ob er sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.
Die Nachschau in der Schuldnerkartei sollt tunlichst vor Schaffung der Voraussetzungen für das EV-Verfahren erfolgen, da der Schuldner durchaus die EV sofort abgeben kann bzw.antragsgemäß auch soll.
H.Stummeyer
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#14

30.04.2010, 14:56

Zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post hat der Gerichtsvollzieher nach pflichgemäßen Ermessen die Wahl. (§ 21 Nr. 2 GVGA)
Die Wahl der Zustellungsart für eine Ladung des Schuldners zum Abgabetermin der eidesstattlichen Versicherung liegt im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Hat der Gerichtsvollzieher die Ladung aus vertretbaren Gründen persönlich zugestellt, liegt keine unrichtige Sachbehandlung vor (AG Bonn, Beschl. vom 12.12.2005, Az. 24 M 6367/05, DGVZ 2006, Seite 124)

Wenn die Voraussetzungen zur Abnahme der EV erfüllt sind, stellt der Gerichtsvollzieher vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder vor der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in geeigneter Weise fest, ob der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. (§ 185 a Nr. 3 GVGA)
silvester
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#15

03.05.2010, 08:29

Das hat das LG Dresden allerdings anders gesehen.
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#16

03.05.2010, 08:53

Ich hab mir die Rg. gerade noch einmal angeguckt. Nachdem ein Kontoauszug ins Haus geflattert ist, wonach die Überweisung von vorletzter Woche i. H. v. 46,-- € nicht durchgeführt wurde, weil angeblich die Kto.-Nr. falsch war, weiß ich auch, warum die jetzige Rg. so hoch ist. Weil sie die 46,-- € noch nicht erhalten hat, hat sie auf die vorherige Rg. einfach die 18,-- € für den Verhaftungsauftrag draufgerechnet. Leider hat die Dame das keineswegs gekennzeichnet. Hätte ich nicht den Auszug bekommen gerad, dann wäre ein falsches Schreiben rausgegangen. Man, das war knapp.

Ich danke euch trotzdem, etwas doof gelaufen :oops:
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H.Stummeyer
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#17

03.05.2010, 09:31

silvester hat geschrieben:Das hat das LG Dresden allerdings anders gesehen.
Fragt man zwei Juristen, bekommt man drei Meinungen :?
aculita
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#18

17.08.2010, 11:17

:schieb

Ich versteh' auch gerade die Rechnungen vom GVZ nicht:

Wir schicken immer 3 Exemplare für ein VZV mit. Alle 3 sind auf Originalkopfbögen mit Originalunterschrift - allerdings sind 2 davon oben über dem Text mit "Abschrift" gekennzeichnet.

Warum stellen uns die GVZ dann Dokumentenpauschalen gem KV 700 in Rechnung? Ich meine, es sind keine Kopien zu fertigen, die dies rechtfertigen. Und müssen die beiden "Abschriften" mit Originalunterschrift tatsächlich beglaubigt werden? Wäre es anders, wenn das Wort "Abschrift" nicht darüber stünde, so daß es letztlich 3 Originale wären?

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silvester
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#19

17.08.2010, 12:15

Wurden die benötigten Abschriften beigefügt und muß der GV diese ergänzen oder ändern, so fällt dafür eine Dokumentenpauschale (KV 700) an - auch wenn anschließend die Beglaubigung vorgenommen wird.
Muß der GV die Abschriften nur beglaubigen, so fällt nur eine Beglaubigungsgebühr (KV 102) an.

Wird neben dem Origal eine notwendige Anzahl beglaubigter Abschriften (oder Ausferigungen oder Originale) vorgelegt, so kann der GV weder eine Beglaubigungsgebühr noch eine Dokumentenpauschale erheben.
aculita
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#20

17.08.2010, 13:47

Muß er denn die beigefügten Ausfertigungen unbedingt beglaubigen?

Wir haben jetzt von mehreren GVZ aus verschiedenen Orten die DokPauschale KV 700 berechnet bekommen, daher scheinen sie das alle zu machen oder zu glauben. Wo finde ich, daß er unsere Ausfertigungen so nehmen kann/muß/soll?
Wie überzeuge ich ihn?
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