neue e.V. oder evtl. Berichtigung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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me4573
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#1

29.04.2010, 13:00

Hallo Ihr Lieben,

habe da eine kurze Frage und hoffe mal wieder auf Eure Hilfe...

Zum Sachverhalt:
Meine Schuldnerin hat die e.V. abgegeben in 10/2009. Im Vermögensverzeichnis hat sie ein Konto bei der Dresdner Bank angegeben, welches ich natürlich sofort gepfändet habe.

Auf Grund von einigen "Missgeschicken" beim AG Köln wurde der Pfüb erst im März 2010 zur Zustellung an die Bank nach Berlin gesandt. Folge: Bank teilt mit es bestehe keine Geschäftsbeziehung mehr.

Nun zu meiner Frage:
Kann ich nun die Dame erneut zur e.V. laden bzw. sie das Vermögensverzeichnis berichtigen lassen? Wo könnte ich da nachsehen?

:thx im Voraus für Eure Hilfe :wink:
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niva
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#2

29.04.2010, 13:08

Eine Neuabgabe der EV ist in dem Fall nicht möglich (§ 903 ZPO). Eine Nachbesserung kannst du zwar beantragen, aber es liegt dann am Gerichtsvollzieher, ob er die Begründung für ausreichend hält. Ich hab das auch schon ein paar Mal versucht, aber in den meisten Fällen hat der Gerichtsvollzieher das dann kostenpflichtig zurückgewiesen.
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me4573
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#3

29.04.2010, 13:11

ok supi.... werde gleich mal nachsehen... Ich verstehe das nicht... warum weisen die denn gleich ab? Weil rein theoretisch ist ja nun eine Veränderung eingetreten, oder sehe ich das falsch? Oder geht es nur um Veränderungen der Vermögensverhältnisse?
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katuscha
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#4

29.04.2010, 13:16

Eine Nachbesserung nur aufgrund eines nicht mehr vorhandenen Kontos geht so gut wie nicht durch. (§ 903 ZPO: "...wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.")
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Bonny
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#5

29.04.2010, 13:17

Sehe ich genauso wie niva.

Hab noch das gefunden: BGH, 16.11.2006 - I ZB 5/05: Zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 Satz 1 ZPO reicht nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ersten Vermögensverzeichnis angegebenes Bankkonto aufgelöst hat.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man Schönes bauen.Bild
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cahra
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#6

29.04.2010, 13:21

Ruf doch mal beim zuständigen GV an und frag nach, ob er eine Berichtigung machen würde.
Viele Grüße von Cahra
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me4573
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#7

29.04.2010, 13:37

ja das ist eine gute Idee... das werde ich gleich mal ausprobieren

:thx für Eure schnelle Hilfe :wink:
H.Stummeyer
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#8

29.04.2010, 14:29

Er wird es voraussichtlich nicht machen.
Ein aufgelöstes Konto ist kein Grund, dem Schuldner die EV gem. § 903 ZPO erneut abzunehmen (einschlägige Rechtsprechung)
Ebenso ist es keine Nachbesserung, da das VV zum Zeitpunkt der Abgabe weder unrichtig noch unvollständig war.
silvester
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#9

30.04.2010, 07:19

Richtig, allein ein aufgelöstes Konto ist kein Grund für eine erneute Abgabe.
Die Nachbesserung ist aber die Fortsetzung des alten Verfahrens. Und zum Zeitpunkt der Abgabe war die Angabe ja richtig. Damit scheidet eine Nachbesserung aus. Die Ablehnung der Nachbesserung hat aber kostenfrei erfolgen (u.a. LG Verden JurBüro 2003, 543 LG Frankfurt/Oder JurBüro 204, 216; LG Dresden, JurBüro 205, 608 LG Oldenburg 6 T 357/06).
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