Neuer Vollstreckungstitel - Neuer Pfüb ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
luckili
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 28.04.2010, 14:48
Software: RA-Micro

#1

28.04.2010, 14:54

Aufgrund einer Unterhaltsabänderung liegt ein neuer Vollstreckungstitel vor.
Mit dem alten habe ich bereits eine Lohnpfändung ausgebracht, hieraus kommen bereits gepfändete Beträge.
Muss ich wegen des neuen Titels tatsächlich einen neuen Pfüb beantragen ? Falls ja, könnte das ja nachteilig für uns sein, wenn zwischenzeitlich ein anderer Gläubiger gepfändet hat, denn dann wären wir ja nachrangig.
Kann der Pfüb nicht irgendwie abgeändert werden ? Der Rechtspfleger meint nein ...
Benutzeravatar
PeeDee
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1689
Registriert: 29.01.2007, 17:13
Beruf: ReFa
Software: Advoware
Wohnort: Troisdorf

#2

28.04.2010, 15:05

Nein, aber Unterhaltstitel sind bevorrechtigt.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Benutzeravatar
Badeschlappe26
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1007
Registriert: 10.11.2009, 11:03
Beruf: Refa
Software: RA-Micro

#3

28.04.2010, 15:06

Na das wäre ja schön, wenn man den Titel im Pfüb mal eben "austauschen" könnte.

Nee, da wirst du wohl ne neue Pfändung machen können.
Es grüßt

die Schlappe
___________________________________________________________________
Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
luckili
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 28.04.2010, 14:48
Software: RA-Micro

#4

28.04.2010, 15:19

In Unterhaltsangelegenheiten ist es keine Seltenheit, dass zuerst ein eA-Verfahren anhängig ist, dann Hauptverfahren, dann Berufung, dann Abänderung und da gibt es dann immer einen neuen Titel.
Sehr ärgerlich, wenn man dann jedesmal einen neuen Pfüb beantragen muss und Gefahr läuft, die Rangstelle zu verlieren !
Unterhalt ist da ja nicht insoweit bevorrechtigt, dass er andere Gläubiger verdrängen kann.
Allenfalls die Differenz zwischen den pfändbaren Beträgen aus § 850 c und d wäre dann für den Unterhaltsgläubiger :(
Gibt es keine andere Möglichkeit ?
Benutzeravatar
rit-sch
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 444
Registriert: 12.10.2009, 13:49
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: Iserlohn

#5

28.04.2010, 19:18

Gibt es nicht. Mit dem Abänderungstitel erlischt ja der vorherige Titel ab dem Zeitpunikt der Abänderung. Sollten allerdings aus dem alten Titel noch Rückstände für einen Zeitraum vor der Abänderung offen sein, bleibt der alte Titel und somit die alte Pfändung so lange bestehen, bis diese Rückstände ausgeglichen sind. Was aber nichts daran ändert, dass du für die Zeit ab Abänderung eine neue Pfändung machen musst.

Hoffe, ich hab mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.
Liebe Grüße
Rita


Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Antworten