Was kann ich beim Rentner pfänden?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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katuscha
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#1

22.04.2010, 12:49

Hallo,

ich habe mal wieder ein Vermögensverzeichnis hier:

Schuldner ist:
- 1954 geboren
- verheiratet, Ehefrau bekommt ALG II (Höhe ist nicht angegeben)
- 2 Kinder 17 und 18, leben im Haushalt, 17jähriger wird bald 18
- Auto auf Raten, mtl. 85,00 €, Restforderung ca. 6.000,00 €
- Erwerbsminderungsrente 499,13 €
- keine Konto - Rente geht auf Konto der Ehefrau
- 1/2 Miteigentumsanteil am bebauten Grundstück, belastet mit Grundschuld, kein aktueller Grundbuchauszug vorhanden, 4 Schafe (Eigenbedarf)

So, jetzt meine Frage, was kann ich hier machen?
Die Kinder müssten doch dann eigenes Einkommen (z. B. ALGII) haben, oder???
Kann ich bei der Ehefrau den Auszahlungsbetrag des Mannes (Rente) pfänden?
Wir haben eine Forderung in Höhe von insgesamt 264,00 €. Da lohnt sich das mit der Grundschuld wohl nicht.

Danke und viele Grüße!
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Kichererbse
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#2

22.04.2010, 12:51

das mit der Rente wird sich auch nicht lohnen, weils m.E. im Selbstbehalt liegt

für ne Zwangssicherungshypothek ist der Betrag i.Ü. auch zu klein
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Silke81
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#3

22.04.2010, 12:59

Das stimmt nicht so ganz, was Kichererbse schreibt:

Wenn du den Auszahlungsanspruch des Schuldners bei seiner Ehefrau pfändest, dann wird dabei der volle Betrag berücksichtigt, eine Pfändungsfreigrenze gibt es dabei nicht. Moment, suche gleich mal rum, hab das die Tage auch gemacht. Das ist so gesehen sehr praktisch, gerade, wenn es nur so Kleckerbeträge sind ;-)

Poste gleich mal, was ich gefunden habe.

Lg Silke81
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Silke81
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#4

22.04.2010, 13:02

So, das ist meine Vorlage für den Pfüb-Antrag:

Der Anspruch auf Auszahlung aller zu Gunsten des Schuldners auf allen Bankkonten des Drittschuldners eingehenden Beträge einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Hinweis:
Der Drittschuldner wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem gepfändeten Anspruch nicht um die Pfändung von Arbeitseinkommen handelt, sondern um einen Auszahlungsanspruch des Schuldners an den Drittschuldner. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO sind daher nicht zu berücksichtigen. Der Drittschuldner hat eingehende Beträge bis zur Tilgung der Gläubigerforderung in voller Höhe an die Gläubigerin auszuzahlen.


Wurde auch anstandslos vom Gericht so übernommen :lol:

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Silke81
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#5

22.04.2010, 13:03

Ach ja, Drittschuldner ist dann natürlich die Ehefrau, hab ich noch vergessen zu schreiben. :oops:
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Kichererbse
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#6

22.04.2010, 13:03

das ist prima :D
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#7

22.04.2010, 13:07

Dann werde ich das wohl machen, obwohl ich nicht wirklich damit rechne, dass die Ehefrau einfach zahlt.

Danke Silke81!
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