Vollstreckungsschutzantrag/Vollstreckungsgegenklage? EILT!!!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Saskia_Alice
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#1

20.04.2010, 16:41

Mandantin ist alleinerziehende Mutter zweier Kinder und arbeitet "nur" auf 400 €-Basis. Ferner erhält sie Kindergeld und Kindesunterhalt vom Kindesvater. Leider hat Mandantin verpennt, gegen einen VB Einspruch einzulegen, so dass die Forderung (inkl. Kosten und Zinsen was an die 4.000 €) nun tituliert ist. Gegnervertreter hat nun eine Kontenpfändung erwirkt und die Mandantin ist in Panik.
M. E. dürfte die Mandantin mit dem Einkommen definitiv unter der Pfändungsfreigrenze liegen (Kindergeld und Unterhalt = unpfändbar).

Welches Rechtsmittel habe ich hier zur Verfügung?

Soll ich hier einen "simplen" Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO unter Berufung auf das Einkommen resp. die Pfändungsgrenze stellen oder Vollstreckungsgegenklage erheben? Wäre diese überhaupt möglich? Soweit ich das im Kopf habe, ist die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO doch nur bei materiellen Einwendungen gegen die Forderung, also z. B. zwischenzeitlicher Ausgleich, Ratenzahlungsvereinbarung o. ä. möglich. M. E. liegen hier keinerlei präkludierenden Umstände vor, so dass eine Gegenklage nicht in Betracht kommen dürfte.

Ferner die Kostenfrage:
Da sich die Mandantin für den reinen Schutzantrag auch selbst ans Vollstreckungsgericht (da kein Anwaltszwang) wenden könnte, bezweifle ich, dass wir PKH bekommen.

Danke für Eure Antworten und an die, die gleich nach Hause fahren: Einen schönen Feierabend.

LG
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rebru82
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#2

20.04.2010, 18:40

Hab so etwas zwar selbst noch nicht gemacht, würde aber auch einen Vollstreckungsschutzantrag stellen.

Wegen der anwaltlichen Vertretung kannst du versuchen, dies aufgrund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, da das Konto bereits gesperrt wurde, notwendig war und die Mandantin als Laie das Antragsverfahren nicht durchzuführen weiß.

Evtl. hast du damit Glück, auch PKH zu bekommen.
[hr]

Liebe Grüße

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Geiselmann
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#3

20.04.2010, 18:58

Hallo Saskia-Alice,

das Arbeitseinkommen der Schuldnerin ist gem. § 850k ZPO freizugeben.
Der Kindesunterhalt gem. §§ 850k i.V.m. 85ßb Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Kindergeld ist nur pfändbar für das Kind, für das Kindergeld gezahlt wird.

Also, alles in 850k ZPO packen.

Grüße

Geiselmann
Ernie

#4

20.04.2010, 19:03

Ich kann mich Geiselmann nur anschließen! Schutzantrag gemäß § 850 k ZPO stellen und fertig! Was die Kosten anbelangt: Den Antrag kann die Mandantin auch direkt in der Rechtsantragstelle zu Protokoll geben!
Saskia_Alice
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#5

22.04.2010, 12:21

Danke.
Hab die Mandantin mit den Infos selbst zum Gericht geschickt.
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