GV legt Erinnerung n.§766 ZPO ein wg. EV-Nachbesserungsauftr

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hipo
Foren-Praktikant(in)
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#1

18.04.2010, 18:44

Hallo,

ich hab einen Fall bei welchem ich die Ergänzung/Nachbesserung der EV nach 806/903 ZPO beantragt habe.

Z.B. nutzt Schuldner fremdes Konto, gab in der EV jedoch nicht an, wem dieses gehört. In der Schufa des Schuldners ging vor kurzem ein neues Girokonto zu. Die Vermutung liegt nahe, dass er selbst ein neues Konto eröffnet hat. Gem. Lohnabrechnung bekommt er neben pfändbarem Einkommen weiter jeden Monat Wegegeld, dass nie gleichbleibend ist. Die Vermutung liegt nahe, dass er ein eigenes Kfz hat.
Ich habe aufgrund mehrerer solcher Sachverhalte die Nachbesserung beantragt.
Der zuständige GV hat nun einfach die Akten dem Vollstreckungsgericht vorgelegt. Weiter teilte er mit, dass er selbst (??) Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt habe. Da ich mich fragte, was der GV damit bezweckt, hab ich ihn angerufen. Er teilte mir mit, dass auf Schuldnerseite ein Anwalt eingeschaltet wäre (was mir auch bekannt ist bzw. war) und er bei einem solchen Nachbesserungsantrag quasi in der Vergangenheit schon mal schlechte Erfahrungen gemacht habe. Ich denke, dass er nicht prüfen bzw. entscheiden will, ob meine Einzelfragen berechtigt sind oder nicht. Seiner Aussage nach liegt es nicht an meiner Antragstellung. Kann der GV selbst Erinnerung einlegen zumal ich vermute, dass der Schuldner von meinem Antrag noch überhaupt keine Kenntnis hat. Wie soll ich weiter vorgehen.

Vor wenigen Tagen schrieb mir dann das zuständige Vollstreckungsgericht. Der Direktor des AG verwies auf evtl. anfallende Kosten, wenn er eine Entscheidung treffen soll. Er bezog sich insoweit auf das vom zuständigen GV als Erinnerung nach 766 ZPO gewertete Rechtsmittel, bzw. schrieb er, dass der GV dies so zumindest auslegen würde.

Komisch, oder?
silvester
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#2

19.04.2010, 06:40

Der GV hat kein Erinnerungsrecht. Allerdings hat er das Recht zur Prüfung der Fragen.
Soweit der Schuldner angegeben hat, das Konto eines Dritten zu nutzen, muß er Namen und Anschrift des Dritten mitteilen. War dies nicht erfolgt, so besteht in dieser Hinsicht ein Nachbesserungsrecht.
Hat er ein Konto eröffnet und kann dies glaubhaft gemacht werden, dürfte auch eine erneute Abnahme möglich sein.
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