Vollziehung eines Arrestbefehls

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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cahra
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#1

16.04.2010, 11:48

Hallo zusammen!

Ich habe noch nie einen Arrestbefehl beantragt geschweige denn vollzogen. Desswegen brauche ich hier mal eine Erklärung über den Ablauf.

Wenn wir Antrag auf Anordung des dinglichen Arrestes und Arrestpfändung stellen und der Beschluss erlassen wird, dann bekommen wir den Arrestbefehl zugesandt. Die Zustellung an den Antragsgeger hat durch uns zu erfolgen. Wenn wir jetzt den Arrestvollziehen wollen, muss dies ja innerhalb eines Monats erfolgen.

Beantrage ich jetzt einen Pfändungsbeschluss an den Drittschuldner oder wie läuft die Vollziehung ab?
Wie ist das mit der 1-Wochen-Frist gem. § 929 Abs. 3 ZPO? Dem Antragsgegner muss der Arrestbefehl ja spätestens eine Woche nach der Vollziehung zugestellt werden. Wenn ich einen Pfändungsbeschluss beantrage, dieser dann dem DS zugestellt wird, bekomme ich die Benachrichtigung, wann zugestellt worden ist, ja recht spät. Die Wochenfrist ist da bestimmt schon abgelaufen.
Wie mache ich das jetzt?

Danke schonmal für Eure Hilfe!
Viele Grüße von Cahra
Micsi11
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#2

16.04.2010, 18:18

Am Einfachsten ist die Zustellung, wenn du den Arrestbefehl direkt an den Gerichtsvollzieher übergibst und der soll umgehend zustellen. Ich hab das schon so gemacht, dass ich GVZ ausfindig gemacht habe, der zuständig ist, den angerufen und ihm alles erklärt habe und ihm das dann alles persönlich gebracht habe. Allerdings sind wir hier ein kleiner Ort und da war das kein Problem. Aber wenn du weiter weg zustellen sollst, würd ich trotzdem GVZ ausfindig machen, mit dem telefonieren und ihm erklären, dass du das alles zuschickst und das sehr eilig ist.
cahra
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#3

18.04.2010, 20:23

Das heißt, ich muss für die Vollziehung nicht mehr über das Vollstreckungsgericht gehen, mit einem Antrag auf Pfändungsbeschluss, sondern ich kann sofort den GVZ beauftragen?
Viele Grüße von Cahra
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