Nachbesserung eV § 903 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Calema
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#1

15.04.2010, 09:02

Hallo zusammen!

Ich habe hier einen harten ZV-Brocken und würde gern mal wieder Eure Hilfe in Anspruch nehmen.

Mein Schuldner hat in 05/08 die eV abgegeben. Jetzt möchte ich ihm gern die erneute eV nach § 903 ZPO abnehmen lassen. Reichen die nachfolgenden Gründe dafür aus?


Zu dem Zeitpunkt der Abgabe bezog der Schuldner Leistungen nach dem SGB II und arbeitete nebenbei als Hausmeister.

Mittlerweile ist er in einer externen Maßnahme der Agentur für Arbeit und bezieht von dort Gelder.

In der eV gab er an, kein Auto zu besitzen. Unsere Mandantschaft hat aber mal ein bisschen geschnüffelt und uns eine Schriftliche Verwarnung/Anhörung an den Schuldner vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass auf ihn ein Auto zugelassen ist.

Wie mache ich das glaubhaft? Ich kann ja sicherlich schlecht den Anhörungsbogen als Beweis dem Antrag beifügen…

Gleich verhält es sich mit dem Konto. Kein Konto angegeben, aber Kontoauszug einer ausländischen Bank liegt vor. Allerdings ohne Guthaben.

Es wäre nett, wenn mir jemand helfen könnte… :-)

Besten Dank schon mal!
Ernie

#2

15.04.2010, 09:13

Allein schon durch die Tatsache, dass sich die Art des Einkommens geändert hat, was Du auch nachweisen musst, ist die erneute Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu veranlassen.

Was den illegalen Besitz des Anhörungsbogens anbelangt, würde ich das nicht erwähnen. Im Rahmen der eV hast Du die Möglichkeit, über den Fragebogen hinausgehende Fragen zu stellen...
jenniver
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#3

15.04.2010, 09:16

Bezüglich des Autos kannst du beim Straßenverkehrsamt eine Halteranfrage machen.
Ernie

#4

15.04.2010, 09:55

jenniver hat geschrieben:Bezüglich des Autos kannst du beim Straßenverkehrsamt eine Halteranfrage machen.
Da dürftest Du keine Auskunft erhalten!
jenniver
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#5

15.04.2010, 09:58

Doch habe ich. In Düsseldorf kannst du dafür sogar das Formular online beim Straßenverkehrsamt runterladen. Kosten: 5,10.
Calema
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#6

15.04.2010, 23:46

Danke schön!

Ich habe ein Schreiben vorliegen von der Firma, in der die externe Maßnahme durchgeführt wird. Das sollte dann zum Beleg reichen.

Wir hatten nämlich vor ein paar Wochen schon versucht, dort zu pfänden.

Dann werde ich meinen Antrag mal auf den Weg bringen. :-)
Hähnchen7
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#7

19.01.2011, 19:38

Hallo.
Der Drittschuldner (Arbeitgeber des Schuldners) hat uns mitgeteilt, dass dieser nicht mehr dort arbeitet. Nun möchte ich eien Antrag nach § 903 ZPO zur erneuten Abgabe der e.V. stellen. Macht es Sinn einen Kombiauftrag zu stellen, d. h. Zwangsvollstreckung i.V.m. erneuter Abgabe der e.V.?
Danke euch schon mal
Don`t worry be happy.
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Bino
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#8

19.01.2011, 20:01

Macht es Sinn einen Kombiauftrag zu stellen, d. h. Zwangsvollstreckung i.V.m. erneuter Abgabe der e.V.?
Wenn er jetzt zum Spitzenverdiener geworden ist, würde sich ein Kombi-Auftrag vielleich lohnen aber da man das wahrscheinlich nicht weiß, würde ich auf jeden Fall nur die neue EV beantragen.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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