ZV Mdt. im Inso-Verfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ellimorelli
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#1

14.04.2010, 11:32

Hi....hier mal eine komplexe Frage.

Aber erstmal zum Sachverhalt. Unser Mdt. hat einen Anspruch aus einer Vereinbarung, weswegen wir geklagt und sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz gewonnen haben. Unser Mdt. ist jedoch (nicht von uns vertreten) im Insoverfahren.

Weil der Gegner in unserem Verfahren trotz Aufforderung nich zahlen wollte und wir eine Ratenzahlung aus diversen Gründen abgelehnt haben, haben wir den ZV-Auftrag gemacht.

Als dieser dem Gegner zuging, teilte dieser uns mit, dass bereits der Inos-Verwalter unseres Mdt. ihn zur Zahlung der Hauptforderung aufgefordert habe. Nach Rücksprache mit den Inso-Verwalter wurde uns gesagt, dass eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Bislang steht aber noch aus, wie hoch und wann schon was gezahlt wurde.

Frage nun: Trägt der Gegner/ Schuldner die Kosten (alle) des ZV-Auftrages? Kann ich nun einen ZV-Auftrag hinsichtlich der Zinsen machen, welche ja vom Inso-Verwalter nicht beachtet wurden bei seiner Aufforderung? Trägt hierfür der Schuldner auch alle Kosten? Ist für die Zinsen ein neuer ZV-Auftrag zu machen oder der erste (alte) nur zu ändern?
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michi-bruce
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#2

14.04.2010, 12:46

Hi, vielleicht hilft es ja gar nicht aber versuch doch einmal, die Insolvenzabteilung von dem zuständigen Gericht zu erreichen und legen diesen das Problem dar. Ich hab ne Freundin, die arbeitet als Rechtspflegerin im Amtsgericht. Die sagt, dass das den Anwälten nicht peinlich sein brauch, wir sind doch alle nicht allwissen.

Allerdings, wäre meine Meinung, dass der Gegner die gesamten Kosten tragen müsse.
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Tanja Igel
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#3

14.04.2010, 13:37

Anscheinend gehört die Forderung eures Mandanten in die Insolvenzmasse. Damit seid ihr raus aus dem Bus, da gem. §§ 115, 116 InsO euer Auftrag mit Inso-Eröffnung erloschen ist. D.h. für dich, dass keine weiteren ZV-Aufträge erteilt werden, sondern im Gegenteil du die bisherigen Kosten, die bei euch angefallen sind, zur Tabelle anmelden kannst.

Aber vielleicht kriegt ihr den Insoverwalter ja auch dazu, dass er euch mit der Vollstreckung beauftragt.
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ellimorelli
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#4

14.04.2010, 14:40

Naja unser Mandant befand sich zum Zeitpunkt der Klage im "Wohlverhaltsphase". What ever. :) Und durch nen Beschluss (Nachverteilung) hat der Inso-Verwalter die Hauptforderung von unserem Gegner gefordert. Die Zinsen aber nicht. Was ist denn dann mit den Zinsen nun, wenn wir die nicht mehr vollstrecken können? Muss uns damit der Inso-Verwalter beauftragen, sofern er das will? Was ist mit unseren Kosten für den ersten ZV-Auftrag. Trägt die noch der Schuldner? Hätte uns ja auch informieren können, dass er vom Inso-Verwalter unseres Mdt. augefordert worden ist. Das war nämlich lang vor unserem ZV-Auftrag.
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#5

19.04.2010, 14:54

Eigentlich hat sich meine Frage geklärt, doch ich muss nochmal nachhaken.

Hier mal der Tenor aus dem Urteil:

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.686,24 € (1500,00 € und 186,24 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen über dem Basiszinssatz aus 750,00 € vom 16.12.2008 bis 15.12.2008, aus 1.500,00 € vom 16.12.2008 bis 19.01.2009 und aus 1.686,24€ seit 20.01.2009 zu zahlen."

Der Inso-Verwalter hat die 1.500,00 € bei unserem Schuldner gefordert und mit dem darüber eine Ratenzahlung vereinbart. Dabei sind aber weder die Zinsen noch die vorgerichtlichen RA-Kosten und die Zinsen hierfür nicht berücksichtigt.

1. Frage: Kann ich denn nun nicht den bereits gestellten ZV-Auftrag zu ändern, dass nur noch dien Zinsen (aus der Hauptforderung) + die Ra-Kosten nebst Zinsen vollstreckt werden?
2. Frage: Wie ist das mit unseren Gebühren für den ZV-Auftrag. Ändern die sich hinsichtlich der Abänderung des ZV-Auftrags?
3. Frage: Kann mir jemand mittels seines Anwaltsprogramms ein Foko erstellen? Ich hab hier schon eins gemacht, aber unser Programm macht immer mehr Fehler und ein handschrifliches will ich der GVZ nicht schicken.

Bereits jetzt vielen lieben Dank für die Mühe
V
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#6

19.04.2010, 15:29

Ich denke, dass euer Mdt. euch gar nicht mehr - ohne Zustimmung des Verwalters - hätte beauftragen dürfen. Er verfügt ja damit praktisch über sein Geld, was er ja ohne Zustimmung gar nicht darf.

Insofern könnt ihr euch nur an den Verwalter wenden und mal höflich nachfragen, ob ihr denn in der Sache überhaupt noch weiter tätig werden könnt. Und ob er denn eure bislang angefallenen Gebühren absegnet und begleicht.
Es grüßt

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#7

19.04.2010, 15:35

Aber die außergerichtlichen RA-Kosten sind stehen uns doch zu. Erst recht, wenn der Mdt. diese noch nicht bezahlt hat oder? Warum ist das nur so kompliziert. Ich raff das nicht und mein Foko nervt mich, wie auch das ganze Programm. Sry, aber das musste ich jetzt mal sagen.
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#8

19.04.2010, 15:42

Ab wann hatte euer Mdt. den Inso? Jetzt erst in der ZV oder schon vorher?
Es grüßt

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#9

19.04.2010, 15:47

InsoVerfahren wurde 2007 aufgehoben. Der Anspruch entstand erst 2009. Komischerweise gehört er aber noch zur Inso-Masse. Inso-Verwalter hat einen Beschluss bzgl. Nachtragsverteilung bekommen.
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#10

19.04.2010, 15:53

2007 aufgehoben? Also ist gar keine Insolvenz mehr?

Und der Anspruch ist von 2009 oder das Urteil? Bestimmt das Urteil oder? Oder in Thüringen kommt man recht schnell durch 2 Instanzen - :lol:
Es grüßt

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