Versteigerung beantragt - Beschluss über Beitrtt bekommen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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attuj
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#1

13.04.2010, 15:49

Ich habe eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen und sollte dann - um den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen - die Zwangsversteigerung beantragen. Diesen Antrag sollte ich dann - aus Kostengründen - ruhen lassen.
Jetzt habe ich also die Zwangsversteigerung beantragt und bekomme einen Beschluss, wonach unser Beitritt zur Zwangsversteigerung zugelassen wird.
Gerichtskosten soll ich hierfür in Höhe von 107 EUR einzahlen.
Jetzt meine Vermutung:
Ich gehe mal davon aus, dass ein anderer Gläubiger die Versteigerung bereits beantragt hat und wir daher nur noch beitreten konnten.

Jetzt meine Fragen:
1. Muß ich die Gerichtskosten einzahlen, wenn ich den Antrag jetzt zurücknehmen?
2. Wenn ich den Antrag zurücknehme und es wird versteigert, wird unsere Forderung dann trotzdem berücksichtigt?
3. Wenn ich die Gerichtskosten einzahle und den Antrag nicht zurücknehme. Kommen dann weitere Kosten (Gutachten o.ä.) auf mich bzw. unseren Mandanten zu?

Wenn jemand mir da weiterhelfen kann und eventuell sogar noch einen Tipp hat, wo ich das nachlesen und meinem Chef vor die Nase halten kann wäre ich sehr sehr dankbar.
Herzlichen Dank im voraus.
Gruß aus dem Münsterland
:thx
Jupp03/11

#2

13.04.2010, 15:54

attuj hat geschrieben:Ich habe eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen und sollte dann - um den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen - die Zwangsversteigerung beantragen. Diesen Antrag sollte ich dann - aus Kostengründen - ruhen lassen.
Jetzt habe ich also die Zwangsversteigerung beantragt und bekomme einen Beschluss, wonach unser Beitritt zur Zwangsversteigerung zugelassen wird.
Gerichtskosten soll ich hierfür in Höhe von 107 EUR einzahlen.
Jetzt meine Vermutung:
Ich gehe mal davon aus, dass ein anderer Gläubiger die Versteigerung bereits beantragt hat und wir daher nur noch beitreten konnten.

Jetzt meine Fragen:
1. Muß ich die Gerichtskosten einzahlen, wenn ich den Antrag jetzt zurücknehmen?

ja

2. Wenn ich den Antrag zurücknehme und es wird versteigert, wird unsere Forderung dann trotzdem berücksichtigt?

kommt auf die Höhe der Vorlasten und den Versteigerungserlös an.

3. Wenn ich die Gerichtskosten einzahle und den Antrag nicht zurücknehme. Kommen dann weitere Kosten (Gutachten o.ä.) auf mich bzw. unseren Mandanten zu?

ja, Gutachterkosten z. B.

Wenn jemand mir da weiterhelfen kann und eventuell sogar noch einen Tipp hat, wo ich das nachlesen und meinem Chef vor die Nase halten kann wäre ich sehr sehr dankbar.

u. a. Stöber ZVG

Herzlichen Dank im voraus.

Bitte
Gruß aus dem Münsterland
:thx

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attuj
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#3

13.04.2010, 16:00

Wenn ich den Antrag zurücknehme und genug Geld da ist, werde ich dann berücksichtigt. Mein Chef hat Sorge, dass wir nicht berücksichtigt werden, wenn wir den Antrag zurücknehmen so nach dem Motto: Nicht beigetreten - wird nicht berücksichtigt. ?
Jupp03/11

#4

13.04.2010, 16:04

attuj hat geschrieben:Wenn ich den Antrag zurücknehme und genug Geld da ist, werde ich dann berücksichtigt. Mein Chef hat Sorge, dass wir nicht berücksichtigt werden, wenn wir den Antrag zurücknehmen so nach dem Motto: Nicht beigetreten - wird nicht berücksichtigt. ?
s. Antwort 2
Beachte Sicherungshypothek zugunsten der Mdt.
Geiselmann
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#5

13.04.2010, 18:19

Hallo Attuj,

gem. § 9 ZVG ist Beteiligter wer zum Zeitpunkt der Eintragung des ZV-Vermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen hat.
Das war bei Euch nicht der Fall.
Sofern ihr aus dem dinglichen Anspruch aus der Sicherungszwangshypothek beigetreten seid, gilt der Anspruch aus der SZH als angemeldet.
Wenn ihr keinen Gerichtskostenvorschuss entrichten wollt, dann stellt das Verfahren einstweilen ein, gem. § 30 ZVG.
Dann ruht das Verfahren bis zu sechs Monaten. Kurz vor Ablauf der sechs Monate könnt ihr fortsetzen und gleichzeitig wieder einstweilen einstellen.
So habt ihr ein Jahr Zeit gewonnen.
Die dritte Einstelungsbewilligung gilt dann als Rücknahme des ZV-Antrags. Zur Sicherheit dann die SZH nochmals anmelden.

Im Übrigen hätte es genügt, wenn ihr die SZH einfach zum Verfahren angemeldet hättet, gem. § 37 Nr. 4 ZVG.
Ein Beitritt ist nicht unbedingt erforderlich bei dinglichen Ansprüchen.
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