Hallo,
habe grad ein Problem. und zwar haben wir hier eine Sache am laufen wg Unterhalt. Nun hat die Gegenseite Privatinsolvenz angemeldet und ich soll jetzt die Forderung anmelden.
Wie ist das jetzt mit dem laufenden Unterhalt???
Rückständigen Unterhalt ist klar, die kann ich anmelden, aber laufender Unterhalt??
Muss ich bei der Anmeldung was besonderes beachten???
Danke.
Forderungsanmeldung Unterhalt
- Liesel
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Du kannst nur rückständigen Unterhalt anmelden, also den Rückstand bis zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuzügl. eventuell bis dahin entstandener Kosten (Vollstreckungskosten u. ä.)
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- nephele
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![Zustimm-Smiley :zustimm](./images/smilies/zustimm.gif)
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
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- Liesel
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Der ist nicht insolvenzfähig. Der Schuldner ist verpflichtet, diesen zu zahlen. Er bekommt deswegen ja auch einen höheren Freibetrag.
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Wegen dem laufenden Unterhalt könnt ihr in den Vorrechtsbereich gem. § 850d ZPO pfänden.
-
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- Beruf: Rechtspfleger
Gem. § 850 d ZPO wird angeordnet:
1) Der nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbare Betrag fällt derzeit in die
Insolvenzmasse des Verfahrens .
2) Dem Vollstreckungsschuldner verbleibt für seinen eigenen notwendigen Unterhalt
ein Betrag von
EUR
monatlich.
Es wird angeordnet, dass der Differenzbetrag zwischen dem vorstehend festgesetzten notwendigen Unterhalt und dem pfandfreien Betrag nach der Tabelle zu § 850c, dem Pfändungsgläubiger für die Dauer des Insolvenzverfahrens und dem Restschuldbefreiungsverfahrens zusteht.
1) Der nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbare Betrag fällt derzeit in die
Insolvenzmasse des Verfahrens .
2) Dem Vollstreckungsschuldner verbleibt für seinen eigenen notwendigen Unterhalt
ein Betrag von
EUR
monatlich.
Es wird angeordnet, dass der Differenzbetrag zwischen dem vorstehend festgesetzten notwendigen Unterhalt und dem pfandfreien Betrag nach der Tabelle zu § 850c, dem Pfändungsgläubiger für die Dauer des Insolvenzverfahrens und dem Restschuldbefreiungsverfahrens zusteht.