Schuldnerantrag nach § 850 k ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
haribo
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 251
Registriert: 18.03.2009, 19:31
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#1

12.04.2010, 17:12

Hallo Ihr Lieben, ich habe folgendes Problem:

Ich habe eine Lohn- und Kontenpfändungen bei einem Schuldner eingeleitet. Der Arbeitgeber hat mir bereits den pfändbaren Betrag überwiesen. Der Schuldner verdient 1.300,00 EUR netto, geschieden, keine Unterhaltsverpflichtungen davon haben wir 220,40 EUR bekommen.

Nun kommt vom Vollstreckungsgericht der Antrag des Schuldners nach § 850 k ZPO ohne Belege bzw. Nachweise. Der Schuldner hat den Antrag gestellt, dass ihm sofort ein Betrag in Höhe von 245,00 EUR freigegeben wird. Hierauf haben wir eine Stellungnahmefrist erhalten. Darauf habe ich geschrieben, dass der Schuldner lückenlos seine Kontoauszüge vorlegen soll, sonst kann ich keine Stellungnahme abgeben.

Am nächsten Tag war der Schuldner wieder bei Gericht. Diesmal hat er den Antrag gestellt, dass er sofort einen Betrag in Höhe von 900,00 EUR erhält, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Leider sind hier wieder keine Belege dabei. Das Gericht hat mit Beschluss entschieden, dass er den Betrag erhält.

Kann ich denn hiergegen vorgehen bzw. welche Möglichkeiten habe ich denn jetzt? Für mich ist nicht nachvollziehbar, warum er die Beträge erhalten hat.

Gruß haribo
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1446
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#2

12.04.2010, 17:18

Hallo Haribo,

dagegen kannst du leider gar nichts machen, da es sich bei den freigegebenen Beträgen nur um dem nicht der Pfändung unterworfenen Teil der Einkünfte handeln dürfte
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Antworten