Hallo Leutis,
brauche mal wieder Hilfe. Folgender Fall:
Wir haben auf dem Grundeigentum des Schuldners vor einiger Zeit eine Zwangshypothek eintragen lassen. Der Titel ist ein Versäumnisurteil. Der Schuldner hat Einspruch eingelegt, deswegen hatten wir zunächst noch keinen Zwangsversteigerungsantrag gestellt. Der Schuldner hat das Grundstück nunmehr auf seinen Sohn übertragen, wir haben vom Grundbuchamt eine entsprechende Eintragungsmitteilung bekommen. Was passiert denn jetzt mit meiner Zwangshypothek? Da ja keine Löschungsbewilligung erteilt worden ist, muss sie ja eigentlich vom Sohn übernommen worden sein, aber wie komme ich denn jetzt da ran bzw. wie kann ich das Grundstück versteigern lassen?
Was passiert mit Zwangshypothek bei Eigentümerwechsel?
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Hallo kleine Zuckerfee,
mit der Eintragung der Zwangshypothek haben sie einen dinglichen Titel erlangt, der zur Zwangsversteigerung berechtigt, § 867 Abs. 3 ZPO.
Diesen dinglichen Titel müssen sie gem. § 727 ZPO auf den neuen Grundstückseigentümer umschreiben lassen. Grundlage hierfür ist ein beglaubigter Grundbuchauszug.
Die vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel und Grundbuchauszug müssen dann noch an den neuen Eigentümer zugestellt werden, § 750 Abs. 2 ZPO.
Dann können sie die Zwangsversteigerung beantragen.
Grüße
Geiselmann
mit der Eintragung der Zwangshypothek haben sie einen dinglichen Titel erlangt, der zur Zwangsversteigerung berechtigt, § 867 Abs. 3 ZPO.
Diesen dinglichen Titel müssen sie gem. § 727 ZPO auf den neuen Grundstückseigentümer umschreiben lassen. Grundlage hierfür ist ein beglaubigter Grundbuchauszug.
Die vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel und Grundbuchauszug müssen dann noch an den neuen Eigentümer zugestellt werden, § 750 Abs. 2 ZPO.
Dann können sie die Zwangsversteigerung beantragen.
Grüße
Geiselmann
nein, siehe § 867 Rd-Nr. 20 ZPO Zöller, hab jetzt nur die 23. Auflage zur Hand, Duldungstitel ist, wie Ernie bereits geschrieben hat, erforderlich.
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Zöller begründet seine ablehnende Haltung, da der Käufer nicht Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers ist.
Erwirbt der Käufer ein Grundstück, das mit einer vollstreckbaren Grundschuld belastet ist, richtet sich der persönliche
Titel ebenfalls nicht gegen ihn. Trotzdem kann der dingliche Titel gegen den Erwerber umgeschrieben werden.
Die Ansicht von Zöller lässt sich nur begründen, wenn das Vorliegen eines dinglichen Titels verneint wird, § 867 Abs. 3 ZPO als Ermächtigung verstanden wird. Dann kann nur der persönliche Titel umgeschrieben werden.
Andererseits ist die Titelumschreibung schneller und billiger wire die Klage.
Ich würde es versuchen.
Geiselmann
Erwirbt der Käufer ein Grundstück, das mit einer vollstreckbaren Grundschuld belastet ist, richtet sich der persönliche
Titel ebenfalls nicht gegen ihn. Trotzdem kann der dingliche Titel gegen den Erwerber umgeschrieben werden.
Die Ansicht von Zöller lässt sich nur begründen, wenn das Vorliegen eines dinglichen Titels verneint wird, § 867 Abs. 3 ZPO als Ermächtigung verstanden wird. Dann kann nur der persönliche Titel umgeschrieben werden.
Andererseits ist die Titelumschreibung schneller und billiger wire die Klage.
Ich würde es versuchen.
Geiselmann
siehe hierzu auch § 17 ZVG und Einl. ZVG Zöller 19. Auflage Rd-Nr. 69.1, Duldungstitel ist erforderlich!Jupp03 hat geschrieben:nein, siehe § 867 Rd-Nr. 20 ZPO Zöller, hab jetzt nur die 23. Auflage zur Hand, Duldungstitel ist, wie Ernie bereits geschrieben hat, erforderlich.
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Letztlich wird diese Frage die Rechtsprechung klären müssen.
Im Urteil vom 13.3.2008, IX ZR 119/06 zitiert der BGH aus dem Regierungsentwurf:
"Das Erfordernis eines besonderen dinglichen Duldungstitels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek solle entfallen".
Ob dies auch bei Auseinanderfallen von dinglichem Anspruch und persönlicher Forderung gelten soll ist bislang nicht entschieden.
Im Urteil vom 13.3.2008, IX ZR 119/06 zitiert der BGH aus dem Regierungsentwurf:
"Das Erfordernis eines besonderen dinglichen Duldungstitels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek solle entfallen".
Ob dies auch bei Auseinanderfallen von dinglichem Anspruch und persönlicher Forderung gelten soll ist bislang nicht entschieden.
Die Rechtsprechung hab ich zitiertGeiselmann hat geschrieben:Letztlich wird diese Frage die Rechtsprechung klären müssen.
Im Urteil vom 13.3.2008, IX ZR 119/06 zitiert der BGH aus dem Regierungsentwurf:
"Das Erfordernis eines besonderen dinglichen Duldungstitels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek solle entfallen".
Ob dies auch bei Auseinanderfallen von dinglichem Anspruch und persönlicher Forderung gelten soll ist bislang nicht entschieden.