Anfängerfrage zur ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sandra2010
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#1

31.03.2010, 09:41

Hallo zusammen,

ich bin noch frisch in Ausbildung und habe eine Anfängerfrage.

Eine Antwort habe ich in den vorhandenen Beiträgen noch nicht gefunden.

Wir (Kläger) haben gegen die Gegenseite ein (Versäumnis-) Urteil erstritten.
Das Gericht hat uns eine Abschrift und eine beglaubigte Abschrift des
Urteils zugestellt.

Wie geht es nun weiter?

Das Gericht wird doch nun "automatisch" das Urteil an die Gegenseite zustellen.
Dann dürften wir doch "automatisch" vom Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung
des Urteils erhalten, um danach die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Oder?

Oder wie läuft das nun ab? Mir ist etwas peinlich, meine Kolleginnen zu fragen,
weil es wohl eine absolute Anfängerfrage ist.

Danke
zenzi75
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#2

31.03.2010, 09:45

In der Regel bekommst du vom Gericht automatisch eine vollstreckbare Ausfertigung zugeschickt. Ich habs aber auch schon erlebt, daß es das nicht tut. Warte ca. 2-3 Wochen ab und dann frag bei Gericht telefonisch nach, wenn bis dann noch nichts vorliegt.
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Liesel
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#3

31.03.2010, 09:46

Beantrage doch einfach bei Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumisurteils nebst Zustellnachweis sowie Anbringung des Rechtskraftvermerkes. Die Zustellung des VU an die Gegenseite erfolgt durch das Gericht.
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#4

31.03.2010, 09:46

Genau, wenn das VU der Gegenseite zugestellt wurde, bekommst du die vollstreckbare Ausfertigung und kannst vollstrecken.

Aber wenn du in der Ausbildung bist, kannst du doch deine Kollegen fragen, die sollen dich ja auch ausbilden.
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#5

31.03.2010, 09:47

Du kannst Dir aber auch Eure Klage anschauen und nachgucken, ob ihr vielleicht schon die Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragt habt. Ich kenne es leider nur so, dass man die vollstreckbare Ausfertigung beantragen muss, automatisch habe ich die noch nie vom Gericht bekommen.
188F
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#6

31.03.2010, 09:49

Hallo,

wenn Du frisch in der Ausbildung bist, ist diese Frage sicherlich nicht peinlich. Du sollst ja etwas lernen und durch Fragen geht das am besten.

Trotzdem mal Folgendes:

In der Regel ist ein Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar. Einspruch kann die Gegenseite aber noch innerhalb 2 Wochen nach Zustellung einlegen. Bevor Du die Zwangsvollstreckung einleitest, solltest du auf dem Urteil nachsehen, ob da eine Vollstreckungsklausel und ein Zustellungsvermerk drauf ist. Automatisch macht ein Gericht nie etwas. Manche machen Klausel und Zustellungsvermerk drauf, weil sie "mitdenken", andere warten drauf, dass man einen entsprechenden Antrag hierzu stellt.

Wenn Du also keine Klausel und keinen Zustellungsvermerk auf dem Versäumnisurteil drauf stehen hast, dann mach einen Antrag fertig an das Gericht auf Erteilung der Vollstreckungsklausel und des Zustellungsnachweises und lege natürlich die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils bei. Normalerweise dürfte innerhalb von 2 Tagen den Vollstreckungstitel dann komplett sein.

Viel Erfolg und liebe Grüße
Zaubermaus007
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#7

31.03.2010, 09:55

188F hat geschrieben: Automatisch macht ein Gericht nie etwas. Manche machen Klausel und Zustellungsvermerk drauf, weil sie "mitdenken", andere warten drauf, dass man einen entsprechenden Antrag hierzu stellt.
:roll: Das bestreite ich!!! Nicht alle über einen Kamm scheren... Zudem sind vollstreckbare Ausfertigungen eines Urteils von Amts wegen zu erteilen (weiß nun leider nicht, wo das steht :oops: ). Nur die vollstreckbare Ausfertigung eines Vergleichs gibts auf Antrag.
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Liesel
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#8

31.03.2010, 09:59

@188F: Wenn die Vollstreckungsklausel und der Zustellnachweis erst beantragt werden muß, kann man doch noch keine vollstreckbare Ausfertigung des VU beifügen.
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Sandra2010
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#9

31.03.2010, 10:07

Super, schon mal vielen Dank für die Antworten. :thx
188F
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#10

31.03.2010, 10:11

Danke Liesel für die Korrektur. Natürlich, ich meinte ja auch die Ausfertigung des Urteils. Schön, wenn ihr alle hier mitdenkt. :wink:

@zaubermaus007. Ich habe schon so viel erlebt. Ob die vollstreckbare Ausfertigung von Amts wegen erteilt wird, ist mir nicht wirklich bewusst. Allerdings kenn ich es aus jahrelanger Praxiserfahrung so, dass entweder in der Klage schon die vollstreckbare Ausfertigung mitbeantragt wird oder, wenn man das nicht macht, nochmal, nachdem die Ausfertigung da ist, eben einen Antrag auf Erteilung von Klausel und Zustellungsnachweis fertig macht. Diese Anträge schreibe ich nämlich regelmäßig, weil wir sonst hier nicht weiterkommen würden.

Aber selbst, wenn der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung schon in der Klage steht, haben wir hier schon oft erlebt, dass das von den Richtern bzw. Geschäftsstellenbeamten übersehen wird und wir erhalten nur die einfache Ausfertigung des Urteils oder VU oder AU.

Und wenn ich schon schreibe, manche machen das so und andere wiederum anders - dann habe ich sicherlich nicht alle über einen Kamm geschert. :wink:
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