Kontopfändung - Drittschuldnerklage?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dannni
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#1

30.03.2010, 08:45

Hallo! Folgender Sachverhalt:

Eheleute als Gesamtschuldner, u. a. wurde eines der Konten gepfändet, auf das das Einkommen der Ehefrau eingeht. Nach langem Hin und Her erfolgte Freigabebeschluss am 11.01.2010, zugestellt vorab per Fax an uns am 12.01.2010 (demzufolge wohl auch gleichentags an die Pbv der Schuldner) und per Post am 13.01.2010. Mit Schreiben vom 01.02.2010 erfolgte Mitteilung des AG, dass der Beschluss rechtskräftig ist.

Nunmehr haben wir eine Auskunft der Bank vorliegen, wonach ca. 4.000,00 € (pfändungsfreies Arbeitsentgelt) seit September einbehalten und am 04.02.2010 ausgekehrt worden sind.

Da die Freigabe jeweils nur bis zum nächsten Zahlungstermin (850 k ZPO) gilt und dieser am 28.01.2010 war, gehen wir jetzt davon aus, dass die 4.000,00 € nicht an die Schuldner hätten ausgekehrt werden dürfen, da Zustellung per Fax am 12.01.2010 erfolgte und damit Rechtskraft am 26.01.2010 eingetreten sein müsste und somit Auskehr des Guthabens nur vom 26.01.2010 bis 28.01.2010 hätte erfolgen dürfen.

Was sagt ihr dazu? Wann war der Beschluss rechtskräftig? Hätte das Guthaben ausgekehrt werden dürfen?
Macht eine Drittschuldnerklage Sinn (die Bank ist sich selbst nicht einig, die Rechtsabteilung gibt uns Recht, aber die Bearbeiter sehen das nicht so recht ein)? Gibt es Fristen für die Einreichung der Drittschuldnerklage?

Wäre toll, wenn ihr eure Ideen dazu postet! LG
Davy Jones’ Locker
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#2

30.03.2010, 08:55

Wann wurde das Konto gepfändet? Wann wurde die Freigabe beantragt? Wurde die Pfändung bis zur Endentscheidung einstweilen dahingehend eingestellt, dass weder an den Schuldner noch an den Gläubiger zu leisten ist und wie lautet der Beschluss vom 11.1. wörtlich?
Dannni
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#3

30.03.2010, 09:08

Pfändung wurde am 07.08.2009 zugestellt. Freigabe am 28.08.2009 beantragt, gleichentags zunächst einstweilige Einstellung, dann kam ne Menge hin und her und am 11.01.2010 der Beschluss, dass das Arbeitseinkommen bis 989,99 nicht der Pfändung unterliegt und die einstweilige Einstellung mit Rechtskraft des Beschlusses vom 11.01.2010 entfällt.
Kathrin
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#4

30.03.2010, 09:50

Und jetzt hat die Bank die Beträge, die seit August 09 auf dem Konto über der Pfändungsfreigrenze gewesen sind an den Gläubiger überwiesen? Meiner Meinung nach ist das dann genau richtig gelaufen.

Lies mal 850 k ZPO weiter:
(2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist.
Heißt soviel wie: 989,99 EUR regelmäßig freigegeben von August bis einschließlich Dezember, für die Zahlung des Arbeitsentgeldes wurde dies im Vorraus auch für die kommenden Monate geregelt. Der Schuldner müsste sonst jeden Monat die Freistellung beantragen. Da sich bei Arbeitsentgelt (und den meisten regelmäßigen Leistungen) aber der freigegebene Wert selten ändert wird dies gleich auch für die Zukunft mit erledigt.
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Dannni
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#5

30.03.2010, 09:58

Was über die 989,99 hinaus geht, wurde an uns ausgezahlt, das ist soweit geklärt.

Das die Gutste jetzt jeden Monat 989,99 € frei hat, ist mir schon klar, aber jeweils nur bis zum nächsten Zahlungstermin. Hebt sie ihr Guthaben in einem Monat nicht oder nicht vollständig ab, verfällt der Pfändungsschutz für den entsprechenden Betrag, da sie ja dann für ihren Lebensunterhalt die neue Zahlung verwenden kann. Sie hat also immer aktuell den entsprechenden Betrag zur Verfügung.

Nun ist das Ganze aber über Monate aufgelaufen, für den Lebensunterhalt gebraucht wurde es ja scheinbar nicht, sonst wäre wohl Vorabfreigabe beantragt worden. Meiner Meinung nach müsste dann der Pfändungsschutz für den aufgelaufenen Betrag mit dem nächsten Zahlungstermin (in diesem Fall schon 2 Tage später) verfallen, da ja dann das nächste Gehalt wieder zur Verfügung steht.
Kathrin
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#6

30.03.2010, 10:21

Ah, jetzt verstehe ich was du meinst...

Mein Zöller sagt mir:
§ 850 k Rn 12:
Über den durch (teilweise) Aufhebung der Pfändung freigegebene Betrag kann der Schuldner durch Abhebung oder auf andere Weise verfügen. Er kann ihn aber auch auf dem Konto belassen, etwa um für Daueraufträge oder zu erwartende Lastschriften Deckung bereit zu halten. Das Kontoguthabn zerfällt dann in einen gepfändeten und einen nicht der Pfändung unterliegenden Teil; nur der erstere kann vom Geldinstitut an den Gläubiger überwiesen werden.
Heißt also die Bank hat Recht, ihr habt Unrecht.. leider ist Deutschland viel zu Schuldnerfreundlich.... Schulden kommen ja nicht aus dem Nichts... und ganz unschuldig sind die Schuldner meist auch nicht!
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#7

27.07.2011, 11:37

Hallo,

ich habe eine Frage: Ich habe von einer Schuldnerin das Konto gepfändet und diese hat nun die Einstellung der Pfänung für den unpfändbaren Teil beantragt. Ich soll jetzt innerhalb von 3 Tagen Stellung nehmen, will aber nichts falsch machen für meinen Gläubiger.

Es wurde ein Kto.-Auszug vorgelegt mit aktuellem Kto.-Stand. Davon wurde vom Gericht der pfändbare Teil abgezogen und der Restbetrag ist für unpfändbar erklärt worden. Gleichzeitig wurde die Überweisung bis zur Entscheidung eingestellt.

Was muss ich denn jetzt für eine Stellungnahme abgeben? Einfach, dass wir damit einverstanden sind? Die 311,95 werden uns aber ja auch nicht überwiesen von der Bank durch die Einstellung der Übeweisung, oder?

Wäre super, wenn ihr mir helfen könntet, was für eine Stellungnahme ich zu veranlassen habe :(

Vielen Dank!
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#8

27.07.2011, 12:27

Ich verstehe nicht so ganz den Gedanken der Schuldnerin.
Der unpfändbare Teil ist doch von der Bank auszuzahlen - warum sollte da eine Einstellung der Pfändung erfolgen?
Welche Begründung hat sie denn angegeben?
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#9

27.07.2011, 13:01

Sie hat den Antrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt, damit sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann und es erging dann der Beschluss, dass der Betrag X eben von der Pfändung freigestellt wird. Und in diesem Beschluss ist unter II. aufgeführt, dass die Überweisung auch eingestellt wird, solange keine Entscheidung ergeht, die wohl erst ergehen wird, wenn ich meine Stellungnahme abgegeben habe. Ich hätte halt gedacht, dass mir der pfändbare Teil, die 311 € gleich überwiesen werden, weil die ja eben pfändbar sind, aber dem ist nicht so. Ich weiß eben nicht, was für eine Stellungnahme die von mir haben möchten. Der Grundgedanke, dass eben nur der unpfändbare Teil von der Pfändung freigestellt wird, ist ja völlig nachvollziehbar, aber ich weiß nicht, warum ich da noch Stellung nehmen soll :(
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#10

27.07.2011, 15:24

Die 311 € bekommst Du nach Ablauf von 4 Wochen.
Warum ein Gang zum Gericht notwendig ist, wenn bekannt ist, was unpfändbar ist, erschließt sich mir derzeit auch nicht.
Wenn Du keine Anhaltspunkte hast, dass der Schuldnerin weniger als der berechnete Betrag verbleiben dürfen (z.B. sie erhält Unterhalt von Ehemann oder sonstiges) wüsste ich auch nicht, was man da schreiben könnte.

Hast Du evtl. Gelegenheit, den zuständigen Rechtspfleger anzurufen? Vielleicht war das Schreiben auch eher "pro forma" gedacht.
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