Pfändung rückst. Unterhalt/Zahlung lfd. Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ilona
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#1

16.03.2010, 15:46

Hallihallo!

Wer weiß Rat:

Unser Mandant muss Unterhalt zahlen, und zwar ca. 1.200,00 Euro mit Monat (es gibt eine Unterhaltsvereinbarung).
Da er im Rückstand war, läuft eine Pfändung des Arbeitseinkommens. Das passt auch alles soweit, der rückständige
Unterhalt wird monatlich abgeführt, es bleiben ihm ca. € 1.500,00 Euro monatlich übrig.
Jetzt ist die Frage: Was machen wir mit dem laufenden Unterhalt? Wenn der Mandant jetzt noch zusätzlich den
laufenden Unterhalt aus dem verbleibenden Gehalt zahlen soll, hat er noch 300,00 Euro übrig. Oder ist er sozusagen durch die
schon laufende Pfändung von den aktuellen Zahlungen "befreit".

Wer kann helfen?! :?:

Danke!
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Liesel
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#2

16.03.2010, 15:50

Wenn nur rückständiger Unterhalt gepfändet wird, kann ich deinen Post nachvollziehen. Ansonsten verwundert es, wenn ihm 1.500,00 Euro nach Pfändung übrig bleiben. Von den aktuellen Zahlungen ist er aber keinesfalls befreit.
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#3

19.03.2010, 09:09

Danke!

Wo kann ich sowas nachlesen? Ich hab grad gar keinen Plan,
den irgendeine Begründung/Fundstelle muss ich meinem Chef ja liefern können.

Grüße!
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#4

19.03.2010, 09:13

Was willst du denn wo nachlesen? Solange der bestehende Titel nicht abgeändert wird, läuft er halt weiter. Mich verwundert nur, daß der Gläubiger lediglich Unterhaltsrückstand pfändet.
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#5

19.03.2010, 09:46

mh, keine Ahnung

ich versteh das jetzt so:
Wir sollten mal prüfen, wieviel unserem Mandanten eigentlich monatlich bleiben darf, denn laut Gegenseite
behält er sich wohl zuviel vom Arbeitseinkommen ein.
Wenn er den laufenden Unterhalt nicht zahlen will/kann, muss die Gegenseite die Pfändung erweitern.

Richtig?
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#6

19.03.2010, 10:01

Wenn der laufende Unterhalt nicht gepfändet ist, ist das ihr Problem.

Ansonsten verstehe ich deine Frage nicht so richtig: "behält er sich wohl zuviel vom Arbeitseinkommen ein". Theoretisch dürfte ihm ja nur der Pfändungsfreitrag verbleiben. Für die richtige Abführung der pfändbaren Beträge ist der Arbeitgeber zuständig. Wurde im PfÜB denn kein Pfändungsfreibetrag festgesetzt. Oder hat die Gegenseite einen PfÜB mit den "normalen" Pfändungsfreigrenzen beantragt und nicht beachtet, daß es sich um Unterhalt handelt?
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#7

19.03.2010, 10:10

Naja, unser Mandant ist Geschäftsführer und somit sein eigener Arbeitgeber.
Den Pfüb konnte ich in der Chaos-Akte noch nicht ausfindig machen, gegen unseren
Mandanten laufen wohl mehrer ZV-Verfahren gleichzeitig. Wer weiß, ob wir überhaupt alle Unterlagen
haben.

Na gut, ich muss mal noch mit dem bearbeitenden Anwalt reden.

Danke trotzdem!
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