Vollstreckungsschutz

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Heike19
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#1

09.03.2010, 10:26

Hallo zusammen,

habe mal eine Frage zum Vollstreckungsschutz.

GV teilte mir mit, dass Schuldner im Insolvenzverfahren ist. Forderung meines Mandanten ist aus 06/2009; Insolvenzverfahren wurde 07/2009 eröffnet. Was ist jetzt mit der Forderung meines Mandanten?

Muss ich jetzt abwarten, bis das Insolvenzverfahren durch ist oder kann man die Forderung noch nachträglich anmelden?

Schuldner hatte meinen Mandanten nicht mit angegeben, da die Forderung kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Wie verfahre ich jetzt hier richtig weiter?

Hoffe, es kann mir einer helfen :-)
LG Heike19
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#2

09.03.2010, 10:32

Mit meinen bescheidenen Inso-Kenntnissen behaupte ich mal, dass Du die Forderung noch nachträglich anmelden kannst, aber das kostet wohl was. Ansonsten dürfte euer Titel nach erteilter Restschuldbefreiung nix mehr wert sein.
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Heike19
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#3

09.03.2010, 10:47

Na klasse.

Unser Mandant kann ja nichts dafür, dass er von der Insolvenz des Schuldners nichts wusste. Da hätten wir ja gar nicht erst einen Titel erwirkt und die Kosten gespart.

Außer Kosten wohl nichts gewesen :-(
LG Heike19
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Bino
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#4

09.03.2010, 13:14

Unser Mandant kann ja nichts dafür, dass er von der Insolvenz des Schuldners nichts wusste.
Das ist dem Gläubiger bzw. seinem RA zuzumuten, das vohrer in Erfahrung zu bringen.
Anfangs hatte der Sch die Pflicht, alle seine Gläubiger anzugeben, aber das ist jetzt nicht mehr so.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
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#5

10.03.2010, 16:04

Ich gehe jedoch davon aus, dass nach Beantragung des Insolvenzverfahrens die Forderung durch den Schuldner bei unserem Mandanten entstanden ist, da Forderung aus 06/2009 ist und das InsoVerfahren 07/09 eröffnet wurde.
LG Heike19
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#6

10.03.2010, 18:52

Also meines Erachtens kann man die Forderung nachträglich anmelden. diese wird dann in einem späteren Prüfungstermin geprüft. Andere oder zusätzliche Kosten fallen hier, glaube ich zumindest, nicht an. Der Schuldner hätte den Gläubiger ja mit angeben müssen.
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Aylin0104
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#7

10.03.2010, 19:34

Soweit ich weiss, so war es zumindest in einem mir bekannten Insolvenzverfahren, kann man die Forderung auf jeden Fall nachträglich anmelden. Die war in unserem Fall jedoch kostenpflichtig, aber das war nicht die Welt. Ich glaub 13 €.

Ich überleg nur gerade, aber das weiss ich nicht genau, wie wird es denn genau unterschieden....Forderungen die nach INSOLVENZERÖFFNUNG entstanden sind oder nach BEANTRGUNG DES VERFAHRENS? Weil wenn man nach Antragsstellung unterscheidet, dann dürfte die Forderung ja aus dem Insolvenzverfahren sowieso rausfallen und dürfte weiter vollstreckt werden.

Um was für eine Art Forderung geht es denn?
Eine Lösung hatte ich, aber sie passte nicht zum Problem :zunge
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#8

11.03.2010, 09:55

Es handelt sich hier um eine Arztrechnung.

Ich habe jetzt beim Insolvenzgericht erst einmal den Beschluss abgefordert, damit ich das genaue Datum der Eröffnung erhalte.

Also wenn die Rechnung nach Eröffnung des Verfahrens gestellt wurde, kann ich weiter vollstrecken? Wieso gibt mir der GV dann die Unterlagen zurück :?:
LG Heike19
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#9

11.03.2010, 10:57

Weil mache GVZ das Wort "Insolvenz" hören und gleich denken, "auf fein, da brauch ich ja nix mehr machen."

Prüf auf alle Fälle, wann genau das Verfahren eröffnet wurde, ob eure Forderung rausfällt aus dem Verfahren. Obwohl ich jetzt nicht weiß, ob eure Forderung FÄLLIG oder einfach nur ENTSTANDEN sein musste zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.

(§ 38 InsO: "Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger)"
Es grüßt

die Schlappe
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#10

13.03.2010, 19:33

Hm, ne Arztrechnung...war es denn irgendwie ne Leistung des Arztes, die nicht umbedingt erforderlich war?? Also, zb. irgendwie Zähne bleichen oder sowas unnötiges in die Richtung.

Denn dann könnte man ja eventuell noch über eine Strafanzeige wegen Eingehungsbetrug nachdenken und dem Insolvenzgericht würde ich das dann auch mitteilen, denn wenn er weiter freudig Schulden macht, kann er sich die Restschuldbefreiung sicherlich auch abschminken :D
Eine Lösung hatte ich, aber sie passte nicht zum Problem :zunge
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