Hilfe, ich steh auf der Leitung - Vermögensverz./Pfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tiffi
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#1

22.02.2010, 11:04

Hallo,

ich habe in einer Sache Kenntnis davon erhalten, dass der Schuldner die eV abgegeben hat. Jetzt möchte ich gern das Vermögensverzeichnis haben, bekomme ich dieses auch "nur" unter Vorlage der der Forderung zugrunde liegenden Rechnung?

Das nächste Problme ist ja dann aber, dass ich wenn ich pfänden wollen würde, eh einen Titel brauch... Wie geht ihr in solchen Fällen vor?
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LuzZi
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#2

22.02.2010, 11:15

Wir versichern bei der Anforderung des Vermögensverzeichnisses immer das Vorliegen eines Titels. Ohne Titel bekommt ihr m. E. keine Auskunft.

Warum lasst ihr nicht erst einmal titulieren? Ohne Titel kannst du eh nicht vollstrecken, da bringt dir auch das Vermögensverzeichnis erst einmal rein gar nichts.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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sternchen1981
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#3

22.02.2010, 11:27

Ich habe letztens mal ein Vermögensverzeichnis ohne Titel angefordert, und erhalten. Ich hab eben die Rechnung beigelegt. Ob das an jedem Gericht möglich ist, weiß ich aber nicht.

Aber wenn du gegen den Schuldner vollstrecken willst brauchts du natürlich nen Titel.
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tiffi
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#4

22.02.2010, 11:37

Hm, macht alles Sinn. Ich denke, ich versuche es mal das Verzeichnis nur mit der Rechnung zu bekommen um vorerst weitere Kosten zu vermeiden. Wer weiß, ob ich dann überhaupt was machen kann, ob aus dem Verzeichnis überhaupt was ersichtlich wird wo ich pfänden könnte... Jetzt sehe ich auf einmal wieder klarer, was so ein kurzes "Gespräch" doch nützen kann. Danke!
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OKK13401
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#5

22.02.2010, 11:43

Hallo,

das ist wirklich von Gericht zu Gericht unterschiedlich.

Es gibt einen Beschluss vom LG Frankfurt vom 02.04.1987 Az. 2/9 T 328/87, der besagt, dass der Originaltitel vorgelegt werden muss, wenn man die Abschrift der eV haben will.

Manche AGs hängen sich an diesem Beschluss auf und bestehen auf der Vorlage des Originaltitels, andere wiederrum reicht es auch aus, wenn man ne Kopie vom Titel mitschickt und ganz andere Gerichte schicken uns (Behörde!) auch ohne Titel die Abschrift.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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tiffi
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#6

22.02.2010, 11:51

Klingt ernüchternd, überlege gerade ob ich anrufe und danach frage, aber vielleicht sind sie ja gnädiger, wenn sie es schon vorliegen haben und die Kosten überwiesen sind... :erklaer
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#7

23.02.2010, 08:44

also wir bekommen das VVZ nur bei Vorlage des Titels, teils im Original, teils in Kopie, das ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich

wie gesagt, das VVZ nützt dir ja nicht wirklich was, wenn du keinen Titel für etwaige Pfändungen hast,aber vielleicht verrät dir das Gericht ja, wann der Schuldner die EV geleistet hat. Wenn das VVZ schon älter ist macht eh meist keinen sinn mehr daraus etwas zu pfänden
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#8

23.02.2010, 08:59

Die Anfrage, ob der Schuldner überhaupt eV abgegeben hat, bekommst du auch ohne Vorlage eines Titel. Wir machen da immer ein Standartschreiben, wo das Gericht unser Schreiben urschriftlich an uns zurücksenden kann und nur ankreuzen braucht, ob eV oder nicht, und dann nur kurz eintragen braucht: wann abgegeben und zu welchem Aktenzeichen. Wenn ich das Verzeichnis dann aber haben will, schick ich immer unseren Titel mit.
Es grüßt

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Liesel
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#9

23.02.2010, 09:14

Für die Übersendung des VVZ ist bei uns immer die Vorlage des Original-Titels notwendig. Die EV-Anfrage funktioniert auch hier ohne alles.
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