Frage zu Anträgen im Konto-PfÜB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Calema
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#1

15.02.2010, 11:32

Hallo zusammen!

Ich würde gerne mal wieder Eure Hilfe in Anspruch nehmen.

Ich habe eine Kontopfändung beantragt, aber leider hat mir die Rechtspflegerin folgende Anträge herausgestrichen:


„Die Pfändung dieses Anspruchs erstreckt sich auch insbesondere auf die Angabe der auf den Konten erfolgten Gutschriften mit Bezeichnung der Leistung, des Betrages und des Datums, die Angabe der einzelnen Belastungen mit Betrag und Datum, und die jeweiligen Abschlusssalden zu den Quartalsabschlüssen für die gepfändeten Konten vom Tage der Zustellung an durch den Drittschuldner.

Weiterhin wird angeordnet, dass die Schuldnerin gem. § 836 ZPO der Gläubigerin Auskunft zu den gepfändeten Ansprüchen erteilen muss, insbesondere die auf den Konten erfolgten Gutschriften mit Bezeichnung der Leistung, des Betrages und des Datums, die einzelnen Belastungen mit Betrag und Datum, und die jeweiligen Abschlusssalden zu den jeweiligen Quartalsabschlüssen für die gepfändeten Konten vom Tage der Zustellung an angeben muss.

Weiterhin wird angeordnet, dass die Schuldnerin die für den Anspruch vorhandenen laufenden Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse herausgeben muss.“


Sonst sind meine gleichlautenden Anträge immer so erlassen worden.

Die Rechtspflegerin schrieb mir eine Seite Begründung dazu. U.a. „Das Auskunftsverlangen und auch das Herausgabeverlangen der Gläubigerin gegen die Schuldnerin läuft nur darauf hinaus, Informationen über Zahlungsströme auf dem Schuldnerkonto zu erhalten, um damit evtl. Informationen über Zahlungsströme auf dem Schuldnerkonto zu erhalten, um damit evtl. weitere ZV-Maßnahmen in die Wege zu leiten (LG Verden, Beschluss vom 12.10.2009, Az.: 6 T 151/09, LG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2007, Az: 10 T 302/07).


Muss ich das jetzt so hinnehmen oder kann ich dem noch etwas entgegenhalten?

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!
Ernie

#2

17.02.2010, 18:10

§§ 666, 675 BGB; § 829 ZPO: Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontopfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann (BGH, Urteil vom 08. November 2005, XI ZR 90/05)

§ 836 III ZPO: Die Pfändung und Überweisung einer Forderung des Schuldners gegen ein Geldinstitut auf Auszahlung des Kontoguthbens begründet nicht ohne Weiteres die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe von Kontoauszügen an den Gläubiger (LG Stuttgart, 10 T 302/07, Beschluss vom 28.09.2007)
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Badeschlappe26
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#3

18.02.2010, 08:01

Lass deinen Text für die nächsten Pfändungen trotzdem so. Hast du halt nur diesmal Pech gehabt. Wir haben unseren Text ähnlich und wir hatten noch nie Probleme damit, den PfüB so durchzubekommen. Bist halt nur an eine sehr genaue Rechtspflegerin gekommen.
Es grüßt

die Schlappe
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Calema
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#4

18.02.2010, 13:04

Danke schön, Ihr zwei.

Ich denke, ich werde es trotzdem mal mit einer sofortigen Beschwerde versuchen, da doch noch ranzukommen. Habe dazu etwas in einem unserer ZV-Hefte gefunden.

Vor 2 Monaten ist mein PfÜB beim selben Gericht noch problemlos durchgegangen.
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