wieviele vorläufige Zahlungsverbote sind möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Majo
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#1

11.02.2010, 11:34

Hallo!

Ich brauch ganz dringend eure Hilfe.

Ich hab bereits das 2. vorläufige Zahlungsverbot zustellen lassen, weil der Titel immer bei einem anderen Gerichtsvollzieher zur Abnahme der EV lag... dieser GVZ war dann noch krank, so dass wir unseren Titel erst jetzt zurück bekommen haben. Der Pfüb wird nicht rechtzeitig erlassen, so dass mir jetzt die Frist aus der Vorpfändung schonwieder abläuft. Ich müsste also heute ein 3. vorläufiges Zahlungsverbot rausschicken.

Meine Frage: Darf ich das? Gibt es irgendwann mal eine höchstzahl an Zwahnlungsverboten bevor der Pfüb folgen muss... hab leider auf die Schnelle nichts gefunden...

Danke!!!
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Badeschlappe26
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#2

11.02.2010, 11:40

Das VZV verfällt, wenn nicht binnen Monatsfrist der PfüB hinterherkommt.

Beantragst du also jeden Monat immer wieder ein VZV, verlieren die davor dann regelmäßig ihre Wirkung.
Es grüßt

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Majo
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#3

11.02.2010, 11:41

mir gehts nur drum, dass ich meinen Rang nicht verliere
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Badeschlappe26
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#4

11.02.2010, 11:45

Du sicherst dir im Endeffekt nur den letzten Monat, bevor dann endlich der PfüB zugestellt wird. Alle Monate davor waren dann für den A... - da ist der Rang weg.
Es grüßt

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#5

11.02.2010, 11:50

stimmt *gegenshirnhau"
Danke, soweit hab ich jetzt nicht gedacht. Dann ist es ja egal, ich kann gleich auf den Pfüb warten...

Vielen Dank für den Geistesblitz
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Bibi
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#6

11.02.2010, 11:50

Eine "Höchstzahl" gibt es nicht; jedenfalls nichts festgeschriebenes. Es kann aber später mal sein, dass ein Rechtspfleger Dir die VZV um die Ohren haut, weil m. E. das VZV nur rausgeschickt werden sollte, wenn zeitgleich der Pfüb beantragt wird. Jedenfalls hab ich es so mal gelernt, dass nur n VZV rausgeschickt werden darf, wenn auch gleichzeitg oder sagen wir mal zeitnah, der Pfüb beantragt wird.

Eben um die Kosten auch für den Schu. so gering wie möglich zu halten.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
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Badeschlappe26
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#7

11.02.2010, 11:56

Schau mal nach im 845 Abs. 2 ZPO: "Die Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrests, sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirk wird."
Es grüßt

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Grübchen
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#8

11.02.2010, 13:44

Nach der Kommentierung zu § 845 ZPO verlängert ein zweites ZV die Frist nicht des ersten. Beispiel: Wird am 10.02. ein ZV zugestellt, kommt am 15.02. der PfüB eines anderen und fertigt man bis zum 10.03. ein zweites ZV und lässt dies zum 10.03. auch zustellen, geht die andere Pfändung vom 15.02. vor.

Also 1 VZV und zusehen, dass man in die Pötte kommt.
LG Grübchen
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#9

11.02.2010, 14:13

Hallo,

so habe ich das auch bei einer Schulung von Herrn Engler gelernt. Es gilt nur ein Zahlungsverbot. Danach muss der PfÜb innerhalb des Monats zugestellt werden.
Der Schuldner ist dazu auch nicht verpflichtet die Kosten für die unnötigen Zahlungsverbote zu erstatten.

LG
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
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Bino
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#10

11.02.2010, 18:12

Der Schuldner ist dazu auch nicht verpflichtet die Kosten für die unnötigen Zahlungsverbote zu erstatten.
:zustimm, es kann sein, dass die Kosten nicht erstattungsfähig sind, aber von einer Mindestanzahl an Zahlungsverboten habe ich auch noch nichts gehört.


:zustimm Durch mehrere sich anschließende VZV ist zwar sichergestellt, dass der Schuldner über die Forderung nicht verfügen kann, aber wenn ein anderer Gläubiger zwischen den VZV einen PfÜb zustellt, hat er den besseren Rang.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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