Kontopfändung gegen GmbH & Co. KG, haftet auch GmbH?

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domel 3008
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#1

10.02.2010, 12:47

Hallo,

ich hab hier ne etwas komplexe Sache und weiß einfach nicht weiter. Vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen...und zwar....

In der ersten Instanz haben wir gewonnen. Berufung wurde eingelegt und läuft noch. Haben Urteil und KFB aus I. Instanz erhalten, der Beklagte (ist eine GmbH & Co. KG) hat aber den KFB nicht gezahlt. Wir haben daher das (gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbare) Urteil und den (ebefalls gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren) KFB ohne Sicherheitsleistung gem. §720a ZPO mit einem Pfändungsbeschluß vollstreckt. Zwei Konten sind uns bekannt, die eine Bank hat das Konto gepfändet. Geld reicht aber nicht aus, daher muss das zweite Konto auch gepfändet werden.

Jetzt sträubt sich aber die zweite Bank, da die angegebene Konto-Nr. wohl die der vertretenden GmbH ist und daher will die Bank das Konto nicht pfänden. Obwohl im Urteil steht ... "GmbH & Co. KG, vertreten durch GmbH, disen vertreten durch Geschäftsführer..." das gleiche steht auch im KFB und im beantragten und erlassenen Pfändungsbeschluß.

Meine Frage ist nun, ob ich dennoch das Konto pfänden lassen kann, denn immerhin haftet doch die GmbH für die GmbH & Co. KG, oder? Ich find nur nicht den "richtigen" Beweis (Paragraph oder so) um das meinem Chef und der Bank zu verdeutlichen.

Ich wär euch wirklich dankbar, wenn ihr mir weiter helfen könntet... Vielen Dank schonmal
BabyBen

#2

10.02.2010, 13:05

§§ 161, 128 HGB

Allerdings braucht ihr für die Ansprüche der GmbH einen eigenen Titel, mit dem Titel gegen die Kommanditgesellschaft geht da gar nichts.

Kleiner Tip an Deinen Chef: Die Kommanditgesellschaft und ihr persönlich haftender Gesellschafter (GmbH) können als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Dann entfällt das Problem, dass ihr zwei Titel benötigt.
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domel 3008
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#3

10.02.2010, 13:22

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Aber wie mache ich das denn mit einem Titel und den Gesamtschuldnern..? Steh irgendwie voll aufn Schlauch. Ich dachte, es würde ausreichen, wenn die GmbH mit in dem Titel steht, aber das ich dann einen neuen Titel brauche war mir nicht klar...
BabyBen

#4

10.02.2010, 13:39

Wenn die GmbH nicht freiwillig zahlt, muss es wohl einen neuen Rechtsstreit geben. Die Gesamtschuldner müssen vorn vorherein in die Klage sonst ist Ende Gelände und neuer Rechtsstreit.
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domel 3008
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#5

10.02.2010, 13:47

Also reicht es nicht aus, wenn ich bereits in der Klage (und somit ja auch im urteil) zu stehen habe.... "GmbH & Co. KG, vertreten durch GmbH, disen vertreten durch Geschäftsführer..." ? Theoretisch steht die GmbH ja mit im Titel aber als Komplementärin der GmbH & Co. KG.... Das wäre ja echt blöd, wenn ich dann noch nen neuen Titel bräuchte, der nur auf die GmbH lautet, damit dann das verdammte Konto pfänden kann....

Sorry, das ich schreibe, aber es geht um viel Geld und wir können uns ja sowieso nicht an dem Geld bedienen, denn wir haben es ja nur pfänden lassen und wollen (oder besser gesagt unser Mandant will) dem Schuldner zeigen, wo der Hammer hängt...
BabyBen

#6

10.02.2010, 13:51

M.E. reicht es nicht aus. Schau mal, wenn Du eine Kommune hast und diese wird vertreten durch den Bürgermeister, da will der doch auch nicht, dass mit diesem Titel wegen Schulden der Kommune sein Konto gepfändet wird. Nichts anderes ist es im vorliegenden Fall. Sorry aber das fällt in die Rubrik "blöd gelaufen" und "aus Schaden wird man klug".
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domel 3008
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#7

10.02.2010, 13:57

Ja, stimmt du hast recht....das ist hier wohl ziemlich "blöd gelaufen"...
trotzdem vielen Dank für Deine Hilfe..
Sam29

#8

10.02.2010, 14:23

Wenn ich eine Forderung gegenüber einer GmbH & Co. KG habe.
Wieso soll die GmbH - die ja nicht Vertragsparter ist - mit verklaget werden?

Jetzt davon abgesehen, dass das Konto der GmbH gehört. Denn gepfändet werden kann ja nur das Vermögen, dass auch der KG gehört, in diesem Fall jedoch gehört das Vermögen, also das Bankkonto, der GmbH
BabyBen

#9

10.02.2010, 14:27

Ich würde die GmbH mitverklagen. Nach § 128 HGB haftet ein persönlich haftender Gesellschafter nun mal für alle Schulden einer Kommanditgesellschaft, offenen Handelsgesellschaft oder auch BGB-Gesellschaft persönlich. Ob er Vertragspartner ist, spielt keine Rolle. Er haftet, weil er persönlich haftender Gesellschafter ist. Beißt die Maus keinen Faden ab.
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Bino
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#10

10.02.2010, 15:13

Wenn wir MB gegen eine GmbH & Co. KG beantragen, geben wir die GmbH auch als weiteren Antragsgegner ein, so, wie BabyBen das geschildert hat.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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