Änderung des unpfändbaren Betrages

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ZVAnfänger
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#1

02.02.2010, 08:26

Hallo zusammen,

ich soll in zwei Sachen eine Änderung des unpfändbaren Betrages herbeiführen, den Feststeller im Urteil haben wir.

Frage: Der Antrag ist wohl an das Vollstreckungsgericht zu richten, habt Ihr Tipps für die richtige Abteilung,
adressiere ich Vollstreckungsgericht, oder wie?

Muss ich inhaltlich irgendwas vorgeben, oder nur den Titel beifügen und warten was passiert?

Ich hab so einen Antrag noch nie gemacht und finde leider nichts dazu.

Lieben Dank :P
Minimaus

#2

02.02.2010, 11:28

Ich denke einfach ans Vollstreckungsgericht, mit dem Aktenzeichen!

Ich glaube Du musst den Grund für die Änderung angeben! Die besonderen Verhältnisse usw.

Wenn Du mal in ein Formularbuch guckst, dann steht es dort aber auch geschrieben.

Bitte korrigiert mich, wenns falsch war!
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Pepples
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#3

02.02.2010, 13:55

Wo musst Du die unpfändbaren Beträge ändern lassen und um was für ein Urteil hast Du?
Schilder bitte mal den Sachverhalt etwas genauer.
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#4

02.02.2010, 14:16

Also es ist ein Versäumnisurteil mit Feststeller, dass der Anspruch auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht. Das sorgt dafür, dass man die Pfändungsgrenzen nach unten verschieben lassen kann, weil der schuldner ja dann mehr haften soll, wenn er vorsätzlich schädigt. dass ist in unserem Fall auch wichtig, denn der Schudlner ist Hartz4 Empfänger mit irgendner komischen minijob konstruktion.
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#5

02.02.2010, 17:02

Ahhhhhhhh, jetzt kommt Licht in die Sache :wink:

D.h. ihr habt konkret noch gar nichts gepfändet, oder? So pauschal, ohne Pfüb kann man keine Pfändungsgrenzen festsetzen lassen, Du brauchst schon eine konkrete Maßnahme. Mach Dir aber nicht zu große Hoffnungen, bei Hartz IV ist nich viel drin, aber immerhin etwas. Vielleicht hilft Dir das weiter:
Vom Regelsatz des Arbeitslosengeldes II sind 20,00 Euro monatlich im Rahmen einer Pfändung nach § 850 f Abs. 1 ZPO pfändbar (AG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2001, 9 M 24041/07, JurBüro 9/07, AG Wuppertal, Beschluss vom 07.05.2007, 44 M 1295/06, JurBüro 9/07, AG Dresden, 16.04.08m 582 M 5865/08, JurBüro 1/09, S. 46)

Pfänden musst Du übrigens dann nach 850 f ZPO mit dem Antrag einen Mindestselbstbehalt festzusetzen, da es sich ausweislich des Titels um eine Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung handelt.
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Holmes
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#6

03.02.2010, 18:51

Vielleicht hilft Dir der nachstehende Textbaustein für Deinen Antrag auf Erlass des erforderlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter:


Es wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung zu vermitteln, an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO. Vollstreckungsunterlagen und EUR 15,00 (Gebühr Nr. 1640 Kost.Verz. GKG) anbei.



Rechtsanw??
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Amtsgericht Geschäfts-Nr.:___________________


Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

der ??

- Gläubiger -

Proz.Bev.: ??, Am Wieh 2, 21698 Harsefeld

gegen

??

- Schuldner -

I.
Nach dem ?? des ??gerichtes ?? vom ??.??.??, Aktenzeichen ??, dessen vollstreckbare zugestellte Ausfertigung ich beifüge, kann der Gläubiger vom Schuldner

EUR ?? Hauptforderung
EUR ?? nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem ??.??.??
EUR ?? festgesetzte Kosten
EUR ?? vorgerichtliche Kosten
EUR ?? Zwangsvollstreckungskosten
EUR ?? Gesamtsumme

beanspruchen; die Verurteilung erfolgte, wie sich aus dem Tenor des beigefügten ??rteils des ??gerichtes ?? vom ??.??.??, Aktenzeichen ??, ergibt, wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

II.
An der Priviligierung der Forderung des Gläubigers nehmen auch die Prozesskosten, die zur Titulierung des privilegierten Anspruchs erforderlich waren sowie die Vollstreckungskosten teil, nicht aber die Verzugszinsen (LG Ellwangen, InVO 2004, 162; Münchener Kommentar/ZPO-Smid, § 850 f Rn. 14). Somit wird die Pfändung dieser Ansprüche gemäß § 850 f II ZPO beantragt. Wegen der Verzugszinsen wird die Pfändung gemäß § 850 c ZPO beschränkt.

III.
1.
Der Schuldner ist ?? und hat ?? Kind??, welche?? am ??.??.?? geboren ??. D?? Kind?? des Schuldners somit ?? Jahre jung.

2.
Dem Schuldner ist jedoch soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Der dem Schuldner als unpfändbar zu belassende Betrag berechnet sich in der Form des individuellen Sozialhilfesatzes des Schuldners (Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage 2002, Rn. 1196 ff; BGH vom 18.07.2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2918; Rpfleger 2003, 593; InVO 2003, 442).

III.
Nach § 28 I SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarf nach den §§ 30 bis 34 SGB XII erbracht.

Dem Grundbedarf hinzuzurechnen sind die Kosten der Wohnung einschließlich der Nebenkosten (Heizung, Wasser) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, sofern diese der Höhe nach nicht unangemessen sind und soweit eine Verringerung nicht zumutbar ist (§ 29 SGB XII). Stromkosten sind nicht zu berücksichtigen, da diese bereits in dem Regelsatz enthalten sind.

Die Höhe der Regelsätze des § 22 II SGB steht in keinem Zusammenhang mit den Aufwendungen des Beziehers für Unterkunft und Heizung. Die Regelsätze lassen damit auch keinen Raum, Unterschiede der ortsüblichen Miethöhen im Regelsatz-gebiet zu berücksichtigen. Die Miet- und Heizkosten des Schuldners müssen innerhalb seines notwendigen Unterhalts - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 I 1 bis 3, II RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt werden, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist (vergl. BGH - Beschluss vom 19.07.2003, IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2918, Rpfleger 2003, 593; InVO 2003, 442).

Mangels näherer Erkenntnisse des Vollstreckungsgläubigers muss als Obergrenze der angemessenen Unterkunftskosten innerhalb des notwendigen Unterhalts auch auf die Höchstbeträge der beim Wohngeldbezug zuschussfähigen Mieten gemäß §§ 1, 12 WoGG zurückgegriffen werden. Nach § 12 I WoGG belaufen sich auf die angemessenen Mietkosten auf EUR ?? (Mietstufe III) sowie nach § 12 VI woGG Heizkosten in Höhe von EUR ??.

IV.
Der Schuldner ist berufstätig. Für die Erwerbstätigkeit des Schuldners ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Regelsatzes, somit in Höhe von EUR 79,00 hinzu-rechnen.

V.
Gemäß der Ausführungen unter Ziffer 2. sind dem Schuldner gemäß § 850 f II ZPO EUR ............................... als unpfändbar zu belassen.

VI.
Wegen der Ansprüche des Gläubigers sowie der Kosten für diesen Beschluss und seine Zustellung wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen

??
??
??
??

- Drittschuldner -

Jetzt folgen die Ausführungen - wie in einem "normalen" Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ...

VII.
Gemäß § 850 d I ZPO hat eine Schuldneranhörung zu unterbleiben. Der Schuldner ist insoweit auf § 766 ZPO zu verweisen.

VIII.
Kosten dieses Beschlusses:


......................
(Rechtspfleger)
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