Sicherheitsleistung bei vier Jahre alten Titeln?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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einfachblossich
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#1

29.01.2010, 10:49

Ich habe kürzlich einen Zwangsvollstreckungsauftrag über mehrere Titel ausgelöst. Einen Mahnbescheid hatten wir im letzten Herbst erwirkt. Die Mandantschaft hatte uns noch zwei Urteile jeweils mit KFB aus 2006 gegeben, die gleich mitvollstreckt werden sollten. Aus diesen alten Titeln war von einer anderen Kanzlei auch schon in 2007 vollstreckt worden, was sich auch aus der Aufstellung der bisherigen Kosten der ZV ergibt.

Nun rief mich gerade der zuständige GV an und meinte, in den alten Titeln stände ja, dass diese nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar seien und wir zusätzlich eine Zustellung nach § 720a ZPO beantragen müßten, wahlweise pro Titel oder für alle zusammen und natürlich mit den entsprechenden Kosten.

Da steh ich jetzt ein wenig auf dem Schlauch. Ist diese "vorläufige Vollstreckbarkeit" nicht nur für die Zeit, während z. B. eine Berufung läuft? Die Titel sind fast vier Jahre alt und definitiv längst rechtskräftig. Außerdem wurde doch schonmal aus den Titeln vollstreckt und damals gings offenbar auch ohne Zustellung nach § 720a ZPO.

Hab vom GV eine Frist von 3 Tagen gesetzt bekommen, um mich zum Fortgang der ZV zu entscheiden.
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gkutes

#2

29.01.2010, 10:56

der GVZ will da einen Rechtskraftvermerk drauf haben, weil so ein Berufungsverfahren könnte ja doch schon einige Jahre dauern
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Ciara
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#3

29.01.2010, 11:00

Richtig, ihr hab anscheinend keinen Rechtskraftvermerk drauf. Der muss da natürlich rauf.
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Coonie
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#4

29.01.2010, 11:02

:zustimm
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#5

29.01.2010, 11:04

Okay, Rechtskraftvermerk leuchtet mir ein. Aber den bekommt man doch vom Gericht. Müßte er mir dann nicht die Titel zurückschicken und ich lass die vom Gericht mit Rechtskraftvermerk versehen? Was will der denn da mit der Zustellung an den Schuldner?
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#6

29.01.2010, 11:12

Müßte er mir dann nicht die Titel zurückschicken und ich lass die vom Gericht mit Rechtskraftvermerk versehen?
ja
Was will der denn da mit der Zustellung an den Schuldner?
das hat er ja im Zuge der Sicherungsvollstreckung gesagt
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#7

29.01.2010, 11:15

Vielleicht beantwortet das auch die eine oder andere Frage:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=36662

(auch wenns von der Überschrift nicht ersichtlicht ist, gehts letztlich doch auch um den Rechtskraftvermerk)
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#8

29.01.2010, 11:17

Wenn Du einen Rechtskraftvermerk hast, brauchst du die Zustellung nach § 720a ZPO nicht mehr.
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#9

29.01.2010, 11:19

Also schreib ich dem jetzt, er soll mir die Titel zurückschicken. Ich hätte das ja gerne telefonisch mit ihm geklärt, aber da fallen mir leider seine Sprechzeiten (Mi+Do) auf die Füße.
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#10

29.01.2010, 12:54

jaja, GV-Sprechzeiten sind schon was tolles. Hatte mal mit einem zu tun der Mo 8.00-8.30 und Donnerstag 12.00-12.30 als Sprechzeiten hatte. Sind schon tolle Hechte dabei ;)
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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