Eintragungen der Pfändung der Grundschulden beim Grundbucham

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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renofix
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#1

26.01.2010, 14:23

Hallo,

ich habe mit einem Pfüb Grundschulden gepfändet. Die Grundschulden wurden an den Schuldner abgetreten. Der Aufenthalt des Schuldners ist unbekannt, so dass ich die öffentliche Zustellung des Pfüb beantragt habe. Dem Antrag wurde entsprochen, öffentliche Zustellung ist erfolgt.

Mein Chef verfügt jetzt:
Beim Grundbuchamt die Eintragung der Pfändung der Grundschulden beantragen.

1. Wie mach ich das? Muster
2. Was brauche ich?
Die Grundschuldbriefe besitze ich nicht. Vermutlich hat diese der Schuldner, der jedoch untergetaucht ist. Brauch ich die Briefe für die Eintragung? Muss ich jetzt die Briefe für kraftlos erklären?

Herzlichen Dank für Eure Hilfe.

renofix
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renofix
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#2

26.01.2010, 22:52

Bitte helft mir!

Herzlichen Dank.

renofix
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Andreas

#3

26.01.2010, 22:55

Hallo renofix,

darf ich auch hier kurz auf Nr. 6 hinweisen - danke für dein Verständnis!

Findet sich sicher noch eine Antwort :D
Ernie

#4

27.01.2010, 07:57

Amtsgericht -Grundbuchamt-

..... überreiche ich die Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts ..... (Gesch.-Nr.: .....) vom .... nebst Zustellungsnachweis und beantrage, als der im Pfändungsbeschluss legitimierte Vertreter des Vollstreckungsgläubigers die Umschreibund der Grundschuld lfd. Nr. ....... in Abt. III in eine Eigentümergrundschuld, die Eintragung ihrer Pfändung und -soweit notwendig- die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners (§§ 39, 14 GBO) im Grundbuch

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#5

27.01.2010, 09:19

vielen Dank,

Das ist alles ja, ich schicke also die Sachen zum Grundbuchamt und die machen das dann so. Hier muss nix notariell erklärt und beglaubigt werden? Wir vertreten hier den Insolvenzverwalter. Eine Zwangssicherungshypothek auf den Verwalter habe ich bereits im Grundbuch eintragen lassen.

Brauche ich die Grundschuldbriefe?

Vielen Dank für die prompte Hilfe!

LG aus dem eisigen Berlin nach Niedersachsen

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#6

27.01.2010, 11:37

1. Ist es nicht so, dass es bei der Pfändung von Grundschulden mit Brief es der Zustellung des Pfübs und Übergabe des Briefs an den Gläubiger bedarf?
2. Bei dem Antrag auf Eintragung der Pfändung bei einem Briefrecht ist doch dem Grundbuchamt die wirksame Pfändung (sprich Zustellung und Übergabe des Briefs) nachzuweisen?
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
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#7

28.01.2010, 10:37

Hallo Gofi,

also die Briefe wurde laut Kaufvertrag an den Schuldner in der Beurkundung übergeben. Dieser Schuldner ist untergetaucht. Wir haben die Briefe nicht und kommen nicht an sie ran.

Ich habe die Grundschulden mit einem Pfüb gepfändet und an den Schuldner öffentlich zustellen lassen.
Nun soll ich die Pfändung der Grundschulden ins Grundbuch eintragen lassen. Geht das denn ohne Briefe?

Hilfe, bin hier am verzweifeln.
Aber vielleicht sollte ich einfach den Text von Ernie nehmen und abwarten, was das Grundbuchamt mir für Auflagen erteilt.

LG renofix
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Simona

#8

21.04.2010, 10:02

Hallöchen,

habe mich heute erst bei foreno angemeldet und hoffe, dass Ihr mir helfen könnt.

Ich habe eine Eigentümergrundschuld erfolgreich gepfändet und nunmehr beim Grundbuchamt beantragt, die Pfändung einzutragen. Jetzt fordert das Grundbuchamt den Grundschuldbrief. Aus dem Grundbuch ergibt sich nicht, ob es eine brieflose Grundschuld ist oder ob ein Brief vorhanden ist. Auch ergibt sich der Notar nicht aus dem Grundbuch. Der Eintrag stammt aus dem Jahr 1973. Die Schuldnerin habe ich bereits zweimal unter Fristsetzung aufgefordert, den Brief - falls vorhanden - herauszugeben. Bisher jedoch ohne Erfolg.
Wie kann ich jetzt überhaupt herauszufinden, ob ein solcher Brief existiert und falls dieser existiert, muss dann hier auf Herausgabe des Briefes geklagt werden oder kann ich den Gerichtsvollzieher mit dem Pfüb bei der Schuldnerin vorbeischicken.

Es wäre wirklich toll, wenn Ihr mir helfen könntet. Habe seit fast 16 Jahren keine ZV mehr gemacht und muss in meinem neuen Job jetzt ran, weil wir hier einen regen Wechsel von Kolleginnen haben.

Vielen Dank schon mal im voraus!!!

Simona
Jupp03/11

#9

21.04.2010, 10:28

Wenn im Eintragungstext des Grundbuchs bei der Eigentümergrudschuld nirgends steht "brieflos" oder "ohne Brief", handelt es sich um ein Briefrecht.
Wurde der Herausgabeanspruch bzgl. des Briefes mit gepfändet? Müße sich ja aus dem Text des PFÜB ergeben.
Simona

#10

21.04.2010, 10:34

Im Grundbuch steht nichts von "brieflos" oder "ohne Brief". Der Herausgabeanspruch bzg. des Briefes ist mit gepfändet worden. Was kann ich jetzt tun?

Simona
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