ZV aus Arresturteil: Sind Kosten der ZV sofort beitreibbar?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sylvia1964
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#1

22.01.2010, 16:44

Hallo Zusammen. Ich hoffe auf Eure Hilfe.

Aus einem Arresturteil haben wir vor geraumer Zeit die Vollstreckung dergestalt betrieben, dass im Wege eines Pfändungsbeschlusses Gelder auf Bankonten gepfändet wurden und eine Sicherungshypothek eingetragen wurde.

Das Arresturteil sieht ja lediglich den Arrest eines Betrages vor. Daher haben wir auch nur einen Pfändungs- und keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Die Gelder gelangen also noch nicht zur Auszahlung.
Das ganze zieht sich nun wie zähe Masse in die Länge und ich soll prüfen, ob ich die Kosten der ZV (für PÜ und die Zwangssicherungshypothek sowie die dazugehörigen GVZ-Kosten und GK) bereits zuvor vom Gegner verlangt und ggf. vollstreckt werden können.
Da hier eine 6-stellige Summe arrestiert wurde, habe ich ZV-Kosten von mehr als 2.000 €.

Wer hat Erfahrung und kann mir dazu was sagen?
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Wendy
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#2

22.01.2010, 22:19

Hallöle...

also Erfahrung mit Arresturteilen habe ich zwar konkret nicht, aber meiner Meinung nach ist ZV-Maßnahme = ZV-Maßnahme, egal aus welchem Titel. Wenn du einen PfÜb (ohne Üb ;-)) gemacht hast und eine Sicherungshypothek hast eintragen lassen, würde ich ganz normal die ZV-Kosten nach § 788 festsetzen lassen. Dann hast du wieder einen Zahlungstitel den du ganz normal vollstrecken kannst.

So würd ich es machen... Liebe Grüße Wendy
Sylvia1964
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#3

23.01.2010, 14:05

Der Hinweis auf den §788 hört sich richtig gut an. Dass ich da nicht selbst drauf gekommen bin.
Ja, so mach ich das. Danke für den Tipp.

S.
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