Vollständige Zahlung des Schuldners auf Pfüb - und nun?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sanya
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#11

25.01.2010, 08:20

Nein! Nicht die DS hat gezahlt, sondern der Schuldner selbst! Außerdem hab ich neben der Bank noch 4 weitere DS (Kunden des Schuldners). Die alle wissen nichts von den Zahlungen, wenn ich sie nicht informiere. Ich hab bisher laufend aktuelle Forderungskonten an die DS gesandt, um sie über die Restforderung zu informieren. Es ging mir nun darum, ob ich die Pfändung gegenüber den DS aufheben muss, wenn der Schuldner komplett gezahlt hat. Ob es da eine bestimmte Vorgehensweise/Form gibt.
Ich denke mal, ich werde dann einfach ein Schreiben an alle DS machen, dass die Pfändung aufgrund vollständiger Zahlung des Schldners aufgehoben wird.
grommelie
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#12

25.01.2010, 08:27

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Sorry, ich habe erst nach Deinem Thread jetzt herausgelesen, dass der Schuldner selbt bezahlt hat. Dann kann der DS wahrlich nichts wissen und dann musst Du sogar die Pfändung für erledigt erklären :oops:
Sanya
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#13

25.01.2010, 08:45

Ok. Macht ja nix! :P Gibts da ne bestimmte Form? Erkläre ich Erledigung oder Aufhebung? Evtl. §§?
Sanya
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#14

25.01.2010, 11:28

Ich hab jetzt geschrieben:

.... teilen wir Ihnen mit, dass der Schuldner die Forderung mittlerweile vollständig bezahlt hat. Wir erklären daher die Pfändung für

erledigt.

MFG
grommelie
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#15

25.01.2010, 12:10

Reicht so aus
AzubineNRW
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#16

30.11.2021, 10:03

Hallo ich habe ein ähnliches Problem,

der Schuldner hat auf den PfÜB der Mandantin (Gläubigerin) zwei Überweisungen getätigt und dabei viel mehr überwiesen, als ich nachvollziehen kann.

Der mittellosen Gläubigerin wurde für die Vollstreckung Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung des Anwalts wurde jedoch abgelehnt.

Muss ich mit dem Gericht in irgendeiner Form nun wegen der Kosten für den Pfändung-und Überweisungsbeschluss (bezüglich der Gerichtskosten) abrechnen?

Zuvor hatte die Gläubigerin (Mandantin) schon PKH bezüglich des Mahnverfahrens und des Prozesses erhalten. Muss diesbezüglich noch etwas beachtet werden?

:thx
Feldhamster
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#17

30.11.2021, 21:13

Wenn in dem vom Gegner gezahlten Betrag Gerichtskosten für den Pfüb oder die von der Staatskasse aufgrund der PKH zuvor übernommenen Kosten des Mahn- und streitigen Verfahrens enthalten sind, muss das der Staatskasse natürlich mitgeteilt werden. Ich würde einfach schreiben, dass der Gegner auf die Kosten einen Betrag von x gezahlt hat und um eine Bankverbindung nebst Verwendungszweck bitten, damit ihr den Betrag an die Staatskasse weiterleiten könnt.

Zuerst solltest du aber rauskriegen, wie sich der überzahlte Betrag zusammensetzt.
AzubineNRW
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#18

06.12.2021, 14:25

... erst rausfinden, wie der Gegner auf die Summe kommt.

Schwierig, der Gebrauchtwagenhändlermit Migrationshintergrund aus dem Orient, knallte von Anfang an den Hörer auf, wenn man als Anwaltskanzlei bei ihm anrief. :motz

Aber Danke für den Hinweis.
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