Ergänzungs EV möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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hipo
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#1

20.01.2010, 21:34

Schuldnerin gab in 1/2008 EV ab. Danach war sie arbeitslos, getrennt lebend und Ehegatte bezog kein Einkommen. Es sind keine Kinder vorhanden. Sie bezieht keinerlei Einkommen (auch kein Harz IV), lebt nur von Zuwendungen des Vaters. Konten sind auch keine vorhanden.

Wir haben eine Forderung aus unerlaubter Handlung (Kartenbetrug) tituliert.

Kann ich die Schuldnerin vor Ablauf von 3 Jahren zur Ergänzung der EV vorladen? Vater u. Tochter wohnen mind. 200 km voneinander entfernt. Vater hat auch schon EV abgelegt. Kann die Tochter bzgl. eines evtl. Einkommens vor Ablauf der 3-Jahresfrist erneut befragt werden? Ich kann zwar keinen Vermögenszuwachs nachweisen, aber von irgend etwas muss sie ja ihre Miete bezahlen etc....
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sunshine24
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#2

20.01.2010, 21:42

Es sind keine Kinder vorhanden.
Vater u. Tochter wohnen mind. 200 km voneinander entfernt. Vater hat auch schon EV abgelegt. Kann die Tochter bzgl. eines evtl. Einkommens vor Ablauf der 3-Jahresfrist erneut befragt werden?
Verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Welche Tochter?
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Bino
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#3

20.01.2010, 22:38

:nachdenk Hab ich auch nicht ganz verstanden.
Ist die Schuldnerin die Tochter?

Wie alt ist denn die Schuldnerin.
Ich hab das früher ein paar Mal durchbekommen, dass, wenn Schuldner nicht zuuuuu alt ist, damit gerechnet werden kann, dass er wieder einer Tätigkeit nachgeht. Aber das ist schon gaaaaaaaaaanz lange her, ich weiß nich, ob das heute noch so durchgehen würde.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
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#4

20.01.2010, 22:53

Kenn ich auch so. Laut Rechtsprechung (die ich leider nicht vorliegen habe) kann nach nicht weniger als sechs Monaten ein Antrag auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner ein neues Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat. Das würde ich hier noch darum ergänzen, dass zwischenzeitlich der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden hätte können oder dass zwischenzeitlich bestimmt Kontenverbindungen bestehen.
Außerdem finde ich es mehr als merkwürdig und verdächtig, dass man so "überlebt", also ohne jegliches Einkommen, ohne Konto, aber mit Hilfe vom bedürftigen Vater?!
Ernie

#5

21.01.2010, 07:02

:senf

LG Aurich, 4 T 28/08, Beschluss vom 25.01.2008:

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein arbeitswilliger Schuldner, der über einen berufsqualifizierten Abschluss verfügt und keine Sozialleistungen bezieht, in einem Zeitraum von 1 1/2 Jahren einen Arbeitsplatz finden könnte, so dass eine wiederholte Abgabe (§ 903 ZPO) gerechtfertigt ist.
silvester
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#6

21.01.2010, 07:13

Wenn ich es richtig verstanden habe, ist Schuldnerin die getrennt lebende, arbeitslose Ehefrau eines Hartz IV Empfänders, die lediglich von der Unterstützung ihres 200 km entfernt wohnenden Vaters lebt und kein Konto unterhält.

Eine Ergänzung nützt gar nichts, da sich diese auf den Zeitpunkt der Abgabe der zu ergänzenden EV (also 1/2008) bezieht.
Es ist eine erneute EV zu beantragen. Dazu müssen die Voraussetzung nach § 903 ZPO (Glaubhaftmachung von Vermögenserwerb) bestehen.
Vermutungen nützen da wenig.

Der bloße Hinweis im Vermögensverzeichnis des Schuldners, er werde Arbeitslosenunterstützung beantragen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung, dass tatsächlich neuer Vermögenserwerb im Sinne des § 903 ZPO eingetreten ist. Dem Gläubiger ist zuzumuten, sich erst durch einen Pfändungsversuch zu versichern, ob die vom Schuldner angegebene Erwerbsquelle vorhanden ist.
Die erneute Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lässt sich auch nicht allein daraus ableiten, der Schuldner habe nach der Lebenserfahrung zwischenzeitlich wieder Arbeit gefunden, weil er sich in einem leistungsfähigen Alter befinde.
LG Stuttgart, DGVZ 2002, 93
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#7

21.01.2010, 17:55

silvester hat geschrieben:Dazu müssen die Voraussetzung nach § 903 ZPO (Glaubhaftmachung von Vermögenserwerb) bestehen.
Vermutungen nützen da wenig.

Der bloße Hinweis im Vermögensverzeichnis des Schuldners, er werde Arbeitslosenunterstützung beantragen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung, dass tatsächlich neuer Vermögenserwerb im Sinne des § 903 ZPO eingetreten ist. Dem Gläubiger ist zuzumuten, sich erst durch einen Pfändungsversuch zu versichern, ob die vom Schuldner angegebene Erwerbsquelle vorhanden ist.
Die erneute Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lässt sich auch nicht allein daraus ableiten, der Schuldner habe nach der Lebenserfahrung zwischenzeitlich wieder Arbeit gefunden, weil er sich in einem leistungsfähigen Alter befinde.
LG Stuttgart, DGVZ 2002, 93
Dagegen ist ja nichts zu sagen, aber dem Gerichtsvollzieher, der sie erneut abnehmen soll, muss man das ja nicht auf die Nase binden. Mir nehmen die die immer erneut ab, wenn ich mit der Rechtsprechung bzgl. der evtl. neuen Arbeitsstätte komme.
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