§ 135 HGB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Suza
Forenfachkraft
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Registriert: 01.10.2007, 18:11
Wohnort: Nürnberg

#1

11.01.2010, 12:05

135 HGB

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

Mein Chef möchte wissen ob es eine stinknormale ZV ist.

Kann mir jemand helfen???
Holmes
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 55
Registriert: 02.06.2009, 12:46

#2

12.01.2010, 14:11

Deine Frage ist mir nicht verständlich. Es handelt sich um eine "normale" ZV-Maßnahme mit folgenden Voraussetzungen:

1.
§ 135 HGB gilt für für Privatgläubiger eines Gesellschafters. Gesellschaftsgläubiger können nur direkt gegen Gesellschaft vorgehen.

2.
Der Privatgläubiger muss einen nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel haben, als einen, gegen den es kein ordentliches Rechtsmittel mehr gibt.

3.
Der Privatgläubiger muss innerhalb der letzten sechs Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Gesellschaft einen erflglichen Zwangsvollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters unternommen haben. Als Nachweis gilt in einem solchen Fall das Unpfändbarkeitsprotokoll des Gerichtsvollziehers.

4.
Das Auseinandersetzungsguthaben muss wirksam für den Privatgläubiger gepfändet (überwiesen worden) sein.

5.
Der Gläuiber kann sodann der Gesellschaft mit einer sechsmonatigen Frist auf das Ende des Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigungserklärung ist nicht der Gesellschaft, sondern wie nach § 132 HGB allen Gesellschaftern erklärt werden.

6.
Als Folge der Kündigung des Privatgläubigers ist der Schuldner aus der Gesellschafter zum Ende des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausgeschieden. Zwischen dem ausgeschiedenen Schuldner und der Gesellschaft findet eine Auseinandersetzung (§§ 738 ff. BGB) statt. Der Privatgläubiger kann sich dann aus dem ihm überwiesenen Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners befriedigen, aber nur so, wie dieses sich für den Gesellschafter nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag ergibt.


Holmes
Suza
Forenfachkraft
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#3

12.01.2010, 15:29

Danke für die Antwort!
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